{"id":"bgbl2-1989-9-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["193\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                              Z 1998 A\n1989                          Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1989                                                                                                       Nr. 9\nTag                                                                       Inhalt                                                                                  Seite\n22. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf\nSee außerhalb der Hoheitsgewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   193\n8.  2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an\nBord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              204\n9.  2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 205\n10.  2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                         205\n13. 2. 89  Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                         207\n13. 2. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             208\n13.  2. 89 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-\nkommen..........................................................................                                                                            210\n13.  2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    213\n15.  2. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt\nder Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-\nkung gerichtlicher .~ntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pr,otokoll betreffend die\nAuslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkommens über\nden Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  214\n15.  2. 89 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder erneuerbaren Energien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             215\n20.  2. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrags . .                                                           217\n1. 3. 89  Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                217\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See\naußerhalb der Hoheitsgewässer\nVom 22. Dezember 1988\nDas am 25. Oktober 1988 in Moskau unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Soziali-\nstischen Sowjetrepubliken über die Verhütung von Zwi-\nschenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer ist\nnach seinem Artikel 8\nam 25. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Rü hl","-~- ------   ---- -----\n194                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See\naußerhalb der Hoheitsgewässer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-                                         Artikel 3\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -\n(1) Schiffe der beiden Seiten, die in der Nähe voneinander\noperieren, haben sich stets gut freizuhalten, um das Risiko eines\nin dem Bestreben, die Sicherheit der Schiffahrt und Luftfahrt für     Zusammenstoßes zu vermeiden, es sei denn, daß sie nach der\ndie Schiffe und Luftfahrzeuge der jeweiligen Streitkräfte außerhalb       SeeStr0-72 verpflichtet sind, Kurs und Fahrt beizubehalten.\nder Hoheitsgewässer zu gewährleisten,\n(2) Schiffe, die auf eine Formation der anderen Seite treffen\nin dem Bestreben, in Übereinstimmung mit dem in dem Vertrag           oder in ihrer Nähe operieren, sollen unter Beachtung der See-\nvom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland              Str0-72 alle Manöver vermeiden, die die Fahrübungen dieser\nund der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken zum Aus-              Formation behindern.\ndruck gebrachten Wunsch, zur Festigung des Friedens und der\nSicherheit in Europa und in der Welt beizutragen,                           (3) Fahrübungen von Formationen beider Seiten sollen mit\nRücksicht auf den sonstigen Schiffsverkehr im Bereich internatio-\nnal anerkannter Verkehrs-Trennungsgebiete nicht ausgeführt\nin Anerkennung der Tatsache, daß die von diesem Abkommen\nwerden.\nuntersagten gefährlichen Handlungen auch nicht in bezug auf\nzivile Schiffe der beiden Seiten vorzunehmen sind,                          (4) Schiffe, die Schiffe der anderen Seite beobachten, sollen in\neiner Entfernung bleiben, die das Risiko von Kollisionen aus-\ngeleitet von den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts -            schließt, sowie Manöver vermeiden, durch die Schiffe der anderen\nSeite in Schwierigkeiten oder Gefahr geraten können. Ein Beob-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       achtungsschiff wird so, wie gute Seemannschaft es erfordert,\nfrühzeitig und entschlossen Manöver ausführen, um die zu beob-\nachtenden Schiffe nicht zu behindern oder zu gefährden, es sei\nArtikel 1\ndenn, es muß in Übereinstimmung mit der SeeStrO-72 Kurs und\nIm Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Definitionen:          Fahrt beibehalten.\n1. \"Schiff\" bedeutet:\n(5) Schiffe beider Seiten, die in Sichtweite voneinander operie-\na) Ein Kriegsschiff, das zu den Streitkräften einer der Seiten      ren, sollen, um ihre Operationen und Absichten anzuzeigen, die in\ngehört und äußere Kennzeichen führt, durch die sich              der SeeStr0-72, im Internationalen Signalbuch sowie in der\nKriegsschiffe seiner Nationalität unterscheiden, unter dem      Tabelle für Sondersignale (Anlage zu diesem Abkommen) vorge-\nKommando eines Kommandanten im Staatsdienst steht,              sehenen Signale (Flaggen-, Schall-, und Lichtsignale) verwenden.\ndessen Name in der entsprechenden Soldatenliste oder in          Bei Nacht oder bei verminderter Sicht, bei Beleuchtungsverhält-\neinem gleichwertigen Dokument aufgeführt ist, und mit           nissen oder Entfernungen, bei denen Flaggensignale nicht mehr\neiner der regulären militärischen Disziplin unterstehenden      zu unterscheiden sind, ist zu diesem Zweck ein Signalscheinwer-\nBesatzung bemannt ist;                                          fer oder eine UKW-Funkverbindung auf Kanal 16 (156,8 MHz) zu\nb) ein Hilfsschiff, das zu den Streitkräften einer der Seiten       verwenden.\ngehört und berechtigt ist, die Flagge der Hilfsschiffe in den\n(6) Schiffe beider Seiten sollen keine simulierten Angriffe durch-\nFällen zu führen, in denen die jeweilige Seite das Führen\nführen, indem sie Geschütze, Startvorrichtungen, Torpedorohre\nder Flagge vorsieht.\noder andere Waffen auf Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen\n2. ,.Luftfahrzeug\" bedeutet jedes militärisch bemannte Fluggerät         Seite richten, sie sollen keinerlei Gegenstände in Richtung auf\nmit Ausnahme von Raumfahrzeugen.                                    Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen Seite so ausbringen, daß\ndiese eine Gefährdung für diese Schiffe oder Luftfahrzeuge oder\n3. ,.Formation\" bedeutet eine Anordnung von zwei oder mehr\neine Behinderung für die Schiffahrt oder Luftfahrt darstellen, und\nSchiffen, die miteinander operieren.\nsie dürfen auch keine Scheinwerfer oder andere starke Beleuch-\ntungseinrichtungen benutzen, um die Kommandobrücke von\nArtikel 2                                  Schiffen der anderen Seite zu beleuchten.\nBeide Seiten stellen sicher, daß die Internationalen Regeln von      Die gleichen Handlungen haben die Schiffe beider Seiten auch in\n1972 zur Verhütung von Zusammenstößen atd See (SeeStr0-72)               bezug auf die Schiffe der anderen Seite zu unterlassen.\nnach Geist und Buchstabe von den Schiffsführern beachtet wer-\nden. Beide Seiten erkennen an, daß die Grundlage für die Freiheit           (7) Bei Übungen mit getauchten U-Booten sollen die Unterstüt-\nder Durchführung von Operationen außerhalb der Hoheitsgewäs-             zungsfahrzeuge das entsprechende Signal aus dem Internationa-\nser die völkerrechtlich anerkannten Grundsätze sind, wie sie             len Signalbuch oder der Sondersignaltabelle (Anlage zu diesem\ninsbesondere in dem Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958              Abkommen) setzen, um andere Schiffe auf die Anwesenheit von\nüber die Hohe See dargelegt sind.                                        U-Booten in diesem Seegebiet aufmerksam zu machen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                             195\n(8) Schiffe der einen Seite sollen, wenn sie sich Schiffen der     Seefahrer in der Regel nicht später als fünf Tage im voraus\nanderen Seite nähern, die gemäß der Regel 3 g der SeeStr0-72 in       eine Mitteilung über Vorhaben außerhalb der Hoheitsgewässer\nihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind, insbesondere             erfolgt.die eine Gefahr für die Schiffahrt oder den Flugverkehr\nSchiffe. auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen, und Schiffe,    darstellen.\ndie in See versorgen, ~~eignete Maßnahmen treffen, um die\nManöver dieser Schiffe nicht zu behindern und sich von ihnen gut\nfreizuhalten.                                                                                      Artikel 7\nBeide Seiten werden unverzüglich Informationen über Kollisio-\nArtikel 4\nnen und Zwischenfälle, bei denen Sachschaden entstanden ist,\n(1) Flugzeugführer beider Seiten sollen bei der Annäherung an      sowie über andere Zwischenfälle auf See zwischen Schiffen und\nLuftfahrzeuge und Schiffe der anderen Seite äußerste Vorsicht         Luftfahrzeugen der beiden Seiten austauschen. Die Marine der\nund Sorgfalt walten lassen; dies gilt insbesondere bei Schiffen,      Bundesrepublik Deutschland wird diese Informationen über den\nauf denen Luftfahrzeuge starten oder landen. Im Interesse             Marine- oder einen anderen Militärattache der Union der Soziali-\nbeiderseitiger Sicherheit sollen simulierte Angriffe durch simulier-  stischen Sowjetrepubliken in Bonn und die Marine der Union der\nten Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen         Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Marine- oder einen\nSeite sowie Kunstflug über Schiffen der anderen Seite nicht           anderen Militärattache der Bundesrepublik Deutschland in Mos-\nerlaubt sein. Jegliche Gegenstände sollen in ihrer Nähe nicht         kau weiterleiten.\nso abgeworfen werden, daß Schiffe oder Schiffahrt gefährdet\nwerden.\nArtikel 8\nDie gleichen Handlungen sollen Luftfahrzeuge auch in bezug auf\nzivile Schiffe der anderen Seite unterlassen.                            Dieses Abkommen mit seiner Anlage tritt einen Monat nach\nseiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann von jeder Seite mit einer\n(2) Luftfahrzeuge beider Seiten sollen bei Dunkelheit oder         Frist von sechs Monaten durch schriftliche Anzeige an die andere\nInstrumentenflugbedingungen möglichst Navigationslichter              Seite gekündigt werden.\nsetzen.\nArtikel 5\nBeide Seiten ergreifen Maßnahmen, um die zivilen Schiffe jeder                                  Artikel 9\nSeite über die Bestimmungen dieses Abkommens zu unterrich-               Spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens\nten, die die Gewährleistung der beiderseitigen Sicherheit zum         treten die Vertreter beider Seiten zusammen, um über die Anwen-\nInhalt haben.                                                         dung des Abkommens sowie über mögliche Wege zur weiteren\nVerbesserung der Sicherheit in der Schiffahrt für ihre Schiffe\nArtikel 6                                 und im Luftverkehr zu beraten. Danach finden derartige Konsul-\nBeide Seiten stellen sicher, daß über das bestehende inter-        tationen jährlich oder, wenn eine Seite dies wünscht, häufiger\nnationale Funkmeldenetz für Mitteilungen und Warnungen für            statt.\nGeschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nRupert Scholz\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse\nJasow","196                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nOber die Verhütung von Zwischenfällen auf See\naußerhalb der Hoheitsgewässer\nTabelle für Sonderslgnalej\nDen folgenden Signalen ist die Codegruppe W 1 voranzustellen:\nCHrH8J1/Slgnale                                       3H81fCHHC CHrH8J18                Bedeutung der Signale\n1                                    2                                          3                                 4\nIR1\n~\nJI 38HHMalOCb OICe-                   Ich führe ozeanographische\naHorpa$HlfeCICHMH pa6oTaMH            Arbeiten durch\nD\n~\nIR2 (...)                                   r--\n00                 L_:::.J               R HMelO Ja 6opTOM\n( 6yICCHpy10)\nrn.aporpa$Hlfecxy10\nIch bringe aus/schleppe\nhydrographisches Gerät (...)\nMeter achteraus\nD                                        HCCJie.aoeaTeJibCICYIO\nannapaTypy _ _\nMeTpoe Ja ICOpMOK\nDia-\nIR3\n00                                       JI 00.IlHHMalO Ha\n6opT rn.aporpa$HlfecICylO\nHCCJie.aoeaTeJibCICYIO\nannapaTypy\nIch nehme hydrographisches\nGerät ein\n==\n-=-\nIR4\n[jJ                                      JI  JaHHMalOCb\ncnacaTeJlbHblMH pa6oTaMH\nIch führe Bergungsarbeiten\ndurch\nD\nc--,\nJH1\n=\n[I\nJI  IlbIT8l0Cb CH.SITb\ncy JlHO C MeJIH\nIch versuche, ein auf Grund\ngelaufenes Schiff wieder flott\nzu machen\n~\n\") Beide Seiten erlassen entsprechende Instruktionen zur Vefwendung der In dieser Tabelle enthaltenen Signale.\nDie Vertreter der Seiten kOnnen erforderliche Änderungen und Erglnzungen dieser Tabelle vereinbaren.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                  197\nCMrHan/Slgnale                               3Ha'leHMe CMTHana         Bedeutung der Signale\n1                     2                                    3                          4\n~\nMH1                                          Tipowy He nepeceKaTb       Kreuzen Sie bitte meinen\nMOH Kypc                   Kurs nicht vor meinem Bug\n[I\n~\nNB1(...)\naI[              r-- -\n'\n'.... - -----J\n__ ..\ny  MeHSI 3a 6opTOM\nHe.6yKCHpyeMble\nnccnenoeaTenbcKue\nrunporpa<t>u11ec1rne\nMein nicht geschlepptes\nhydrographisches Gerät\nbefindet sich in Richtung\n(...) (Ergänzungstafel III\nnpn6opbI e Hanpaenenuu     des I.S.B.)\nOTMeHSI _ _\n~                                   (Ta6nnua   III MCC)\nPJ1\nCl                                  j{ He MOry HJMeHHTb\nKypc enpaeo\nIch kann meinen Kurs nicht\nnach Steuerbord Andern\n=\n[•         _=i\nPJ2\nCl                                  j{ He Mory HJMeHHTb       Ich kann meinen Kurs nicht\n=\nKypc eneeo                 nach Backbord ändern\ns:--\n-\nPJ3\nCl                                  ÜCTOpO)KHO, Y MeHSI       Vorsicht, ich habe einen\n=\nBblWRO HJ CTPOSI          Ruderversager\npyneeoe ynpaeneHue\nPPS(...)\n-=-                 ,- -........\nCl                  ~-----\n:            -1\nßpOBOASITCSI\nonacttbie onepaunu.\nTipowy He HaXOAHTbCSI B\nIch fOhre gefährliche\nOperationen durch. Ich bitte,\nsich in Richtung von mir (...)\nCl                                  HanpaeneHHH OT\nMeHSI _ _\nfreizuhalten (Ergänzungstafel\nIII des I.S.B.)\nB•                                  (Ta6nuua   III MCC)","198                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nCHrnan/Signale                                  3Ha'leHHe cHrHana        Bedeutung der Signale\n1                      2                                      3                         4\nQF1\n•~                                  H   3aCTOilOPHJI XO.ll,\nnpowy co6mo)laTb\nOCTOpO')l(HQCTb\nVorsicht, ich habe die\nMaschinen gestoppt\nc-        :::i\n,. ___\n0S6(...)\n•~                :            --J\nL., ........ ..,\nr-- ~\nt\n1,,.--    -=\nH   Hanpaemnocb K\nSIKOpHOH CTOSIHKe\nKYPCOM _ _ _\nIch laufe Ankerplatz auf\nKurs( ...) an\n:-----\n~       ~\nL--- J\nQV2\n•~                                 H   ')l(eCTKO 3aKpenneH\nC HCilOJlbJOBaHHeM\n.llBYX HJIH 6onee\nSIKopeit HJIH wuapTOBHblX\n6oqeK no HOCY u KOpMe.\nIch liege vermurt unter\nVerwendung von zwei oder\nmehreren Ankern bzw. Bojen\nOber Bug und Heck. Bitte\nfreihalten\nTipowy He C03)l8BaTb\n~                                 IlOMex\nQV3\n•~                                 H   CTOIO Ha JIICOpe Ha\n60JibWOH rny6HHe C\nrH.llporpact>uqecKou\nHCCJie)lOBaTeJibCKOH\nIch liege mit ausgebrachtem\nhydrographischem Gerät in\nTiefwasser vor Anker\n-=-\nannapuypou 3a\n6opTOM\nRT2                                         H   ttaMepeeawc&             Ich beabsichtige, Sie an Ihrer\n==\nD\nnpOHTH MHMO eac no\neaweMy neeoMy 6opTy\nBackbordseite zu passieren\n~\nRT3\nII                                 H   HaMepeeawcb\nnpOHTH MHMO eac no\nBaWeMy npaBOMY 6opTy\nIch beabsichtige, Sie an\nIhrer Steuerbordseite zu\npassieren\nD\na=-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                   199\nCHrHan/Slgnale                             3H8'1CHHC CHrHana           Bedeutung der Signale\n1                     2                                    3                            4\nRT4\nD                               JI 6yJJ.Y o6rOHSITb\neac no eaweMy neeoMy\n6opyY\nIch werde Sie auf Ihrer\nBackbordseite Oberhofen\nD\n=--.\nRT5\nD                               JI 6y,llY o6rOHSITb\neac no eaweMy\nnpaBOMY 6opTy\nIch werde Sie auf Ihrer\nSteuerbordseite Oberhofen\nD\nc-\nRT6(...)\nD               c---J\n----~-      JI Matteepupy10\n( coe.n.uttettue MaHeepupyeT).\nIlpowy He HaXO)lHTbCSI\nIch (bzw. die Formation)\nfOhre (führt) Fahrmanöver\ndurch. Ich bitte, sich in\nD                              B HanpaeneHHH OT ,\nMeHSI _ _\n(Ta6nuua III MCC)\nRichtung von mir (...)\nfreizuhalten (Ergänzungs-\ntafel III des I.S.B.)\n[!__::::s\nRT7(...)\nD               c----J\n----~--\nJI no.n.oü.n.y   JC\neaweMy 1Copa6n10 c npaeoro\n6opTa Ha paCCTOSIHHe\nIch werde mich Ihrem Schiff\nauf Steuerbordseite bis\nauf eine Entfernung von\n._\nD\n-\n_ _ COTCH MeTpOB\n(SIP.LlOB)\n(...) 1OOen von Metern\nnähern\nRT8(.. .)\nD              [- ----- .J     JI no.n.oi-1.n.y IC saweMy     Ich werde mich Ihrem Schiff\n--            ICOpa6n10 c nesoro\n6opTa Ha paCCTOSIHHe\nauf Backbordseite bis auf\neine Entfernung von\nD                              _ _ COTeH MCTPOB\n(sip.noe)\n(...) 1OOen von Metern\nnahem\n[l.13&\nRT9(. ..)\nD -----J        c--            JI npoü.ny y eac Ja\nICOPMOH B paccTOSIHHH\n- - COTeH MeTpOB\nIch werde Ihr Kielwasser\nIn einer Entfernung von\n(...) 1OOen von Metern\nD                              (srp,uoe)                      kreuzen\n~","200                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nCHrHan/Signale                              3HalfeHHe CHfHaJia        Bedeutung der Signale\n1                      2                                    3                          .\nRU2(.. .)\n=\n~\n[----\n____ ......-J\nr---~----\n'\n,_,.,. -- -----\n--)\nSI uaq1,rna10 noaopoT eneeo\nnpu6JIH3HTeJibHO\nqepe3 - - MHHYT\nIch beginne in etwa\n(...) Minuten eine Kurs-\nänderung nach Backbord\nDia-\nRU3(...)\n=\n~\nr--\n' -_::.]\n1.---\nr----J\nt.-- _, ......\n..sl uaquuaw noeopoT\nenpaeo npu6nu3HTeJibHO\nqepe3 - - MHHYT\nIch beginne in etwa\n(...) Minuten eine Kurs-\nAnderung nach Steuerbord\n-=-\nRU4\n=\n~\nCoe,llHHeHHe rOTOBHTCSI\nH3MeHHTb ICypc eneeo\nDie Formation bereitet eine\nKursAnderung nach\nBackbord vor\n~            1\nRUS\nD                                Coe,llHHeHHe fOTOBHTCSI\nH3MeHHTh ICypc enpaeo\nDie Formation bereitet eine\nKursänderung nach\nSteuerbord vor\n~\nc--\nRU6\n=\n~\nIlpoeo)Ky yqeuue no\nMaueepupoeauuw,\nHaXO.llHTbCSI BHYTPH\nop,llepa onacuo\nIch fahre Fahrübungen durch.\nDer Aufenthalt innerhalb der\nFormation ist gefähr1ich\n~          ~\nRU7\nII                                JI fOTOBJIIOCb IC\nnorpy)Keuuw\nIch mache mich zum\nTauchen bereit\n~\n---        -","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                201\nCHrttan/Signale                            3HaqeHHe cHrHana         Bedeutung der Signale\n1                        2                                 3                          4\nRUS\nD                                no.ueo.uHasr no.u.Ka\n6y.UeT BCilJlblBaTb B\nnpe.nenax .ueyx MHJib\nEin U-Boot wird innerhalb\nder nächsten 30 Minuten\ninnerhalb einer Entfernung\n~                                OT MeHSI He IlOJ.UHee\nlleM qepeJ 30 MHHyT.\nvon zwei Meilen von mir\nauftauchen. Bitte freihalten\nßpowy He MewaTb\nEJ:±11\n~\nSL2                                         ßpowy noKa3aTb              Ich erbitte Ihren Kurs,\neaw Kypc, CKOPOCTb          Geschwindigkeit und\nH HaMepeHHSI .UJISI         Absichten zum Passieren\n~                                pacXO)K.lJ.eHHSI\n~\nTX1\nD                                j{ 3aHHMalOCb\npbI6Ha,ll3opoM\nIch führe Fischereipatrouille\ndurch\nEl3\n~\n,. __\n~ L---J\nUY1 ( ...)                     1     --\nj{ fOTOBJIIOCb              Ich bereite den StarVdie\nIlO.UHSITb (noca.UHTb)      Landung von Luftfahrzeugen\n~ L -- - :J\nr-- -\n'      --      caMoneT no Kypcy _ _        auf Kurs (...) vor\nr-- ....... -J\n~ L---            t\nUY2(...)\n~                 : __-_-J\nr--\n..,_           j{ fOTOBJIIOCb\nnpoeecnt yqe6Hbie paKeTHbie\nIch bereite eine Schießübung\nmit Flugkörpern vor. Ich bitte,\nCTpeJib6bI.                 die angezeigte Richtung von\n~                                TTpowy He HaXO.UHTbCSI B\nHanpaeneHHH OT\nMeHSI _ _ .\nmir (...) freizuhalten\n(Ergänzungstafel III des I.S.B.)\nDa-                              (Ta6mu.{a III MCC)\nUY3(...)\n~                 c----\n-- __     )\nj{ fOTOBJIIOCb\nnpoeecTH yqe6Hhie\napTHJIJiepHHCKHe\nIch bereite Artillerieschieß-\nübungen vor. Ich bitte, die\nangezeigte Richtung von\n~                                CTpeJib6bI.\nTTpowy He HaXO.D.IHbCSI\nmir (...) freizuhalten.\n(Ergänzungstafel III des I.S.B)\na=-                              B HanpaeneHHH OT\nMeHSI _ _\n(Ta6JIHUa    III MCC)","202                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nCHrHan/Slgnale                                 3Ha'ICHHC CHrHana         Bedeutung der Signale\n1                     2                                      3                           ~\n~\nUY4                                         jJ fOTOBnlOCb npoeecnt         Ich bin dabei, Operationen\n(ee.ny) .D:CHCTBHSI C          mit Sprengladungen vorzu-\nHCilOJib30BaHHCM               bereiten/durchzuführen\n~                                  BJpbleqaTbIX Bel.lleCTB\n~             '\nUYS(...)\n~                [----_1           JI MaHeepupy10                 Ich man0vriere In Vorbe-\n-- -             .llJlll no.n:roTOBKH 1(\nnpoee.n:eHHIO yqe6HblX\nreitung von Torpedoschieß-\nObungen in der angezeigten\n~\nTOpne.D:HblX CTpen&6 no        Richtung von mir (...)\nHanpaeneHHIO OT MeHSI          (ErgAnzungstafel III des I.S.B.)\nc:-                                KaIC noICaJaHo _ _\n(Ta6m1ua III MCC)\nUV&(...)\n~                [---\n~--    -)\n..\nJI f0TOBJ1IOCL IlODOJ1HHTb     Ich bin dabei, Versorgung\nc----:-J\n,__         (nononHS110) 3anacb1 Ha        auf Kurs (...) vorzubereiten/\nxo.n:y Ha ICypce _ _           durchzuführen. Bitte frei-\n~                                  Ilpowy ycrynHTb .nopory        halten\n~           ~    c---\n---         :J\n~\nUY7                                         jJ fOTOBJIIOCb 1( npoee.neHHIO Ich bereite die Durchtahrung\n.necaHTHOfO yqeHHSI C          von Landungsübungen mit\nHCDOJIL30B3HHeM                einer großen Anzahl von\n~                                  6onhworo IConuqecrea           kleinen Landungsfahrzeugen\n~         -                        MaJlblX Bblca.notlffblX\ncpe.ncTe\nvor\nUY8\n~\n.sI MaHeepupy10, qro6L1        Ich manöviere zum Aussetzen/\ncnyCTHTb (npHHSITb)            Einholen von Landungsfahr-\n.necaHTHble Bblca.noqHble      zeugen\n~                                  cpe.ncrea\nEI,\n-\nUY9\n~\n.sI fOTOBJ1l0Cb npoeecTH       Ich bin dabei, Hubschrauber-\n(ee.ny) .neHCTBHSI C           flugbetrieb Ober meinem\neepTOJ1CTaMH Ha.n KOpMOH       Heck vorzubereiten/durchzu-\n~                                                                 führen\n~","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                                     203\nCHrnan/Signale                                       3Ha'ICHHC CHrHana                    Bedeutung der Signale\nt                                    2                                        3                                     4\nUY10\n~\njf npoeepsno                           Ich überprüfe meine\napTHJIJiepH.HCKHe CHCTeMbl,            Artilleriewaffensysteme*)\n~\n~\n[1D\nUY11\n~\njf npoeepsno paKeTHbie                 Ich überprüfe meine\nCHCTeMbl,                              Flugkörpersysteme*)\n~\nc-          :::)\nc-          =:1\nr----\n~\nUY12(...)                                    1      __ ]                                                  Ich bin dabei, Schießübungen/\n--\njf fOTOBJIIOCb npoeeCTH\n'-                    (npOBO)l(y) yqe6Hble                   Bombardierung des Schlepp-\nCTpeJib6bI ( 6oM60MeTaHHe)             ziels durch Luftfahrzeuge vor-\n~                                        C caMOJieTOB no\n6yKCHpyeMblM MHWeHSIM.\nIlpowy He HaXO,lUHbCSI B\nzubereiten/durchzuführen.\nIch bitte, die angezeigte\nRichtung von mir (...)\nGa          :J                           ttanpaenemrn OT MeHSI\n_ _ (Ta6nm..\\a III MCC)\nfreizuhalten\n(Ergänzungstafel III des I.S.B.)\nDI-\nZL1\nt.1                                      jf npHHSIJl H IlOHSIJl eaw\nCHrHaJI\nIch habe Ihr Signal empfangen\nund verstanden\n~\nc-         ~\nZL2\n..\n~\nIlOHSIJIH JIH Bbl Mex.st?\nIlpowy ßO)].TBep)].HTb\nHaben Sie mich verstanden?\nBitte bestätigen\ns--\n\") Diese Signale werden von Schiffen übermittelt, wenn sie routinemäßig oder aus anderen technischen Gründen ihre Dreh- und Schwenkvorrichtungen der\nAbschußanlagen von Artilleriewaffen oder AugkOrpern Oberprüfen."]}