{"id":"bgbl2-1989-8-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":8,"date":"1989-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_8.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-01T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["180                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1989\nDas in Mogadischu am 20. Dezember 1988 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 20. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                den Bezug von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver-\nund\nträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia,             Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags geschlossen\nwurden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                                       Artikel 2\nschen Republik Somalia,                                                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der Kre-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nvertiefen,                                                            rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen,                       Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nder Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-        Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen        bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\nzur Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit               gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung eklen       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhun-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um         deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1989                                              181\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-                                    Artikel 6\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngen.                                                                    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                   Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-            teilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 20. Dezember 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Jürgen Heimsoeth\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Mohamed Aden\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit vom 20. Dezember 1988\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Heuschrecken-\nbekämpfung finanziert werden können:\na) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge zur\nHeuschreckenbekämpfung;\nb) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar für den Einsatz erforderlich;\nc) Flugstunden für Hubschrauber- und Flugzeugeinsätze;\nd) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der\nFAQ vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel;\ne) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}