{"id":"bgbl2-1989-8-20","kind":"bgbl2","year":1989,"number":8,"date":"1989-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/8#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-8-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_8.pdf#page=22","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-Iesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-14T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["190                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Februar 1989\nDas in Maseru am 2. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nund\n,.Begleitmaßnahme im Bereich Wasserversorgung und Abwasser-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                beseitigung\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLesotho,\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                      Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                    schriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Begleit-     Lesotho erhoben werden.\nmaßnahme im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseiti-\ngung\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 700 000,- DM (in                                      Artikel 4\nWorten: eine Million siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nerhalten.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1989                                           191\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich          Finanzierungsbeitrags ergeb enden Lieferungen und Leistungen\ndieses Abkom mens ausschließen oder erschweren, und erteilt            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngegeb enenfa lls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        genutz t werden.\nnehme n erforderlichen Genehmigungen.\nArtik el 7\nArtik el 5\nDieses Abkom men gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-         die Regierung der Bunde srepub lik Deutschland gegen über der\nzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich       Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monat en\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei chend es        nach Inkrafttreten des Abkom mens eine gegenteilige Erklärung\nfestgelegt wird.                                                       abgibt.\nArtik el 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                     Artik el 8\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewä hrung des                 Dieses Abkom men tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGesch ehen zu Maseru am 2. Dezem ber 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutsc her und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGnod tke\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nLetsi e\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","192                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5.70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten\nDie Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern\nveröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch\npraktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 38, - DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}