{"id":"bgbl2-1989-8-19","kind":"bgbl2","year":1989,"number":8,"date":"1989-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/8#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-8-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_8.pdf#page=20","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-10T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["188                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1989\nDas in Nouakchott am 22. Dezember 1988 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 22. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusam,menarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den\nBezug von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nund\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die Verträge nach dem\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -           1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Mauretanien,                                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen\nvertiefen,                                                           Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       liegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                       Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nder Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau/Frankfurt am Main, zur Finanzie-          Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen         bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\nzur Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit                gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1989                                               189\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und                                          Artikel 6\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nArtikel 5                                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           teilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 22. Dezember 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Nani\nAnlage\nzum Abkommen vom 22. Dezember 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Heuschrecken-\nbekämpfung finanziert werden können:\na) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge zur\nHeuchreckenbekämpfung,\nb) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar für den Einsatz erforderlich,\nc) Flugstunden für Hubschrauber und Flugzeugeinsätze,\nd) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der\nFAQ vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,\ne) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}