{"id":"bgbl2-1989-7-7","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung über die Verlängerung und den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie","law_date":"1989-01-23T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["158                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 3                                  die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für     genutzt werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                                    Artikel 5\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Paraguay      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nerhoben werden.                                                        Regierung der Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten\nArtikel 4                                  nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 6\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 28. Dezember 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Louis\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nDr. Rodney Elpidio Acevedo\nBekanntmachung\nüber die Verlängerung und den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie\nVom 23.Januar1989\n,.\nD~s Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-\ndung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie\n(BGBI. 1970 II S. 1029) wurde am 9. Dezember 1986\ndurch Beschluß der Konferenz gemäß Artikel XI Abs. 4\nBuchstabe c des Übereinkommens bis zum 2. April 1996\nverlängert.\nII.\nÖsterreich hat am 7. Juni 1988 und mit Wirkung von\ndiesem Tag der schweizerischen Regierung die Rück-\nnahme seiner bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nam 8. April 1970 bestätigten Erklärungen notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 7. Mai 1976 (BGBI. II S. 1003)\nund vom 2. Januar 1979 (BGBI. II S. 43).\nBonn, den 23. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}