{"id":"bgbl2-1989-7-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-20T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989                                            157\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1989\nDas in Asunci6n/Paraguay am 28. Dezember 1988\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Paraguay über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 28. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ·\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              beitrag bis zu 900 000,- DM (in Worten: neunhunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Paraguay -                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Betreuung des Vorhabens „Energiestudie für den Chaco\" von der\nParaguay,                                                          Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                          und der Regierung der Republik Paraguay durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Die Finanzierungsbeiträge gemäß Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     satz 1 und Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Paraguay beizutragen -                                                             Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nArtikel 1                              rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE), von der          (2) Die Regierung der Republik Paraguay wird etwaige Rück-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben    zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n,,Energiestudie für den Chaco\", wenn nach Prüfung die Förde-        den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-       Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}