{"id":"bgbl2-1989-7-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgisch-Iuxemburgisch-niederländischen Zusatzübereinkommens über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Uberwachungsnachweisen im Bauwesen","law_date":"1989-01-15T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["150                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgisch-luxemburgisch-niederländischen\nZusatzübereinkommens über die wechselseitige Anerkennung\nvon bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen Im Bauwesen\nVom 15. Januar 1989\nIn Den Haag ist am 9. November 1988 zwischen dem\nBundesminister für Raumordm:ng, Bauwesen und Städte-\nbau der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für\nöffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Staats-\nsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel\nund Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes\ndes Großherzogtums Luxemburg einerseits und dem\nMinister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt\nsowie dem Minister für Außenhandel der Niederlande -\nandererseits ein Zusatzübereinkommen zum deutschbel-\ngisch-luxemburgischen Übereinkommen vom 20. No-\nvember 1986 über die wechselseitige Anerkennung von\nbestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im\nBauwesen (BGBI. 1987 II S. 103) unterzeichnet worden.\nDas Zusatzübereinkommen ist nach seinem Artikel 4\nam 9. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nKiehne\nZusatzübereinkommen\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland,\ndem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien,\ndem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit,\nStaatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg,\neinerseits\nund\ndem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt\nund dem Minister für Außenhandel der Niederlande,\nandererseits,\nzu dem am 20. November 1986 In Brüssel unterzeichneten Übereinkommen\nüber die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen Im Bauwesen\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-         haben\nbau der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den\n- in Erwägung, daß es in Erwartung einer europäischen Reglung\nfür das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Mini-\nbezüglich Bauprodukte nützlich ist, zu einer internationalen\nstern und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland,\nZusammenarbeit zu gelangen, die eine wechselseitige Aner-\nder Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, der\nkennung nationaler Prüfverfahren im Bauwesen ermöglicht;\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel\nund Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des            - unter Berücksichtigung des am 20. November 1986 in Brüssel\nGroßherzogtums Luxemburg und der Minister für Wohnungs-                unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Minister für\nwesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außen-              öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Bundesmini-\nhandel der Niederlande                                                 ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundes-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989                                           151\nrepublik Deutschland, dem Staatssekretär für Auswärtige             Im niederländischen Text werden die Wörter „Luxemburg en de\nAngelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staats-             Bondsrepubliek Duitsland\" durch die Wörter „Luxemburg, de\nsekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg             Bondsrepubliek Duitsland en Nederland\" ersetzt.\nüber die wechselsseitige Anerkennung von bestimmten\nEignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen (im                 Im französischen Text werden die Wörter «Republique federale\nfolgenden: das Übereinkommen);                                       d'Allemagne et le Luxembourg» durch die Wörter «Republique\nfederale d'Allemagne, le Luxembourg et les Pays-Bas» ersetzt.\n-  in der Erwägung, daß es wünscheswert ist, die Anwendung der\nBestimmungen des Übereinkommens auszudehnen;                         Am Schluß der letzten Erwägung wird hinzugefügt:\nfolgendes vereinbart:\nIm deutschen Text „In den Niederlanden handelt es sich um\nArtikel 1                                  folgende Bereiche: Bescheinigungen und Zertifikate\".\nDer Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt\nund der Minister für Außenhandel der Niederlande treten dem             Im niederländischen Text: ,,In Nederland komen daarvoor in aan-\nübereinkommen bei.                                                      merking: attesten en certificaten\".\nArtikel 2                                  Im französischen Text: «Aux Pays-Bas, les domaines suivants\nDie Präambel des Übereinkommens wird wie folgt ergänzt:              sont concernes: les attestations et les certificats».\nAm Ende der vierten Erwägung:\nIm deutschen Text wird das Wort „und\" gestrichen und vor dem                                        Artikel 3\nletzten Wort „ausgestaltet\" wird „und in den Niederlanden teil-\nweise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich\" hinzugefügt.        Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIm französischen Text wird «aux Pays-Bas, en partie de droit            gegenüber den Regierungen des Königreichs Belgien, des Groß-\nprive, en partie de droit public» hinzugefügt.                          herzogtums Luxemburg und der Niederlande innerhalb von drei\nIm niederländischen Text wird das Wort „en\" gestrichen und vor          Monaten nach Unterzeichnung des Zusatzübereinkommens eine\nden letzten Wörtern „aard zijn\" wird „en in Nederland deels van         gegenteilige Erklärung abgibt.\nprivaatrechtelijke, deels van publiekrechtelijke\" hinzugefügt.\nIm Schlußsatz der vierten Erwägung:\nArtikel 4\nIm deutschen Text werden die Wörter „Belgien und Luxemburg\"\ndurch die Wörter „Belgien, Luxemburg und den Niederlanden\"                 Dieses Zusatzübereinkommen tritt am Tag mit der Unterzeich-\nersetzt.                                                                nung in Kraft.\nGeschehen zu Den Haag am 9. November 1988 in vier\nUrschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Echternach\nParlamentarischer Staatssekretär\nDer Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien\nP. d'Hondt-van Opdenbosch\nFür den Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten,\nAußenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes\ndes Großherzogtums Luxemburg\nJ. Hostert\nBotschafter\nDer Minister für Wohnungswesen, Raumordnung\nund Umwelt und der Minister für Außenhandel\nder Niederlande\nE. H. T. M. Ni j p e I s\nY. M.C. T. van Rooy\nStaatssekretärin\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}