{"id":"bgbl2-1989-7-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der ökologischen Forschung und der Entwicklung von Umwelttechnologie","law_date":"1989-01-10T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989                               147\nVolksrepublik Mosambik                                    Maputo, den 26. November 1988\nKooperationsministerium\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nunter Bezugnahme auf das Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 17. Mai\n1974 zwischen unseren beiden Regierungen sowie das Abkommen vom 6./7. Februar\n1985, das das Abkommen vom 17. Mai 1984 ergänzt, beehre ich mich, Eurer Exzellenz im\nNamen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes Abkommen vorzuschla-\ngen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIm Namen der Regierung der Volksrepublik Mosambik erkläre ich das Einverständnis mit\ndem Inhalt der Note, die damit ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen\nbildet.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.\nJ. Veloso\nSeiner Exzellenz                                                    Kooperationsminister\nReinhart Kraus\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nMaputo\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der ökologischen Forschung\nund der Entwicklung von Umwelttechnologie\nVom 1O. Januar 1989\nDie in Peking am 10. September 1988 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und\nTechnik der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit\nim Bereich der ökologischen Forschung und der Ent-\nwicklung von Umwelttechnologie ist nach ihrem Artikel 11\nAbs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland und die Volks-\nrepublik China\nam 10. September 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1Q Januar 1989\nDer Bundesmini ster\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","148                                          Bundesgesetzbl att, Jahrgang 1989, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der ökologischen Forschung und der Entwicklung\nvon Umwelttechnologie\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie           d) Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- und\nder Bundesrepublik Deutschland                         Entwicklungsvorhaben und -projekte sowie sonstige Maßnah-\nmen.\nund\ndie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nArtikel 4\nder Volksrepublik China\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -                  (1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-\nsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen For-\nin Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwischen        schungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen in beiden\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-          Staaten.\nrung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technolo-\n(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-\ngische Zusammenarbeit,\nderlich, durch besondere Vereinbarungen zwischen den beiden\nStellen geregelt.\nin dem Wunsch, durch wissenschaftliche und technologische\nZusammenarbeit im Bereich der Umwelt die Entwicklung von             In diesen besonderen Vereinbarungen wird insbesondere folgen-\nÖkologie und Umweltschutz zu fördern -                              des festgelegt:\na) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,\nc) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Beiträge\neinschließlich der Finanzierung,\nArtikel 1\nd) Einzelheiten des Austauschs von Informationen, Wissen-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den in jedem der\nschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten,\nbeiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen auf der\nGrundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vor-         e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,\nteils und Nutzens in der Erforschung von Ökologie und spezifi-\nf)    Gewährleistung und Haftung.\nschen Umweltbereichen sowie der Entwicklung von Technologien\nzum Schutz der Umwelt zusammen.                                         (3) Jede Vertragspartei benennt für jedes Projekt einen Beauf-\ntragten. Die Aufgaben der Beauftragten werden in der besonde-\nren Vereinbarung festgelegt.\nArtikel 2\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Artikel 1                                       Artikels\numfaßt insbesondere folgende Bereiche:                                  (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird von den Ver-\na) Ökologie (Waldökosysteme, Agrarökosysteme der ariden und         tragsparteien ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt, um den\nhalbariden Gebiete, aquatische und urbane Ökosysteme),        Stand der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der\ngemeinsamen Maßnahmen zu beraten und zu koordinieren und\nb) Luftreinhaltung,\num die Fortführung der Zusammenarbeit festzulegen.\nc) Gewässerschutz und Trinkwasserversorgung,\n(2) In den Gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei\nd) Abwasser- und Schlammentsorgung,                                zwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur\ne) Behandlung fester Abfallstoffe sowie von Sonderabfällen,        Teilnahme an den Sitzungen zugezogen werden. Der Gemein-\nsame Ausschuß wird so oft wie erforderlich, in der Regel einmal\nf)    Entwicklung emissionsarmer Verfahren.                        jährlich, tagen. Der Termin der Sitzungen wird einvernehmlich\nfestgelegt. Die Sitzungen werden abwechselnd in der Bundes-\nrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China durchge-\nführt.\nArtikel 3\n(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schriftlichen\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann\nVerfahren treffen.\nfolgende Formen umfassen:\na) Austausch wissenschaftlich-technischer und sonstiger Infor-\nmationen und Dokumentationen,                                                              Artikel 6\nb) Austausch vom Wissenschaftlern und Experten sowie Entsen-            (1) Die internationalen Reisekosten zu Sitzungen gemäß Ar-\ndung von Delegationen,                                        tikel 5 werden von der entsendenden Vertragspartei, die Unter-\nc) Organisation und Veranstaltung gemeinsamer Symposien             kunfts-, Verpflegungs- und Beförderungskosten innerhalb des\nund Seminare,                                                 Empfangslandes von der empfangenden Seite getragen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989                                          149\n(2) Diese Grundsätze werden auf alle besonderen Vereinbarun-     Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr von Gegen-\ngen im Sinne von Artikel 4 angewandt, soweit die Vertragspar-       ständen ihres Hausrats und der Berufsausübung sowie bei der\nteien nichts Abweichendes vereinbaren.                              Befreiung von Abgaben.\n(2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Instrumenten\nArtikel 7                               und Ausrüstungen, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-\ngrund dieser Vereinbarungen ein- und ausgeführt werden, können\nDie beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Durch-      in besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 geregelt\nführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stellen dürfen die bei     werden.\nder Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Seite\nempfangenen und gemeinsam gewonnenen Informationen nur\nmit der Zustimmung der anderen Seite weitergeben oder veröf-                                    Artikel 10\nfentlichen.                                                            Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage\nauch für Berlin (West).\nArtikel 8\nDer Austausch von Informationen, Sachen und Personen                                         Artikel 11\nbegründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\nden besonderen Vereinbarungen kann etwas anderes vereinbart\nwerden.                                                             Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit\nverlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn sie nicht von einer\nVertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der\nArtikel 9                               vereinbarten Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n(1) Die beiden Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in           (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\nihrem Zuständigkeitsbereich jeweils geltenden Gesetze und son-      mungen für diejenigen Forschungsvorhaben, die zum Zeitpunkt\nstigen Vorschriften den Personen, die aufgrund dieser Vereinba-     des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in Angriff\nrung tätig werden, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen Fami-      genommen, jedoch noch nicht abgewickelt sind, weiter ange-\nlienangehörigen alle möglichen Erleichterungen und Hilfen bei       wandt, bis die oben genannten Forschungsvorhaben abgeschlos-\nEin- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermerken und         sen sind.\nGeschehen zu Beijing am 10. September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Albert Probst\nStaatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nRuan Chongwu\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}