{"id":"bgbl2-1989-7-13","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-27T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["164                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\nVom 26. Januar1989\nDas Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Ein-\nfuhr von Umschließungen (BGBI. 1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 in Kraft getreten für\nKenia                                                     am        1. Dezember 1983;\nes wird ferner in Kraft treten für\nAlgerien                                                  am            2. Februar 1989\nnach Maßgabe des bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten\nVorbehalts:\n(Übersetzung)\n«La Republique algerienne democratique            .,Die Demokratische Volksrepublik Alge-\net populaire ne se considere liee par I' article  rien betrachtet sich durch Artikel 2 nur in\n2 de la Convention qu'en ce qui concerne          bezug auf Umschließungen als gebunden,\nles emballages qui n'ont pas fait l'objet d'un   die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf-\nachat, d'une location vente ou d'un contrat      oder ähnlichen Vertrages durch eine Per-\nde m~me nature, conclu par une personne          son, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz\netablie ou domiciliee sur son territoire.,,      oder Sitz hat, eingeführt werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1987 (BGBI. II S. 288).\nBonn, den 26. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 1989\nDas in Freetown am 24. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 24. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Kurth\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989                                           165\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                8. April 1981                               über 9 831 598,75 DM\nund                                  1. Juli 1985                                über 6 942 282,52 DM\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                 und vom 13. März 1987                       über 6 223 306,07 DM\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978     dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der         Sierra Leone gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkei-\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für   ten mit Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere       werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlun-\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte          gen und Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen           werden.\noder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                        (2) Gleichzeitig werden vor dem unter Absatz 1 genannten\nZeitpunkt (8. Juni 1988) fällige Zinsforderungen aus den unter\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Absatz 1 genannten Abkommen über insgesamt 227 262,60 DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              (in Worten: zweihundertsiebenundzwanzigtausendzweihundert-\nSierra Leone,                                                        zweiundsechzig Deutsche Mark und sechzig Pfennige) erlassen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             (3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nvertiefen,                                                           Verträge - auf Zahlungen von insgesamt 13 493 975,94 DM (in\nWorten: dreizehn Millionen vierhundertdreiundneunzigtausend-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        neunhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark und vierundneunzig\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Pfennige) zuzüglich Zinsen verzichtet.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 2\nder Republik Sierra Leone beizutragen -\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nRegierung der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nArtikel 1                               liegen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 3\nes, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsabkom-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nmen vom 3. April 1980, vom 4. Dezember 1984 und 13. März             die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n1987 von der Regierung der Republik Sierra Leone mit der              Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlosse-        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nnen Konsolidierungsverträge über insgesamt 22 997 187,34 DM          abgibt.\n(in Worten: zweiundzwanzig Millionen neunhundertsiebenund-\nneunzigtausendeinhundertsiebenundachtzig Deutsche Mark und                                        Artikel 4\nvierunddreißig Pfennige)                                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 24. November 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann W. Sitz\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nHon. Hassan Gbassay Kanu\nFinanzminister\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}