{"id":"bgbl2-1989-7-11","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=18","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-26T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["162                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom25.Janua r 1989\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nam 1. November 1988 die Erstreckung des Protokolls von\n1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.\n1980 II S. 525) auf Gibraltar mit Wirkung vom 1. Dezember\n1988 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. II\ns. 40).\nBonn, den 25. Januar 1989\nDer Bundesmini ster des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 1989\nDas in Lilongwe am 30. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26.Januar 1989\nDer Bundesmini ster\nfür wirtschaftlic he Zusammena rbeit\nIm Auftrag\nZahn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989                                            163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nund                                  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nMalawi,                                                              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     erhoben werden.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nder Republik Malawi beizutragen,                                     nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis                 Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n5. November 1987 und das Verhandlungsprotokoll vom                   nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n5. November 1987 -                                                   erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für      auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Nordkorri-        festgelegt wird.\ndor-Projekt (Tanklager)\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n21 500 000,- DM (in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhun-                                    Artikel 6\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens               genutzt werden.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                     Artikel 7\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben          Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nersetzt werden.                                                      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 30. Dezember 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chimango\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}