{"id":"bgbl2-1989-7-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-02T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["146                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-mosambikanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 1989\nDie in Maputo durch Notenwechsel vom 13. Oktober/\n26. November 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach ihrer Nummer 2\nam 26. November 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland                                  Maputo, 13. Oktober 1988\nMaputo                                                      Wi 444 MOS 04 - PN 83.6572.3\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 17. Mai 1984 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Ergänzungsvereinbarung vom 6./7. Februar\n1985 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die in Artikel 1 der zwischen unseren beiden Regierungen beschlossenen Ergänzungs-\nvereinbarung vom 6./7. Februar 1985 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finan-\nzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Rehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira\nund Nacala\" und „Rehabilitierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens\nMaputo\" bereitgestellten Beträge in Höhe von insgesamt bis zu 23 600 000,- DM (in\nWorten: dreiundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) werden um\n4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu\n28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) erhöht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 17. Mai\n1984 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 6), ausgenommen Artikel 1 Absatz 2, auch\nfür diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit den unter den Nummern 1 bis 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen      Sie,  Herr   Minister,   die  Versicherung    meiner  ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nReinhart Kraus\nSeiner Exzellenz\nHerrn Pascoal Manuel Mocumbi\nMinister für Auswärtige Beziehungen\nder Volksrepublik Mosambik\nMaputo\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}