{"id":"bgbl2-1989-6-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":6,"date":"1989-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/6#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_6.pdf#page=38","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-02T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["142                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnnex C                                                            Anlage C\nCost of the Buffer Stock as estimated                           Kosten des Ausgleichslagers nach Schätzung\nby the President of the United Nations Conference                  des Präsidenten der Konferenz der Vereinten Nationen\non Natural Rubber, 1985                                         über Naturkautschuk von 1985\nBased on the actual cost of acquiring and operating the existing    Auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des Erwerbs und\nButter Stock of roughly 360,000 tonnes from 1982 until March        Betriebs des vorhandenen Ausgleichslagers von ungefähr\n1987, the cost of acquiring and operating a Butter Stock of         360 000 Tonnen von 1982 bis März 1987 ließen sich die Kosten\n550,000 tonnes might be calculated by multiplying this figure by    des Erwerbs und Betriebs eines Ausgleichslagers von 550 000\nthe lower trigger action price of 161 Malaysian/Singapore cents     Tonnen durch Multiplikation dieser Zahl mit dem unteren Auslöse-\nper kilogramme and adding a further 30 per cent thereof.            preis von 161 malaysischen/singapurischen Cent je kg und Hinzu-\nfügen weiterer 30 v. H. davon berechnen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 1989\nDas in Maputo am 15. Juni 1988 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nMosambik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 15. Juni 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1989                                             143\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nhens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik                                    Artikel 3\nMosambik,                                                                Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvertiefen,                                                            Volksrepublik Mosambik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehung die\nGrundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen -\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird\nden nationalen Linienverkehrsunternehmen bAider Länder Gleich-\nsind wie folgt übereingekommen:\nberechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher\nHinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-\nArtikel 1                                nung getragen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-                                     Artikel 5\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n„Instandsetzung Dieselkraftstation\" ein weiteres Darlehen bis zu\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nerhalten. Damit erhöht sich der bisher für das Vorhaben mit\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nRegierungsabkommen vom 28. September 1982 bereitgestellte\nBetrag von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) auf insgesamt bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn\nMillionen Deutsche Mark).                                                                        Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere             Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nVorhaben ersetzt werden.                                             ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmten die zwischen der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 15. Juni 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. Scholz\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso"]}