{"id":"bgbl2-1989-5-7","kind":"bgbl2","year":1989,"number":5,"date":"1989-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_5.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung","law_date":"1989-01-09T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989                          97\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Charta\nder kommunalen Selbstverwaltung\nVom 9. Januar 1989\nDie Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbst-\nverwaltung (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für\nSpanien                                                             am 1. März 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ab-\ngegebenen Erklärung in Kraft treten:\n(Übersetzung)\n«Le Royaume d'Espagne declare que la           „Das Königreich Spanien erklärt, daß die\nCharte Europeenne de I' Autonomie Locale        Europäische Charta der kommunalen\ns'appliquera dans tout le territoire national   Selbstverwaltung im gesamten Staatsge-\nen ce qui conceme les collectivites auxquel-   biet in bezug auf die Gebietskörperschaften\nles la legislation espagnole de regime local   Anwendung findet, auf die sich das spani-\nfait reference et qui sont prevues dans les    sche Kommunalrecht bezieht und die in den\narticles 140 et 141 de la Constitution. Nean-  Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorge-\nmoins, le Royaume d'Espagne ne se consi-       sehen sind. Jedoch betrachtet sich das\ndere pas lie par le paragraphe 2 de l'article  Königreich Spanien durch Artikel 3 Absatz 2\n3 de la Charte dans la mesure ou le            der Charta insoweit nicht als gebunden, als\nsysteme d'election directe prevu par elle      das darin vorgesehene System unmittelba-\ndevrait ätre mis en csuvre dans la totalite    rer Wahlen in sämtlichen in den Geltungs-\ndes collectivites locales inclues dans le      bereich der Charta fallenden kommunalen\ncadre de son application.»                     Gebietskörperschaften verwirklicht werden\nsoll.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 1988 (BGBI. II S. 653).\nBonn, den 9. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","98                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Januar 1989\nDas in Niamey am 24. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 24. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Regierung der Republik Niger -                  <Qungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nNiger,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterfiegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nAbgaben, die in diesem Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Niger\nerhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Niger beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nArtikel 1                                von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nder Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Wie-      kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nderaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Kosten für den        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden              nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der           erforderlichen Genehmigungen.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1\nMio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nArtikel 5\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988       . ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nabgeschlossen worden sind.                                             Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989                                              99\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt          Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\ngenutzt werden.                                                         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 24. November 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich-Carl Bruns\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nSandi Yacouba\nStaatssekretär im Außen- und Kooperationsministerium\nBeauftragter für die Kooperation\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n24. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Insektizide, Ausrüstungsgüter und Betriebsmittel zur Heuschreckenbekämpfung\nb) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}