{"id":"bgbl2-1989-5-14","kind":"bgbl2","year":1989,"number":5,"date":"1989-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-5-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_5.pdf#page=10","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-09T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["98                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Januar 1989\nDas in Niamey am 24. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 24. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Regierung der Republik Niger -                  <Qungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nNiger,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterfiegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nAbgaben, die in diesem Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Niger\nerhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Niger beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nArtikel 1                                von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nder Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Wie-      kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nderaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Kosten für den        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden              nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der           erforderlichen Genehmigungen.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1\nMio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nArtikel 5\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988       . ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nabgeschlossen worden sind.                                             Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989                                              99\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt          Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\ngenutzt werden.                                                         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 24. November 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich-Carl Bruns\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nSandi Yacouba\nStaatssekretär im Außen- und Kooperationsministerium\nBeauftragter für die Kooperation\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n24. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Insektizide, Ausrüstungsgüter und Betriebsmittel zur Heuschreckenbekämpfung\nb) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","100           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 10. Januar 1989\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris\nam 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für die\nVereinigten Staaten                         am 1. März 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. August 1988 (BGBI. II S. 778).\nBonn, den 10. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nVom 11. Januar 1989\nDie Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nvom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach\nihrem Artikel 5 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft\ngetreten:\nKorea, Demokratische Volksrepublik am 1. Oktober 1987\nFerner ist die Satzung von Co s t a R i ca am 14. Juli\n1987, von Malaysia am 14. August 1986 und vom\nVer e i n i g t e n K ö n i g reich am 21. Mai 1985 für Gibral-\ntar gekündigt worden; sie ist somit nach ihrem Artikel 35\nAbs. 1 für\nCosta Rica                            am       14. Juli 1988\nMalaysia                              am   14. August 1987\nund nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für\nGibraltar                             am      21. Mai 1986\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. März 1987 (BGBI. II S. 239).\nBonn, den 11. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}