{"id":"bgbl2-1989-5-13","kind":"bgbl2","year":1989,"number":5,"date":"1989-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_5.pdf#page=4","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-29T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["92                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-manschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Dezember 1988\nDas in Bamako am 24. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 24. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nund\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\ndie Regierung der Republik Mali -                     Lieferverträge nach dem 30. September 1988 abgeschlossen\nworden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mali,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der\nvertiefen,                                                            Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau und der Regierung der Republik Mali zu schließende\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMali beizutragen -                                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in Mali\nerhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                   Artikel 4\nder Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Wieder-      Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\naufbau, Frankfurt (Main) zur Finanzierung der Devisenkosten für      Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-           von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nden notwendigen Zivilbedarfs und der im Zusammenhang mit der         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-         nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen       Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nFinanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Mio. DM (in Worten: eine Million    dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989                                                93\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-                                      Artikel 6\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                   Regierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen die                                       Artikel 7\nwirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ngenutzt werden.\nGeschehen zu Bamako am 24. November 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Holderbaum\nFür die Regierung der Republik Mali\nModibo Keita\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n24. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können: Material\nzur Heuschreckenbekämpfung sowie Consulting-Leistungen bis zu einem Betrag von\n1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","94                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 5. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-\nalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II\nS. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nBelgien                                 am 19. April 1989\nMalta                                    am 9. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II\ns. 1051).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte\nund ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nVom 5. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände\nländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-\nlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)\nwird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nMalta                                  am 9. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 395).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989        95\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 5. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige\nBeratungen zur Förderung der Durchführung internationa-\nler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für die\nVereinigten Staaten                   am 15. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 229).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 5. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-\nwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254)\nwird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nSan Marino                          am  19. April 1989\nTunesien                            am   23. Mai 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 230).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","96              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit\nVom 5. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-\nschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) wird\nnach seinem Artikel 45 Abs. 3 für\nEcuador                           am    20. Mai 1989\nPeru                              am   19. April 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II\ns. 1052).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten BIidungsuriaub\nVom 9. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten\nBildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach seinem\nArtikel 13 Abs. 3 für\nSan Marino                          am 19. April 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).\nBonn, den 9. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989                          97\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Charta\nder kommunalen Selbstverwaltung\nVom 9. Januar 1989\nDie Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbst-\nverwaltung (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für\nSpanien                                                             am 1. März 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ab-\ngegebenen Erklärung in Kraft treten:\n(Übersetzung)\n«Le Royaume d'Espagne declare que la           „Das Königreich Spanien erklärt, daß die\nCharte Europeenne de I' Autonomie Locale        Europäische Charta der kommunalen\ns'appliquera dans tout le territoire national   Selbstverwaltung im gesamten Staatsge-\nen ce qui conceme les collectivites auxquel-   biet in bezug auf die Gebietskörperschaften\nles la legislation espagnole de regime local   Anwendung findet, auf die sich das spani-\nfait reference et qui sont prevues dans les    sche Kommunalrecht bezieht und die in den\narticles 140 et 141 de la Constitution. Nean-  Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorge-\nmoins, le Royaume d'Espagne ne se consi-       sehen sind. Jedoch betrachtet sich das\ndere pas lie par le paragraphe 2 de l'article  Königreich Spanien durch Artikel 3 Absatz 2\n3 de la Charte dans la mesure ou le            der Charta insoweit nicht als gebunden, als\nsysteme d'election directe prevu par elle      das darin vorgesehene System unmittelba-\ndevrait ätre mis en csuvre dans la totalite    rer Wahlen in sämtlichen in den Geltungs-\ndes collectivites locales inclues dans le      bereich der Charta fallenden kommunalen\ncadre de son application.»                     Gebietskörperschaften verwirklicht werden\nsoll.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 1988 (BGBI. II S. 653).\nBonn, den 9. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}