{"id":"bgbl2-1989-44-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":44,"date":"1989-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_44.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-12-05T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1989                                          1075\nBekanntmachung\ndes deutsch•kamerunlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1989\nDas in Jaunde am 25. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                derttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nund\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\ndie Regierung der Republik Kamerun -                    hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage bereitge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          stellt. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nKamerun,                                                            die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-\nzeichnung der gemäß Artikel 2 zu schließenden Verträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         geschlossen worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,\nRegierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-\nbens, die aus den mit diesem Abkommen vereinbarten Mitteln\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nfinanziert werden, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nder Republik Kamerun beizutragen -\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen ~on beiden\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Vorhaben\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder gemeinsamen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nKamerun ein Darlehen in Höhe von 30 Mio. DM (in Worten: dreißig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die             (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Davon werden Mittel    Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nin Höhe bis zu 8,3 Mio. DM (in Worten: acht Millionen dreihun-      deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von","1076                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                         migungen.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen         und der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lie-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-           ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nwerden.\nArtikel 4                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nder Darlehensgewährung und der Gewährung von Finanzierungs-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbeiträgen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im            Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche           abgibt.\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 7\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 25. Oktober 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich Reiche\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nM. Ndanga Ndinga Badel\nAnlage\nzum Abkommen vom 25. Oktober 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n25. Oktober 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nb) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\nc) Gerät für die Eisenbahn,\nd) Zusatzteile für Trinkwassersysteme,\ne) Straßenbau- und Rehabilitierungsgerät,\nf)   Ausrüstungsgüter, Materialien, Geräte, Baustoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 Dezember 1989         10n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 7. Dezember 1989\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über\nden internationalen Warentransport mit Carnets-TIA\n(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2\nfür\nIndonesien                         am   11 . April 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juni 1989 (BGBI. II S. 631).\nBonn, den 7. Dezember 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}