{"id":"bgbl2-1989-44-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":44,"date":"1989-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_44.pdf#page=1","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-12-04T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1073\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                               Z 1998 A\n1989                  Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1989                                                                                                     Nr. 44\nTag                                                                  Inhalt                                                                                   Seite.\n4. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                     1073\n5. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                         1075\n7. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen\nWarentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1077\n18. 12. 89 Bekanntmachung der Änder!:Jng der Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems\nnach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt\n„EUROCONTROL\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1078\nAbschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1083\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 1989\nDas in Colombo am 9. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1074                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSri Lanka -                               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-            geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                               (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nvertiefen,                                                            nehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags\ngarantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-       Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\ntragen -                                                              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Lanka erhoben werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nArtikel 1\nLanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nSri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am      Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nMain, für das Vorhaben „ Wiederaufbauhilfe 1 (Lieferung eines        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nSchienenkrans)\" ein Darlehen bis zu insgesamt 2,5 Mio. DM (in        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu          oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nstellt worden ist.                                                   gen.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nLanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs-      ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung            Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Betreuung des Vorhabens „Wiederaufbauhilfe 1 (Lieferung\neines Schienenkrans)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                   Artikel 6\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.                                                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Ab-\nsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für                                       Artikel 7\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 9. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRuyter\nFür die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka\nR. Paskaralingam"]}