{"id":"bgbl2-1989-43-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":43,"date":"1989-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/43#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_43.pdf#page=28","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1989-11-13T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["1052                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nFahrgäste nicht im Hoheitsgebiet des anderen Staates              im Fahrzeug mitzuführen und den Überwachungsbehörden\nabgesetzt werden.                                                 auf Verlangen vorzuweisen.\"\n(3) Bei Verkehren nach den Absätzen 1 und 2 ist die\nUrkunde (oder eine beglaubigte Abschrift), mit der das Taxi       3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:\nzum Taxenverkehr im Hoheitsgebiet des jeweils anderen                 a) In Absatz 1 wird nach Buchstabe b) folgender Buchstabe c)\nStaates zugelassen ist, im Fahrzeug mitzuführen. Artikel 15                eingefügt:\ngilt entsprechend.\n,,c) Vorübergehender Ausschluß vom Verkehr.\nArtikel 6 a                                           Diese Maßnahme kann auch unmittelbar von dem\nDie Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten im                        Staat ergriffen werden, in dem die Zuwiderhandlung\nHoheitsgebiet des einen Staates durch Unternehmer mit                           begangen worden ist, sofern dem Unternehmer aus\nSitz im Hoheitsgebiet des anderen Staates ist unzulässig.                       Anlaß einer früheren Zuwiderhandlung zusammen mit\nDie zuständige Behörde des Staates, in dem die Fahrgäste                        einem Hinweis gemäß Buchstabe a) die Möglichkeit\nbefördert werden sollen, kann auf Antrag eine Genehmigung                       eines vorübergehenden Ausschlusses vom Verkehr\nerteilen.\"                                                                      im Falle einer weiteren Zuwiderhandlung angekündigt\nworden ist.\"\n2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „gesetzmäßigen\" gestrichen.\n„Die nach diesem Verwaltungsabkommen erforderlichen\nGenehmigungen, Kontrolldokumente, Fahrtenblätter oder               Die in den Ziffern 1. bis 3. enthaltenen Änderungen treten am\nsonstigen Unterlagen sind vom Fahrpersonal bei allen Fahrten      Tage nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. Oktober 1989 in zwei Urschriften.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nNau\nFür den Verkehrsminister\ndes Großherzogtums Luxemburg\nKasseler\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. November 1989\nDas Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-\nbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom\n7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt\n(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für die\nMongolei                                   am 7. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel IV Abs. 2\nfür\nZypern                                          am 2. Juli 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Juni 1989 (BGBI. II S. 632).\nBonn, den 13. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                                       1053\nBekanntmachung\nder deutsch-portugiesischen Vereinbarung\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nVom 13. November 1989\nDie in Lissabon am 29. April 1988 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen\nRepublik über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nwird nach ihrem Artikel 15\nam 17. November 1989\nin Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Dehmel\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die diese Vereinbarung\nAnwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-\nund\nnung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -               im gegenseitigen Einvernehmen. Die zuständige Behörde in der\nBundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft, in\nim Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films         Portugal das lnstituto Portugu~s do Cinema.\nzu fördern,\n(4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden\nRealisierung des Gemeinschaftsproduktions-Vorhabens.\nim Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem\nFilmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu begün-\nstigen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergün-\nstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute tech-\nnische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende\nGemeinschaftsproduktion                         Berufsqualifikation verfügen.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Produzenten                                  Artikel 4\nbeider Vertragsparteien in Gemeinschaftsproduktion hergestellt\nwerden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen               (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich\nRechts nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung behandeln.         aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen\nzusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes\nGemeinschaftsproduzenten entspricht seinem finanziellen Bei-\nArtikel 2                               trag.\n(1) Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarung in Gemein-             (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den\nschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische   Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 % .\nFilme angesehen.\n(3) Im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteiligung\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheits- von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von besonderer\ngebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller   Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktionskosten\nnach dem Recht dieser Vertragspartei.                               überdurchschnittlich hoch sind.","1054                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 5\nArtikel 8\n(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was\n( 1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieser\ndie Bundesrepublik Deutschland betrifft, deutsche Staatsangehö-\nVereinbarung Filme als Gemeinschaftsproduktion an, die herge-\nrige sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören und ihren\nstellt worden sind von Produzenten der Bundesrepublik Deutsch-\nständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben;\nland, der Portugiesischen Republik und Drittstaaten, mit welchen\nwas die Portugiesische Republik anbetrifft, müssen sie die portu-\ndie eine oder die andere Vertragspartei Vereinbarungen über\ngiesische Nationalität beziehungsweise die Niederlassungsbewil-\nGemeinschaftsproduktionen geschlossen hat.\nligung in der Portugiesischen Republik besitzen. Können Perso-\nnen nach diesen Bestimmungen beiden Staaten zugerechnet                 (2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Arti-\nwerden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die          kels 5 Absätze 1 und 2 gelten für Gemeinschaftsproduktionen im\nZuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden         Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, jedoch ist eine Beteiligung\ndiese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten              des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten in Höhe\nzugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.                        von 20 % ausreichend. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 5\ngelten sinngemäß.\n(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des Minder-\nheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuchautor\noder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder einer ande-                                    Artikel 9\nren wesentlichen künstlerischen oder technischen Stabkraft sowie        Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts\nin einem Darsteller in einer Hauptrolle und einer wichtigen Rolle    erleichtert jede Vertragspartei für anerkannte Gemeinschafts-\noder zwei Darstellern in wichtigen Rollen und einem Darsteller in    produktionen\neiner Nebenrolle, die Angehörige des Staates der finanziellen\nMinderheitsbeteiligung sind. Stellt der Minderheitsproduzent den     a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des technischen\nRegisseur, so reicht im übrigen ein Darsteller in einer wichtigen         und künstlerischen Personals der anderen Vertragspartei in\nRolle seitens des Staates der Minderheitsbeteiligung aus.                 ihrem Hoheitsgebiet;\n(3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die    b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Dreh-\nVoraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise                 material von Produzenten der anderen Vertragspartei in ihr\nund unter Berücksichtigung der Anforderungen des Film!l im                beziehungsweise auf ihrem Hoheitsgebiet.\nEinvernehmen der zuständigen Behörden beider Vertragspar-\nteien zugelassen werden.                                                                         Artikel 10\n(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,            Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist\nwerden· Kopierwerksarbeiten, Tonverarbeitung (Mischung, Syn-         unter Berücksichtigung der in der Anlage zu dieser Vereinbarung\nchronisation usw.) im Geltungsbereich dieser Vereinbarung aus-       enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zustän-\ngeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern können der entspre-      digen Behörden zu stellen.\nchende Teil des Negativs dort entwickelt und davon Muster gezo-\ngen werden. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen                                       Artikel 11\nMittel der Vertragsparteien ist anzustreben.\nDie zuständigen Behörden unterrichten sich regelmäßig über\n(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,         Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Ände-\nsollen Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt werden, die im      rung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemein-\nGeltungsbereich dieser Vereinbarung liegen.                          schaftsproduktionen.\n(6) a) Jeder Hersteller wird Miteigentümer des Originalnega-\ntivs (Bild und Ton), hat zu ihm freien Zugang und\nAnspruch auf ein lnternegativ in der Fassung seiner                                Filmaustausch\neigenen Sprache. Das Ziehen eines lnternegativs für\nArtikel 12\neine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf\ndes Einvernehmens beider Hersteller.                        Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der\nbeiden Länder die Verbreitung und Auswertung der Filme der\nb) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder\njeweils anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu\nSynchronfassung in deutscher oder in portugiesischer\nunterstützen.\nSprache hergestellt, soweit dies nach dem Drehbuch\nerforderlich ist.\nArtikel 6                                                Allgemeine Bestimmungen\n(1) Die Einnahmen werden in der Regel entsprechend der                                      Artikel 13\nfinanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten\naufgestellt. Das kann u. a. durch Abgrenzung der Auswertungs-           (1) Es wird eine gemischte Kommission aus Vertretern der\ngebiete und -bereiche geschehen. Die Marktgrößen der Vertrags-       Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Ver-\nparteien sind zu berücksichtigen.                                   tragsparteien eingesetzt, um die Anwendung dieser Vereinbarung\nzu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den       Sie kann auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammen-\nWeltvertrieb.                                                       arbeit auf dem Gebiet des Films fördern.\n(3) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestell-\n(2) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung tritt die Kommis-\nter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten\nsion in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar abwech-\noder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt.\nselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Portugiesi-\nIn beiderseitigem Einvernehmen kann der Film auch als Beitrag\nschen Republik; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragspar-\nbeider Hersteller zur Vorführung gelangen.\nteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen\nder für den Film geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.\nArtikel 7\nArtikel 14\nTitelvor- beziehungsweise -nachspann und wichtiges Werbe-\nmaterial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis ent-            Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nhalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion beider Ver-      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ntragsparteien handelt.                                               Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Mona-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                                        1055\nten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-     Kraft. Die Vereinbarung wird vom Tage ihrer Unterzeichnung an\nrung abgibt.                                                         vorläufig angewendet.\nArtikel 15\n(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab\n(1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig     Datum des lnkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlängert\nden Abschluß der verfassungsmäßigen Verfahren, die für das           sich stillschweigend jeweils um weitere drei Jahre, sofern die\nInkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Sie tritt 30 Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate\nTage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in         vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Lissabon am 29. April 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nLuis Salgado de Matos\nAnlage\ngemäß Artikel 10\nDurchführungsbestimmungen\nDie Produzenten der beiden Vertragsparteien müssen,              - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden\num in den Genuß der Bestimmungen der Vereinbarung zu                    Vertragsparteien;\ngelangen, vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten den               - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Dreh-\nAntrag auf Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion an                   orte für die Herstellung des Films.\nihre jeweilige Behörde richten.\nDiesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen                  Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung\nbeizufügen:                                                         des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen\n- ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript,           anfordern.\ndas über den geplanten Stoff und seine Gestaltung\nDie Behörden der Vertragspartei mit finanzieller Minder-\nausreichend Aufschluß gibt;\nheitsbeteiligung kann ihre Zustimmung erst erteilen, nach-\n- die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der               dem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde\nTätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsan-             der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung\ngehörigkeit der Mitwirkenden;                                    erhalten hat. Die für die Vertragspartei des Mehrheitspro-\n- ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen                    duzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungs-\nErwerb der Autorenrechte;                                        vorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen,\ngerechnet von der Einrichtung der vollständigen Unter-\n- der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden               lagen, der zuständigen Behörde der Vertragspartei des\nabgeschlossene          Gemeinschafts-Produktionsvertrag         Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stel-\nzwischen den Gemeinschaftsproduzenten;                           lungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben\n- die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden            Tage übermitteln.\nHersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung ent-\nspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Bei-               Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduk-\ntrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsprodu-          tionsvertrages sind den zuständigen Behörden unverzüg-\nzenten auf einen geringeren Prozent-Satz oder einen              lich zur Zustimmung vorzulegen.\nbestimmten Betrag beschränkt werden;                                 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen\n- der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzie-             versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmun-\nrungsplan;                                                       gen der Vereinbarung eingehalten werden."]}