{"id":"bgbl2-1989-43-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":43,"date":"1989-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/43#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_43.pdf#page=25","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1989-11-13T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                1049\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 9. November 1989\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist\nnach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nHaiti                                 am           6. Juli 1989\nTansania, Vereinigte Republik         am          28. Mai 1989\nTogo                                  am 19. Oktober 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 101 ).\nBonn, den 9. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. November 1989\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei-\nnem Artikel 92 Buchstabe b für die\nMongolei                                   am 7. Oktober 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Juni 1989 (BGBI. II S. 632).\nBonn, den 13. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","1050                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nder Änderung des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens\nüber den Straßenpersonen- und -güterverkehr\nVom 13. November 1989\nDas Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes-\nminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg\nüber den Straßenpersonen- und -güterverkehr vom\n27. September 1982 (BGBI. 1982 II S. 951) ist mit Wirkung\nvom 27. Oktober 1989 geändert worden. Die Änderungen\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nBurgmann\nDer Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland             (5) Auf grenzüberschreitende Linienverkehre mit Fahrzeu-\ngen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu\nund\nbestimmt sind, höchstens 9 Personen (einschließlich Fahrer)\nder Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg                zu befördern, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwen-\nsind in dem Wunsch, das zwischen ihnen geschlossene Verwal-            den.\ntungsabkommen über den Straßenpersonen- und -güterverkehr\nvom 27. September 1982 den veränderten rechtlichen Verhältnis-                                      Artikel 2\nsen und verkehrspolitischen Entwicklungen anzupassen, überein-             (1) Zur Durchführung grenzüberschreitender Linienver-\ngekommen, dieses Verwaltungsabkommen wie folgt zu ändern:               kehre, die nicht der Definition des Artikels 1 der Verordnung\nNr. 117/66/EWG entsprechen oder bei denen die Vorausset-\n1. Der Abschnitt „Personenverkehr\" erhält folgende Fassung:             zungen des Artikels 4 Abs. 1 dieser Verordnung nicht vorlie-\ngen, bedürfen Unternehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet des\n\"Personenverkehr                              einen Staates auch der vorherigen Genehmigung der zustän-\nArtikel 1                               digen Behörde des anderen Staates. Die Genehmigung wird\nnach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Staaten\n(1) Für Linienverkehre mit Kraftomnibussen, die den Vor-         für die in ihrem Hoheitsgebiet liegende Teilstrecke erteilt.\nschriften des Artikels 1 und des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-\nnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 entspre-               (2) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden\nchen, gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG)                Linienverkehrs nach Absatz 1 ist in der erforderlichen Anzahl\nNr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 und Nr. 1172/72           von Ausfertigungen bei der zuständigen Behörde des Staates\nder Kommission vom 26. Mai 1972 in ihrer jeweils gültigen           einzureichen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unter-\nFassung.                                                            nehmers befindet. Falls die zuständige Behörde keine Beden-\nken gegen den Antrag hat, übersendet der Bundesminister für\n(2) Am Betrieb grenzüberschreitender Linienverkehre sind         Verkehr der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise\nUnternehmer beider Staaten auf der Grundlage einer gerech-          der Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg den\nten Gegenseitigkeit zu beteiligen.                                  Antrag, versehen mit einer Stellungnahme, der jeweils ande-\n(3) Auf der Grundlage des Artikels 16 a der Verordnung           ren Vertragspartei.\n(EWG) Nr. 517/72 kann die zuständige Behörde des Staates,              (3) Die Genehmigung wird erst erteilt, wenn zwischen den\nin dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmers befin-       beiden Staaten Einverständnis über die Notwendigkeit und\ndet, eine einstweilige Erlaubnis für Sonderformen des Linien-       Zweckmäßigkeit des beantragten Linienverkehrs besteht.\nverkehrs mit Kraftomnibussen erteilen, ohne die zuständige          Artikel 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\nBehörde des anderen Staates zu beteiligen. Die einstweilige\nErlaubnis wird mit entsprechender Kennzeichnung auf dem                (4) Die erteilte Genehmigung wird unmittelbar dem antrag-\nMuster nach Anlage 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72               stellenden Unternehmer übersandt. Eine Abschrift erhält der\nerteilt.                                                            Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nbeziehungsweise der Verkehrsminister des Großherzogtums\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Erneuerung der            Luxemburg.\nGenehmigung einer Sonderform des Linienverkehrs sowie\nfür die Änderung der Fahrpläne, Beförderungsentgelte und               (5) Der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behör-\nBetriebsbedingungen einer genehmigten Sonderform des                den beider Staaten bedürfen die vorübergehende oder dau-\nLinienverkehrs.                                                     ernde Einschränkung oder Einstellung des Linienverkehrs","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                                      1051\nsowie die Festsetzung oder Änderung von Fahrplänen, Beför-      - der Artikel 3, 4 und 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nderungsentgelten und -bedingungen.                                  Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nNr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 in ihrer\nArtikel 3                                jeweils gültigen Fassung\n(1) Für Pendelverkehre mit Kraftomnibussen, die den Vor-      oder\nschriften des Artikels 2 und des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-\n- des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Perso-\nnung Nr. 117/66/EWG entsprechen, gelten die Verordnungen\nnenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheits-\n(EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 und\nverkehr mit Kraftomnibussen (ASOA)\nNr. 1172/72 der Kommission in ihrer jeweils gültigen Fassung.\nerfüllt sind.\n(2) Bei Pendelverkehren, bei denen die Voraussetzungen\ndes Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 vorliegen,           (2) Unter Punkt 6 des Kontrolldokumentes/Fahrtenblattes\nkann die zuständige Behörde des Staates, in dessen Hoheits-      kann anstelle der namentlich ausgefüllten Liste der Fahrgäste\ngebiet sich der Sitz des Unternehmers befindet, die Genehmi-     die Zahl der Fahrgäste angegeben werden.\ngung erteilen, ohne die zuständige Behörde des anderen             (3) Zubringerverkehre zu genehmigten Pendelverkehren mit\nStaates zu beteiligen. Dies gilt auch für die Genehmigung von   Ausgangsort im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates\nAusnahmen nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 sowie nach Artikel 1O     bedürfen keiner Genehmigung dieses Staates. Sie können als\nAbs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72.                   Gelegenheitsverkehre nach der Verordnung Nr. 117/66/EWG\n(3) Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516n2         beziehungsweise nach ASOR mit einem Kontrolldokument/\nfindet in Fällen, in denen eine Genehmigung nach Absatz 2       Fahrtenblatt durchgeführt werden, wobei als Art des Verkehrs-\nerteilt wird, keine Anwendung.                                  dienstes Feld D unter Hinweis auf diese Bestimmung anzu-\nkreuzen ist. Anstelle der namentlich ausgefüllten Listen der\n(4) Auf grenzüberschreitende Pendelverkehre mit Fahrzeu-\nFahrgäste für die Hin- und Rückfahrt kann unter Punkt 6\ngen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu\ndes Kontrolldokumentes/Fahrtenblattes, jeweils gesondert für\nbestimmt sind, höchstens 9 Personen (einschließlich Fahrer)\ndie Hin- und Rückfahrt, die Zahl der Fahrgäste angegeben\nzu befördern, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-\nwerden.\nwenden.\n(4) Zur Durchführung grenzüberschreitender Gelegenheits-\nArtikel 4                            verkehre, die nicht unter die Absätze 1 und 3 fallen, bedürfen\n(1) Zur Durchführung grenzüberschreitender Pendelver-        Unternehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet des einen Staates der\nkehre, die nicht der Definition des Artikels 2 der Verordnung   vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des ande-\nNr. 117/66/EWG entsprechen oder bei denen die Vorausset-        ren Staates. Der Antrag ist von deutschen Unternehmern an\nzungen des Artikels 4 Abs. 1 dieser Verordnung nicht vorlie-    den Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg, von\ngen, bedürfen Unternehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet des         luxemburgischen Unternehmern an den Bundesminister für\neinen Staates der vorherigen Genehmigung der zuständigen        Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zu richten. Die Ent-\nBehörde des anderen Staates, sofern in Absatz 2 nichts          scheidung ist dem antragstellenden Unternehmer sowie dem\nanderes bestimmt ist. Die Genehmigung wird nach den inner-      Verkehrsministerium des jeweils anderen Staates mitzuteilen.\nstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates erteilt.          Antrags- und Genehmigungsformulare werden die beiden\nVerkehrsministerien erforderlichenfalls vereinbaren.\n(2) Bei Pendelverkehren mit Unterkunft in Staaten, die nicht\nden Europäischen Gemeinschaften angehören, im Transit\ndurch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 6\noder des Großherzogtums Luxemburg erteilt die zuständige\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise             (1) Unternehmer des Taxenverkehrs mit Sitz in der Bundes-\nder Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg die           republik Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg\nGenehmigung für die im Hoheitsgebiet beider Staaten liegen-     dürfen ohne besondere Genehmigung folgende grenzüber-\nden Teilstrecken, ohne den anderen Staat zu beteiligen. Der     schreitende Verkehre mit Taxen durchführen:\nAntrag soll dem Muster der Anlage 5 der Verordnung (EWG)        a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. ein Verkehr,\nNr. 1172/72 entsprechen und ist als Antrag auf Genehmigung           der in dem Staat beginnt und endet, in dem das Taxi\neines sonstigen Pendelverkehrs mit Unterkunft (Pendel-               zugelassen ist, und mit dem auf der gesamten Fahrt-\nverkehr in Nicht-EWG-Staaten) zu kennzeichnen. Er ist bei            strecke die gleichen Fahrgäste befördert werden;\nder zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheits-\nb) Verkehre, bei denen die Hinfahrt mit Fahrgästen und die\ngebiet sich der Sitz des Unternehmers befindet, einzureichen.\nRückfahrt in den Staat, in dem das Taxi zugelassen ist, als\nDiese Behörde erteilt die Genehmigung auf dem Muster der\nLeerfahrt erfolgt.\nAnlage 4 zur Verordnung (EWG) Nr. 1172n2, wobei in der\nÜberschrift die Worte „mit Kraftomnibussen zwischen den            (2) Ohne besondere Genehmigung nach Artikel 6 a und vor-\nMitgliedstaaten, erteilt auf Grund der Verordnung (EWG)         behaltlich des Satzes 2 ist die Durchführung folgender grenz-\nNr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972\" gestrichen wer-       überschreitender Verkehre nicht zulässig:\nden und auf Seite 3 der Genehmigungsurkunde folgender           a) Verkehre, bei denen die Hinfahrt leer erfolgt, um auf der\nZusatz eingefügt wird:                                               Rückfahrt in den Staat, in dem das Taxi zugelassen ist,\n„2. a. Diese Genehmigung berechtigt auch zum Transit durch           einen oder mehrere Fahrgäste aufzunehmen und zu\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland/            befördern;\ndes Großherzogtums Luxemburg.\"                          b) Verkehre, bei denen auf der Rückfahrt in den Staat, in dem\nArtikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 ist ent-           das Taxi zugelassen ist, andere Fahrgäste befördert wer-\nsprechend anzuwenden.                                                den als auf der Hinfahrt.\nArtikel 5                            Diese Verbote gelten nicht für Unternehmen, die ihren Sitz\ninnerhalb einer Zone von 20 Kilometern beiderseits der\n(1) Für Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen in oder     Grenze haben, wenn\ndurch das Hoheitsgebiet des anderen Staates bedürfen Unter-\nnehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        - die Beförderung vor dem Zeitpunkt des Grenzübertritts ver-\noder im Großherzogtum Luxemburg haben, keiner Genehmi-              einbart worden ist oder\ngung des jeweils anderen Staates, sofern die Voraussetzun-      - die Beförderung innerhalb einer Zone von 20 Kilometern\ngen                                                                 beiderseits der Grenze durchgeführt wird, und dabei die"]}