{"id":"bgbl2-1989-43-20","kind":"bgbl2","year":1989,"number":43,"date":"1989-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/43#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-43-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_43.pdf#page=29","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-portugiesischen Vereinbarung über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films","law_date":"1989-11-13T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":29,"num_pages":6,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                                       1053\nBekanntmachung\nder deutsch-portugiesischen Vereinbarung\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nVom 13. November 1989\nDie in Lissabon am 29. April 1988 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen\nRepublik über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nwird nach ihrem Artikel 15\nam 17. November 1989\nin Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Dehmel\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die diese Vereinbarung\nAnwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-\nund\nnung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -               im gegenseitigen Einvernehmen. Die zuständige Behörde in der\nBundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft, in\nim Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films         Portugal das lnstituto Portugu~s do Cinema.\nzu fördern,\n(4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden\nRealisierung des Gemeinschaftsproduktions-Vorhabens.\nim Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem\nFilmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu begün-\nstigen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergün-\nstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute tech-\nnische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende\nGemeinschaftsproduktion                         Berufsqualifikation verfügen.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Produzenten                                  Artikel 4\nbeider Vertragsparteien in Gemeinschaftsproduktion hergestellt\nwerden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen               (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich\nRechts nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung behandeln.         aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen\nzusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes\nGemeinschaftsproduzenten entspricht seinem finanziellen Bei-\nArtikel 2                               trag.\n(1) Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarung in Gemein-             (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den\nschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische   Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 % .\nFilme angesehen.\n(3) Im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteiligung\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheits- von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von besonderer\ngebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller   Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktionskosten\nnach dem Recht dieser Vertragspartei.                               überdurchschnittlich hoch sind.","1054                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 5\nArtikel 8\n(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was\n( 1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieser\ndie Bundesrepublik Deutschland betrifft, deutsche Staatsangehö-\nVereinbarung Filme als Gemeinschaftsproduktion an, die herge-\nrige sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören und ihren\nstellt worden sind von Produzenten der Bundesrepublik Deutsch-\nständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben;\nland, der Portugiesischen Republik und Drittstaaten, mit welchen\nwas die Portugiesische Republik anbetrifft, müssen sie die portu-\ndie eine oder die andere Vertragspartei Vereinbarungen über\ngiesische Nationalität beziehungsweise die Niederlassungsbewil-\nGemeinschaftsproduktionen geschlossen hat.\nligung in der Portugiesischen Republik besitzen. Können Perso-\nnen nach diesen Bestimmungen beiden Staaten zugerechnet                 (2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Arti-\nwerden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die          kels 5 Absätze 1 und 2 gelten für Gemeinschaftsproduktionen im\nZuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden         Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, jedoch ist eine Beteiligung\ndiese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten              des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten in Höhe\nzugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.                        von 20 % ausreichend. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 5\ngelten sinngemäß.\n(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des Minder-\nheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuchautor\noder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder einer ande-                                    Artikel 9\nren wesentlichen künstlerischen oder technischen Stabkraft sowie        Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts\nin einem Darsteller in einer Hauptrolle und einer wichtigen Rolle    erleichtert jede Vertragspartei für anerkannte Gemeinschafts-\noder zwei Darstellern in wichtigen Rollen und einem Darsteller in    produktionen\neiner Nebenrolle, die Angehörige des Staates der finanziellen\nMinderheitsbeteiligung sind. Stellt der Minderheitsproduzent den     a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des technischen\nRegisseur, so reicht im übrigen ein Darsteller in einer wichtigen         und künstlerischen Personals der anderen Vertragspartei in\nRolle seitens des Staates der Minderheitsbeteiligung aus.                 ihrem Hoheitsgebiet;\n(3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die    b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Dreh-\nVoraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise                 material von Produzenten der anderen Vertragspartei in ihr\nund unter Berücksichtigung der Anforderungen des Film!l im                beziehungsweise auf ihrem Hoheitsgebiet.\nEinvernehmen der zuständigen Behörden beider Vertragspar-\nteien zugelassen werden.                                                                         Artikel 10\n(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,            Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist\nwerden· Kopierwerksarbeiten, Tonverarbeitung (Mischung, Syn-         unter Berücksichtigung der in der Anlage zu dieser Vereinbarung\nchronisation usw.) im Geltungsbereich dieser Vereinbarung aus-       enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zustän-\ngeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern können der entspre-      digen Behörden zu stellen.\nchende Teil des Negativs dort entwickelt und davon Muster gezo-\ngen werden. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen                                       Artikel 11\nMittel der Vertragsparteien ist anzustreben.\nDie zuständigen Behörden unterrichten sich regelmäßig über\n(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,         Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Ände-\nsollen Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt werden, die im      rung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemein-\nGeltungsbereich dieser Vereinbarung liegen.                          schaftsproduktionen.\n(6) a) Jeder Hersteller wird Miteigentümer des Originalnega-\ntivs (Bild und Ton), hat zu ihm freien Zugang und\nAnspruch auf ein lnternegativ in der Fassung seiner                                Filmaustausch\neigenen Sprache. Das Ziehen eines lnternegativs für\nArtikel 12\neine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf\ndes Einvernehmens beider Hersteller.                        Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der\nbeiden Länder die Verbreitung und Auswertung der Filme der\nb) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder\njeweils anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu\nSynchronfassung in deutscher oder in portugiesischer\nunterstützen.\nSprache hergestellt, soweit dies nach dem Drehbuch\nerforderlich ist.\nArtikel 6                                                Allgemeine Bestimmungen\n(1) Die Einnahmen werden in der Regel entsprechend der                                      Artikel 13\nfinanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten\naufgestellt. Das kann u. a. durch Abgrenzung der Auswertungs-           (1) Es wird eine gemischte Kommission aus Vertretern der\ngebiete und -bereiche geschehen. Die Marktgrößen der Vertrags-       Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Ver-\nparteien sind zu berücksichtigen.                                   tragsparteien eingesetzt, um die Anwendung dieser Vereinbarung\nzu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den       Sie kann auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammen-\nWeltvertrieb.                                                       arbeit auf dem Gebiet des Films fördern.\n(3) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestell-\n(2) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung tritt die Kommis-\nter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten\nsion in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar abwech-\noder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt.\nselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Portugiesi-\nIn beiderseitigem Einvernehmen kann der Film auch als Beitrag\nschen Republik; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragspar-\nbeider Hersteller zur Vorführung gelangen.\nteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen\nder für den Film geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.\nArtikel 7\nArtikel 14\nTitelvor- beziehungsweise -nachspann und wichtiges Werbe-\nmaterial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis ent-            Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nhalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion beider Ver-      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ntragsparteien handelt.                                               Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Mona-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                                        1055\nten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-     Kraft. Die Vereinbarung wird vom Tage ihrer Unterzeichnung an\nrung abgibt.                                                         vorläufig angewendet.\nArtikel 15\n(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab\n(1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig     Datum des lnkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlängert\nden Abschluß der verfassungsmäßigen Verfahren, die für das           sich stillschweigend jeweils um weitere drei Jahre, sofern die\nInkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Sie tritt 30 Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate\nTage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in         vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Lissabon am 29. April 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nLuis Salgado de Matos\nAnlage\ngemäß Artikel 10\nDurchführungsbestimmungen\nDie Produzenten der beiden Vertragsparteien müssen,              - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden\num in den Genuß der Bestimmungen der Vereinbarung zu                    Vertragsparteien;\ngelangen, vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten den               - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Dreh-\nAntrag auf Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion an                   orte für die Herstellung des Films.\nihre jeweilige Behörde richten.\nDiesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen                  Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung\nbeizufügen:                                                         des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen\n- ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript,           anfordern.\ndas über den geplanten Stoff und seine Gestaltung\nDie Behörden der Vertragspartei mit finanzieller Minder-\nausreichend Aufschluß gibt;\nheitsbeteiligung kann ihre Zustimmung erst erteilen, nach-\n- die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der               dem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde\nTätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsan-             der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung\ngehörigkeit der Mitwirkenden;                                    erhalten hat. Die für die Vertragspartei des Mehrheitspro-\n- ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen                    duzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungs-\nErwerb der Autorenrechte;                                        vorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen,\ngerechnet von der Einrichtung der vollständigen Unter-\n- der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden               lagen, der zuständigen Behörde der Vertragspartei des\nabgeschlossene          Gemeinschafts-Produktionsvertrag         Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stel-\nzwischen den Gemeinschaftsproduzenten;                           lungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben\n- die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden            Tage übermitteln.\nHersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung ent-\nspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Bei-               Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduk-\ntrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsprodu-          tionsvertrages sind den zuständigen Behörden unverzüg-\nzenten auf einen geringeren Prozent-Satz oder einen              lich zur Zustimmung vorzulegen.\nbestimmten Betrag beschränkt werden;                                 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen\n- der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzie-             versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmun-\nrungsplan;                                                       gen der Vereinbarung eingehalten werden.","1056                          Bundesgesetzblatt, Jahraang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial\nVom 15. November 1989\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die\nvorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II\nS. 1101) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nKorea, Republik                      am 18. September 1982\nNiederlande                          am 6. September 1986\n(für das Königreich in Europa,\ndie Niederländischen\nAntillen und Aruba)\nUganda                                   am 11 . Oktober 1989\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1987 (BGBI. II S. 288)\nBonn, den 15. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4\nzur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 20. November 1989\nDas Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten\ngewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatz-\nprotokoll enthalten sind (BGBI. 1968 II S. 422), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 für\nZypern                                                            am 3. Oktober 1989\nin Kraft getreten.\nZ y p e r n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgende Erklärung\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Republic of Cy-          .,Die Regierung der Republik Zypern ver-\nprus adopts the position that, according to a  tritt den Standpunkt, daß bei richtiger Aus-\nproper interpretation of the provisions of     legung Artikel 4 des Protokolls keine An-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1989                                1057\nArticle 4 of the Protocol, they are not applic-     wendung findet auf Ausländer, die sich in-\nable to aliens unlawfully in the Republic of        folge der durch die fortdauernde Invasion\nCyprus as a result of the situation created         und militärische Besetzung eines Teil es des\nby the continuing invasion and military oc-         Hoheitsgebiets der Republik Zypern durch\ncupation of part of the territory of the Repub-     die Türkei geschaffenen Lage unrecht-\nlic of Cyprus by Turkey.\"                           mäßig in der Republik Zypern aufhalten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. September 1982 (BGBI. II S. 860) und vom 20. Juni 1989 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 20. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 23. November 1989\nDas Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politi-\nschen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II\nS. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für die\nLibysch-Arabische Dschamahirija              am 14. August 1989\nin Kraft getreten.\nUnter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-\nkationsurkunden im Jahre 1954 gemachten Vorbehalte\n(vgl. die Bekanntmachung vom 11. Januar 1972 / BGBI. II\nS. 17) haben die Sowjetunion am 8. März 1989,\nWeißrußland am 19. April 1989 und die Ukraine am\n20. April 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen die Rücknahme ihrer Vorbehalte zu Artikel IX des\nÜbereinkommens notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17)\nund vom 11. Juli 1989 (BGBI. II S. 663).\nBonn, den 23. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhe lt","1058                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 24. November 1989\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht\n(BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nGhana                                                              am         22. Oktober 1989\nThailand                                                           am          5. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nChina                                                              am      10. Dezember 1989\nIsland                                                             am      27. November 1989\nKamerun                                                            am      28. November 1989\nMalaysia                                                           am      27. November 1989\nTrinidad und Tobago                                                am      26. November 1989\nII.\nDie E u r o p ä i s c h e W i r t s c h a f t s g e m e i n s c h a f t hat dem Generalsekre-\ntär der Vereinten Nationen am 23. Mai 1989 unter Bezugnahme auf Artikel 11\nAbs. 3 des Übereinkommens folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"1. On behalf of the European Economic                 ,, 1. Im Namen der Europäischen Wirt-\nCommunity, it is hereby declared that the              schaftsgemeinschaft wird hiermit erklärt,\nsaid community can accept arbitration as a             daß die Gemeinschaft ein Schiedsverfahren\nmeans of dispute settlement within the                 als Mittel der Streitbeilegung im Sinne des\nterms of the Vienna Convention for the Pro-            Wiener Übereinkommens zum Schutz der\ntection of the Ozone Layer.                            Ozonschicht anerkennen kann.\nlt cannot accept submission of any                     Die Vorlage einer Streitigkeit an den\ndispute to the International Court of                  Internationalen Gerichtshof kann sie nicht\nJustice.\"                                              anerkennen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160) und vom 22. September 1989 (BGBI. II\ns. 799).\nBonn, den 24. November 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}