{"id":"bgbl2-1989-40-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":40,"date":"1989-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_40.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1989-11-21T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nGesetz\nzu dem zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit\nund der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989\nzur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens\nVom 21. November 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         gen nicht für Versicherte, einschließlich des Ehegatten und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            der Kinder der Mitglieder,\nArtikel 1                          a) die sich in der Schweiz aufhalten, unter den im Zweiten\nZusatzabkommen einschließlich der Zusatzvereinba-\nDen folgenden, in Bern am 2. März 1989 unterzeichne-\nrung bezeichneten Voraussetzungen und in dem dort\nten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:\nbezeichneten Umfange,\n1. dem Zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik            b) die sich in durch Buchstabe a nicht erfaßten Fällen zur\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-           medizinischen Versorgung in die Schweiz begeben,\nschaft über Soziale Sicherheit (BGBl.1965 II S. 1293),     sofern die Krankenkasse vorher zugestimmt hat. Die\nin der durch das Abkommen vom 20. Oktober 1982             Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeits-            eingeholt werden konnte.\nlosenversicherung (BGBI. 1983 II S. 578) geänderten\nFassung,                                                  (2) Im Falle des Absatzes 1 erstattet die Krankenkasse\n2. der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom              die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen in Höhe\n25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens         der im Zweiten Zusatzabkommen bezeichneten schweize-\n(BGBI. 1980 II S. 790).                                rischen Sätze, abzüglich der bei Anwendung schweizeri-\nscher Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Kosten-\nDas Zweite Zusatzabkommen und die Zusatzvereinbarung\nbeteiligung, höchstens jedoch in Höhe vergleichbarer\nwerden nachstehend veröffentlicht.\ndeutscher Sätze; die Krankenkasse erstattet die vollen\nKosten einer Strahlenbehandlung für Krebskranke,\nArtikel 2\nsolange die Strahlenbehandlung nicht im Rahmen des\n(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften        Abkommens erbracht werden kann. § 13 Abs. 1 des Fünf-\nBuches Sozialgesetzbuch ruht der Anspruch auf Leistun-    ten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                  891\nArtikel 3                            (2) Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, insoweit\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das land       er auf Absatz 1 Buchstabe a Bezug nimmt, treten an dem\nBerlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.               Tage außer Kraft, an dem das Zweite Zusatzabkommen\nund die Zusatzvereinbarung in Kraft treten.\nArtikel 4                             (3) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen nach\n(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft,  seinem Artikel 4 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem\nim übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkün-         Artikel 3 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\ndung in Kraft.                                                  zugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. November 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","892                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZweites Zusatzabkommen\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland                          (2) Die Artikel 5, 6, 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 9 und 10,\nder Abschnitt la, der Artikel 14 sowie die Abschnitte III und VI\nund\ngelten auch für Personen, die weder Staatsangehörige der\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft                    Vertragsparteien noch Angehörige oder Hinterbliebene im\nSinne von Absatz 1 sind.\"\nsind übereingekommen, das am 25. Februar 1964 geschlos-\nsene Abkommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des\n4. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nZusatzabkommens vom 9. September 1975 - im folgenden\nAbkommen genannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen:                                              „Artikel 4\n(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\nArtikel 1                                stehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich\nim Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei\n1. In Artikel 1 des Abkommens wird nach Nummer 2 folgende\nNummer 2 a eingefügt:                                              Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nderen Staatsangehörigen gleich.\n,,2 a. ,,Aufenthalt\"\n(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\nden vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalt;\"        werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen\nVertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertrags-\n2. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:                    partei, die sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien\ngewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort\n„Artikel 2\ngewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Ver-\n(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,             tragspartei.\"\nbezieht es sich\n1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über                    5. Nach Artikel 4 des Abkommens wird folgender Artikel 4 a\na) die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenver-       eingefügt:\nsicherung der Angestellten, die knappschaftliche                                     „Artikel 4 a\nRentenversicherung und die im Saarland bestehende\nhüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,                  ( 1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\ngelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach\nb) die Altershilfe für Landwirte,                            denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder\nc) die Unfallversicherung,                                   die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet\ndieser Vertragspartei abhängt, nicht für die in Artikel 3 Ab-\nd) das Kindergeld,\nsatz 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der an-\ne) die Krankenversicherung sowie den Schutz der              deren Vertragspartei; sie gelten auch nicht für die in Artikel 3\nerwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von     Absatz 2 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der\nGeld- und Sachleistungen durch die Träger der            anderen Vertragspartei in bezug auf die dort bezeichneten\nKrankenversicherung zum Gegenstand haben;                Bestimmungen.\n2. auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften             (2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die\nüber                                                         Maßnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhal-\ntung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\na) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,               und gilt nicht für Abschnitt IV dieses Abkommens.\"\nb) die Invalidenversicherung,\n6. Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nc) die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufs-\nunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,                      ,,(1) Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer\nVertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversiche-\nd) die Familienzulagen,\nrung, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen,\ne) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung.               die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflicht-\n(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht      versicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder\ndiejenigen, die sich für eine Vertragspartei aus anderen           Tätigkeit ausüben, gelten vorbehaltlich des Artikels 1O g\nzwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem             die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet\nRecht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.\"                   sie wohnen.\"\n7. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.\n3. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n„Artikel 3                        8. Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens wird gestrichen.\n( 1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt\nes für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für   9. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre              ,,(1) Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die\nRechte von einem Staatsangehörigen ableiten.                      zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                     893\nder anderen Vertragspartei führt, gelten deren Rechtsvor-          nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen\nschriften.\"                                                        benötigt.\n2. War im Falle der Nummer 1 vor Verlegung des Aufent-\n10. Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.\nhalts in das Gebiet der anderen Vertragspartei absehbar,\ndaß Leistungen benötigt werden, so besteht Anspruch\n11. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:                    auf Leistungen nur, wenn es sich um die in der Vereinba-\n„Artikel 9                              rung zur Durchführung des Abkommens bezeichneten\nLeistungen handelt und der zuständige Träger vorher\nAuf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des                zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des\nArbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen        Gesundheitszustands oder dann verweigert werden,\nkann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete           wenn die Leistung mit höheren Kosten als im Bereich des\nStelle der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzu-           zuständigen Trägers verbunden wäre. Die Zustimmung\nwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften           kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus\nzulassen, wenn die in Betracht kommende Person den                  entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden\nRechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt          konnte.\nwird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände\nder Beschäftigung oder Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor        3. Eine Person, die den gewöhnlichen Aufenthalt in das\nder Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von           Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt, nachdem der\nihr bezeichneten Stelle der anderen Vertragspartei Gelegen-         Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei der absehbar\nheit zur Stellungnahme zu geben.\"                                   ist, daß Leistungen benötigt werden, hat nur dann\nAnspruch auf Leistungen, wenn der zuständige Träger\nder Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vorher\n12. Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 1O              zugestimmt hat. Nummer 2 Sätze 2 und 3 findet Anwen-\neingefügt:                                                          dung.\n„Artikel 10                         4. Der Anspruch ruht, wenn die Person, die sich im Gebiet\n(1) Sehen die deutschen Rechtsvorschriften beim zusam-           der anderen Vertragspartei aufhält, auch nach deren\nmentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese           Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen hat.\nLeistung mit einer Leistung oder einem Anspruch auf eine          (2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3\nLeistung der Rentenversicherung oder der Unfallversiche-       gelten nicht für Grenzgänger, die im Gebiet der Vertrags-\nrung oder mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeits- partei versichert sind, in dem sie wohnen, und für Leistungen\neinkommen die Einschränkung, das Ruhen oder den Wegfall        bei Mutterschaft.\ndes Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung\nvor, so gilt dies entsprechend beim zusammentreffen des                                   Artikel 10 c\nKrankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit           (1) In den Fällen der Sachleistungsaushilfe sind die Sach-\ngleichartigen Tatbeständen, die sich aus der Anwendung der     leistungen\nschweizerischen Rechtsvorschriften oder im Gebiet der\nSchweiz ergeben. Sehen auch die schweizerischen Rechts-        - in der Bundesrepublik Deutschland\nvorschriften die Kürzung, das Ruhen oder den Wegfall der          von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen\nLeistung vor und hätte dies zur Folge, daß auch die schwei-       Ortskrankenkasse,\nzerische Leistung eingeschränkt wird, so sind beide Leistun-   - in der Schweiz\ngen jeweils um die Hälfte des Betrags zu mindern, um den\nvom Schweizerischen Verband für die erweiterte Kranken-\nsie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach\ndenen der Anspruch besteht, zu mindern wären.                     versicherung\nzu erbringen.\n(2) Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das\nNichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsan-           (2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für\nspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung,       den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvor-\neine bestimmte Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausgeübt      schriften; für die Dauer der Leistung, den Kreis der zu\nwird, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände       berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf\nangewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvor-           beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreit-\nschriften der anderen Vertragspartei oder in deren Gebiet      verfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger maß-\nergeben.\"                                                      gebenden Rechtsvorschriften.\n(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von\n13. Nach Abschnitt I des Abkommens wird folgender Ab-\nerheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen\nschnitt I a eingefügt:                                        unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige\n„Abschnitt I a                        Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn\nKrankenversicherung                       die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das\nLeben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefähr-\nArtikel 10 a                         den.\nFür das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungs-                             Artikel 10 d\nanspruch und die Dauer der Leistung sind die nach den\n( 1) Zur Durchführung des Artikels 10 c sind Personen und\nRechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten\nEinrichtungen im Gebiet einer Vertragspartei, die zur Erbrin-\nVersicherungszeiten und Zeiten des Bezugs einer gleich-\ngung von Sachleistungen durch Verträge\nartigen Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf\ndieselbe Zeit entfallen.                                       - in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 10 b                           mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen\n(1) Für den Anspruch auf Leistungen nach den Rechts-       - in der Schweiz\nvorschriften einer Vertragspartei zugunsten einer Person,        mit anerkannten Krankenkassen oder durch Rechtsvor-\ndie sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, gilt       schriften\nArtikel 4 a Absatz 1 mit folgenden Einschränkungen:            gebunden sind, verpflichtet, Sachleistungen auch für die\n1. Eine Person, die sich vorübergehend im Gebiet der ande-    Personen zu erbringen, für die Artikel 4 a Absatz 1 gilt, und\nren Vertragspartei aufhält, hat Anspruch auf Leistungen  zwar unter denc,elben Voraussetzungen, als ob diese Perso-","894                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nnen bei den vorgenannten Trägern versichert wären und als                 wird der Kinderzuschuß oder der Erhöhungsbetrag zur\nob die Verträge oder Rechtsvorschriften sich auch auf diese               Waisenrente zur Hälfte gezahlt.\"\nPersonen erstreckten.\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) In bezug auf die ambulante Behandlung gilt Absatz 1\n,,(3) Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften,\nnur für die Erbringung von Sachleistungen                                 die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit,\n1. an im Gebiet einer Vertragspartei wohnende Personen,                   Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer\ndie bei einem Träger der anderen Vertragspartei ver-               Berufsfähigkeit von der Entrichtung bestimmter Pflicht-\nsichert sind, und ihre Familienangehörigen,                        beiträge in einem festgelegten Zeitraum vor Eintritt des\n2. an Grenzgänger, die bei einem Träger der anderen                       Versicherungsfalles abhängig machen und die bei der\nVertragspartei versichert sind, und ihre Familienan-               Festlegung dieses Zeitraums vorschreiben, daß be-\nstimmte Zeiten nicht mitgezählt werden, gilt dies auch für\ngehörigen,\nentsprechende Zeiten der Zahlung von Alters- oder Inva-\n3. an Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung                  lidenrente oder von Leistungen bei Krankheit oder\noder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei vorüber-              Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) nach den schwei-\ngehend aufhalten, und ihre sie begleitenden oder be-                zerischen Rechtsvorschriften oder der Zahlung von Lei-\nsuchenden Familienangehörigen,                                      stungen bei Arbeitslosigkeit nach den schweizerischen\n4. in den Fällen von Artikel 1O b Absatz 1 Nummer 2.                      Vorschriften über die Arbeitslosenentschädigung sowie\nfür entsprechende Zeiten der Kindererziehung in der\n(3) Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 sind der                 Schweiz.\"\nEhegatte, selbstversicherte Kinder bis zur Vollendung des\n25. Lebensjahres sowie mitversicherte Kinder und sonstige           c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmitversicherte Angehörige des Versicherten.                                  .,(4) Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die\n(4) Konnten Sachleistungen in Anwendung des Abkom-                    Versicherungspflicht davon ab, daß weniger als eine\nmens nicht in Anspruch genommen werden, haben die in                      bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so wer-\nAbsatz 1 genannten P~rsonen und Einrichtungen Rechnun-                    den Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-\ngen auszustellen, die sie nach den für sie geltenden Bestim-              ten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine\nmungen spezifizieren. Die zuständigen Träger erstatten auf                Beschäftigung ausgeübt wurde.\"\nAntrag die entstandenen Kosten. Der deutsche Träger erstat-\ntet nach den für den schweizerischen Träger maßgebenden         15. Nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird folgender\nSätzen, als ob die Person am Ort der Behandlung wohnte.             Absatz 3 angefügt:\nDer schweizerische Träger erstattet nach den für ihn am\nWohnort des Versicherten in der Schweiz geltenden Sätzen.               ,,(3) Bemessungsgrundlagen werden aus den Versiche-\nrungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvor-\nArtikel 10 e                           schriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.\"\nGeldleistungen werden bei Anwendung des Artikels 4 a\nAbsatz 1 von dem in Artikel 10 c Absatz 1 genannten Träger     16. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nauf Ersuchen des zuständigen Trägers ausgezahlt.                                                „Artikel 13\nFür Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der\nArtikel 10 f\nSchweiz gilt Artikel 4 a Absatz 1 in bezug auf eine Rente\n(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufent-     nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufs-\nhaltsorts die nach den Artikeln 10 c und 10 e aufgewendeten        unfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter berg-\nBeträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.                        männischer Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähig-\n(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der          keit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte bergmännische\nVerbindungsstellen vereinbaren, daß die aufgewendeten              Berufsfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheits-\nBeträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fäl-         zustand beruht.\"\nlen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pausch-\nbeträge erstattet werden.                                      17. Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n„Artikel 14\nArtikel 10 g\nArtikel 4 a Absatz 1 gilt in bezug auf einen Zuschuß nach\n(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen\nden deutschen Rechtsvorschriften zu den Aufwendungen für\nbeider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat,\neine Krankenversicherung (Beitragszuschuß) nur, wenn eine\nwerden die Rechtsvorschriften über die Krankenversiche-\nin Artikel 3 genannte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im\nrung der Vertragspartei angewandt, in deren Gebiet die\nGebiet der Schweiz allein nach den deutschen Rechtsvor-\nPerson sich gewöhnlich aufhält.\nschriften eine Rente bezieht. Dabei steht die freiwillige Versi-\n(2) Verlegt eine in Absatz 1 genannte Person den gewöhn-       cherung in einer schweizerischen anerkannten Kranken-\nlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in       kasse der freiwilligen Versicherung in der deutschen Kran-\ndas Gebiet der anderen, so werden die Rechtsvorschriften           kenversicherung und die Versicherung bei einem Kranken-\nüber die Krankenversicherung der ersten Vertragspartei bis         versicherer, der der schweizerischen Versicherungsaufsicht\nzur Verlegung angewandt.                                           unterliegt, der Versicherung bei einem Versicherungsunter-\n(3) Auf eine Person, die nur aus der Rentenversicherung        nehmen gleich, das der deutschen Aufsicht unterliegt.\"\neiner Vertragspartei eine Rente bezieht oder beantragt hat,\nwird Artikel 4 a Absatz 1 in bezug auf die Versicherungs-     18. Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.\npflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenver-\nsicherung entsprechend angewandt.\"                            19. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n„Artikel 16\n14   Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert:\nSchweizer Bürger, die sich gewöhnlich außerhalb des\na; Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nGebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur\n,,(2) Sind die Voraussetzungen für den Rentenan-          freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversiche-\nspruch nur unter Anwendung des Absatzes 1 erfüllt, so        rung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Kaien-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                            895\ndermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund          in der Schweiz\nübergangsrechtlicher Vorschriften, die vor dem 19. Oktober         - für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung\n1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt         das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern,\nwaren.\"\n- für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\ndie Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,\n20. Artikel. 19 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.\n- für die Ver~icherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle\n21. Nach Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens wird folgender                  sowie gegen Berufskrankheiten\nAbsatz 5 angefügt:                                                     das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern,\n\"(5) Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 3        - für die Familienzulagen\ngenannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sach-               das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.\"\nleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten abge-\nschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für    26. Artikel 38 des Abkommens wird wie folgt geändert:\ndie in Absatz 2 genannten Personen zu erbringen, und zwar          a) Die geltende Fassung wird Absatz 1.\nunter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen\nbei den in Absatz 3 genannten Trägern versichert wären und         b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\nals ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreck-                .,(2) Hat der Träger einer Vertragspartei Geldleistungen\nten.\"                                                                    zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte\nBetrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach\n22. Artikel 26 des Abkommens wird gestrichen.                               den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei\nAnspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten\nwerden, soweit die Rechtsvorschriften der zweiten Ver-\n23. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:\ntragspartei die Einbehaltung zulassen.\n„Artikel 28\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Leistung von\nArtikel 4 a Absatz 1 berührt nicht die deutschen Rechtsvor-          Krankengeld nach den Rechtsvorschriften der einen Ver-\nschriften über Leistungen aus Unfällen (Berufskrankheiten),             tragspartei mit der Leistung einer Rente nach den\nin deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht                  Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zusam-\nversichert war, und aus Versicherungszeiten, die nicht nach             mentrifft.\"\nBundesrecht zurückgelegt worden sind.\"\n27. Artikel 39 Abatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.\n24. Nach Artikel 30 des Abkommen wird folgender Artikel 30 a\neingefügt:                                                     28. Nach Nummer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nfolgende Nummer 1 a eingefügt:\n„Artikel 30 a\n„ 1 a. Mit dem Ausdruck Rechtsvorschriften werden im\nFür die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie\nZusammenhang mit der Kranken- und Mutterschafts-\nvon Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses\nversicherung in bezug auf die Schweiz auch die nicht\nAbkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchfüh-\nbundesrechtlichen Vorschriften erfaßt.\"\nrung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht.\nDiese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart\nund nur zur Durchführung dieses Abkommens und der              29. In Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen wer-\nRechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet wer-       den die Worte, .,soweit diese nichts anderes bestimmen\"\nden.\"                                                              gestrichen.\n30. Nach Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\n25. Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fas-\nsung:                                                             fo1gende Nummer 2 a eingefügt:\n„2 a. Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens und Nummer 2\n.,(2) Um die Durchführung dieses Abkommens, insbeson-                    finden keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschrif-\ndere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichtern,                  ten über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesre-\nwerden folgende Verbindungsstellen eingerichtet:                            publik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen\noder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren\nin der Bundesrepublik Deutschland\nAusführung dienen, Versicherungslastregelungen ent-\n- für die Krankenversicherung                                               halten.\"\nder AOK-Bundesverband, Bonn,\n- für die Rentenversicherung der Arbeiter                      31. Nummer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält\ndie Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,                folgende Fassung:\n- für die Rentenversicherung der Angestellten                      „3. Abschnitt III des Abkommens bezieht sich auch auf die\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,               schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtberufs-\nunfallversicherung. Die Kosten für Sachleistungen, die\n- für die knappschaftliche Rentenversicherung\ndurch einen Nichtberufsunfall verursacht werden, wer-\ndie Bundesknappschaft, Bochum,\nden zwischen dem schweizerischen Träger der Versi-\n- für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche                  cherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie\nZusatzversicherung                                                    gegen Berufskrankheiten und der deutschen Kranken-\ndie Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saar-                kasse im Verhältnis ihrer innerstaatlichen Leistungs-\nbrücken,                                                              pflicht geteilt, wenn der Berechtigte Anspruch auf Sach-\n- für die Unfallversicherung                                             leistungen gegen beide Träger hat. Ist bei einem Berufs-\nder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-                     unfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder\nschaften e. V., Sankt Augustin,                                       bei einer Berufskrankheit auch eine deutsche Kranken-\nkasse leistungspflichtig, so trägt der schweizerische\n- für die Familienzulagen                                                Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufs-\ndie Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (Kindergeld-             unfälle sowie gegen Berufskrankheiten diese Kosten\nkasse), Nürnberg;                                                     allein.\"","896                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n32. Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält                     9 b.     (1) Für im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hoch-\nfolgende Fassung:                                                          rhein wohnende Personen gilt zusätzlich folgendes:\n,,7. a) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizeri-             1. Für Nichterwerbstätige gilt Artikel 9 des Abkom-\nschen Rechtsvorschriften über                                          mens entsprechend.\n2. Unterliegen diese Personen nach Artikel 9 des\n- den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im                    Abkommens den schweizerischen Rechtsvor-\nAusland niedergelassenen Schweizer Bürger,                         schriften, so steht für die Durchführung der Versi-\ncherung und die Erbringung der Leistungen der\n- die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohn-                      Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nhaften Schweizer Bürger.                                           land einem Wohnsitz im Gebiet des Kantons\nSchaffhausen gleich. Artikel 4 a Absatz 2 des\nb) Für die Anwendung der schweizerischen Rechtsvor-                       Abkommens und die Nummern 7 a und 9 h Ab-\nschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-               satz 1 Buchstabe d bleiben unberührt.\ndenversicherung von Schweizer Bürgern, die außer-\nhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen                  3. Für diese Personen gelten die Einschränkungen\nArbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem                   des Artikels 1O b Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des\nentlöhnt werden, sind deutsche Staatsangehörige                        Abkommens nicht.\nSchweizer Bürgern über Artikel 4 des Abkommens                   4. Für diese Personen gilt Artikel 1O d Absatz 1 des\nhinaus, unabhängig von ihrem Aufenthalt, gleichge-                     Abkommens ohne die Einschränkungen des\nstellt.\"                                                               Absatzes 2 dieses Artikels auch in bezug auf die\nambulante Behandlung.\n33. Nach Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen wer-                        5. Für Bezieher einer deutschen Rente oder Antrag-\nden folgende Nummern 7 a und 7 b eingefügt:                                     steller auf eine solche Rente gelten Artikel 14 des\n„7 a.    Artikel 4 a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die                   Abkommens und Nummer 9 j Absatz 2 entspre-\nschweizerischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des                    chend; der gleichzeitige Bezug einer Rente nach\nAnspruchs auf außerordentliche Renten und Hilf-                        den schweizerischen Rechtsvorschriften steht\nlosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen-                      dem nicht entgegen.\nund Invalidenversicherung, auf ordentliche Renten für\n(2) Für Personen, die im Gebiet der Gemeinde\nVersicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,\nBüsingen am Hochrhein nicht wohnen, aber dort\nund auf Hilfsmittel für Altersrentner.\nerwerbstätig sind, gilt Absatz 1 Nummern 2 bis 4 ent-\n7 b.  Artikel 4 a Absatz 1 des Abkommens berührt die                    sprechend.\nschweizerischen Rechtsvorschriften über die Zusatz-\n9 c. Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften\nversicherungen im Bereich der Kranken- und Mutter-\nder Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung\nschaftsversicherung sowie über die Krankengeldver-\nauf die Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfall-\nsicherung nur, soweit diese ausdrücklich die Anwen-\nversicherung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem\ndung im Ausland vorsehen oder wenn der zuständige\nBezug einer gleichartigen Rente nach den schweize-\nTräger von sich aus einer Anwendung zustimmt.\"\nrischen Rechtsvorschriften zu.\n9 d. Grenzgänger im Sinne des Abschnitts I a des Abkom-\n34. Nach Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nmens sind auch Personen, die nicht Staatsangehö-\nfolgende Nummer 8 a eingefügt:\nrige der Vertragsparteien sind.\n„8 a. Deutsche Staatsangehörige, die zur Besatzung eines\nSeeschiffes gehören, das die schweizerische Flagge          9 e.     (1) Der Übertritt von der Krankenversicherung der\neinen in die Krankenversicherung der anderen Ver-\nführt, sind nach den schweizerischen Rechtsvor-\ntragspartei wird wie folgt erleichtert:\nschriften versichert. Sie werden jedoch auf ihren und\nihres Reeders Antrag bei der See-Berufsgenossen-                  a) Scheidet eine Person, die in der Schweiz wohnt\nschaft und der Seekasse nach deutschen Rechtsvor-                      oder dorthin von der Bundesrepublik Deutschland\nschriften versichert und damit von der Versicherung                    ihren Wohnsitz verlegt, aus der deutschen Kran-\nnach schweizerischen Rechtsvorschriften befreit. Die                   kenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres\nVersicherung nach deutschen Rechtsvorschriften                         Alters in eine der anerkannten Krankenkassen,\nbeginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der                             die von der schweizerischen zuständigen\nBeschäftigung, wenn der Antrag nach Satz 2 inner-                      Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und\nhalb von zwei Monaten danach gestellt wird, sonst mit                 für Krankengeld und Krankenpflege versichert,\ndem Eingang des Antrags. Die deutschen Rechtsvor-                      sofern sie\nschriften über das Erbringen von Leistungen und die\nErstattung von Kosten bei Erkrankung eines Versi-                    - die übrigen statutarischen Aufnahmebedingun-\ncherten während seiner Tätigkeit im Ausland finden                       gen erfüllt,\nAnwendung.\"\n- sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Aus-\nscheiden aus der deutschen Versicherung um\n35. Nach. Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen                                   die Aufnahme bewirbt und\nwerden folgende Nummern 9 a bis 9 k eingefügt:\n- nicht zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.\n,,9 a. Unterliegt bei Anwendung des Artikels 9 des Abkom-\nmens die betroffene Person den deutschen Rechts-                     Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte\nvorschriften, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt                  Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflege-\noder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder               versicherung der Ehefrau und den Kindern unter\ntätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung                  zwanzig Jahren der genannten Person zu, wenn\ndes Artikels 6 Absatz 1 des Abkommens zustandege-                    sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei\nkommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher                  die Mitversicherung der persönlichen Versiche-\nnicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                       rung gleichkommt. Leistungen im Falle von Mut-\nbeschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort                   terschaft stehen nur zu, wenn die Versicherte seit\nbeschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zustän-                  drei Monaten einer schweizerischen Kranken-\ndige Behörde ihren Sitz hat.                                         kasse angehört.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                    897\nb) Scheidet eine Person, die in der Bundesrepublik       9 h.   (1) Soweit von den in Artikel 10 d des Abkommens\nDeutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat           genannten Personen und Einrichtungen in der\noder ihn dorthin aus der Schweiz verlegt, aus der       Schweiz Sachleistungen an Versicherte deutscher\nVersicherung bei einer schweizerischen aner-            Krankenkassen und ihre Familienangehörigen zu\nkannten Krankenkasse aus, so gilt für das Recht         erbringen sind, gelten folgende Tarife:\nauf freiwillige Weiterversicherung in der deut-\na) für ambulante medizinische Behandlung der für\nschen Krankenversicherung das Ausscheiden\ndie anerkannten Krankenkassen am Ort der\naus der schweizerischen Krankenpflegeversiche-\nBehandlung geltende oder festgesetzte Tarif der\nrung als Ausscheiden aus einer versicherungs-                Krankenversicherung, als wohne die Person am\npflichtigen Beschäftigung. Diese Weiterversiche-\nOrt der Behandlung;\nrung ist nur zulässig, wenn die Person nicht zu\nKur- oder Heilzwecken übersiedelt. Leistungen im        b) für ambulante medizinische Behandlung bei\nFalle von Mutterschaft stehen nur zu, wenn die               Unfällen der gegen Arbeitsunfall versicherten Per-\nVersicherte seit drei Monaten einer deutschen                sonen der für die anerkannten Krankenkassen\nKrankenkasse angehört. Die Versicherung wird                 geltende Tarif der Unfallversicherung;\nbei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts        c) für stationäre medizinische Behandlung während\nzuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse fort-               des vorübergehenden Aufenthalts der für die\ngesetzt, soweit sich aus den deutschen Rechts-               betreffende Heilanstalt geltende Tarif der Kran-\nvorschriften nichts anderes ergibt.                          kenversicherung für Versicherte, die außerhalb\n(2) Eine Person, die in der Schweiz eine Beschäfti-             des Kantons wohnen, in dem sich die Heilanstalt\ngung oder Tätigkeit ausübt, kann sich binnen drei                  befindet. Für die in der Schweiz wohnenden\nMonaten nach deren erstmaliger Aufnahme, sofern                    Berechtigten deutscher Krankenkassen gilt bei\nsie oder ihre Familienangehörigen sich gewöhnlich im               Inanspruchnahme stationärer medizinischer Be-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,                   handlung am Wohnort der für die Krankenkassen\nauch dann in der deutschen Krankenversicherung                     am Ort der Behandlung geltende innerkantonale\nfreiwillig versichern, wenn nach den deutschen                     Tarif. Hat die schweizerische Krankenkasse nach\nRechtsvorschriften die Voraussetzungen nicht erfüllt               dem geltenden Tarif für die Behandlung in der\nsind; dies gilt entsprechend, wenn bei erneuter Auf-               Heilanstalt die Kosten für Unterkunft und Verpfle-\nnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit die früher                gung zu garantieren, so sind auch diese Kosten\nin der Schweiz ausgeübte Beschäftigung oder Tätig-                 vom deutschen zuständigen Träger zu erstatten;\nkeit mindestens ein Jahr vorher beendet wurde. Die            d) für stationäre medizinische Behandlung im Gebiet\nVersicherung nach Satz 1 ist binnen einem Jahr nach                des Kantons Schaffhausen gilt in bezug auf die im\nInkrafttreten dieses Zusatzabkommens zulässig,                     Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nwenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der                      wohnenden oder dort erwerbstätigen Personen\nSchweiz vor Inkrafttreten aufgenommen wurde oder                   der außerkantonale Tarif des Kantons Schaff-\nbinnen weniger als neun Monaten nach Inkrafttreten                 hausen.\naufgenommen wird.\n(2) Soweit nach Artikel 10 d des Abkommens Sach-\n(3) Für den in der Schweiz beschäftigten Grenz-            leistungen an Versicherte deutscher Krankenkassen\ngänger und seine Familienangehörigen steht der                und ihre Familienangehörigen zu erbringen sind, ist\ngewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik                  der aushelfende schweizerische Träger Honorar-\nDeutschland einer Versicherung bei einer der schwei-          schuldner.\nzerischen anerkannten Krankenkassen, die von der\n(3) In den Fällen des Artikels 1O d Absatz 4 Satz 3\nschweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet\ndes Abkommens ist der Betrag für die von den deut-\nwerden, nicht entgegen.\nschen zuständigen Krankenkassen vorzunehmende\n(4) Für den Anspruch auf Leistungen berücksichtigt         Erstattung um die in Anwendung der schweizerischen\nder schweizerische Träger auch Zeiten des An-                 Rechtsvorschriften in Betracht kommende Kostenbe-\nspruchs auf Familienkrankenpflege nach den deut-              teiligung zu kürzen. Soweit dabei zeitbezogene\nschen Rechtsvorschriften.                                    Beträge zu berücksichtigen sind, ist von einem Betrag\nauszugehen, der rechnerisch der Zeitdauer von\n(5) Ist nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-          einem Monat entspricht.\nten auf die Dauer der Leistung die Dauer des Bezugs\n(4) Die schweizerische Krankenkasse hat gegen-\neiner Rente oder einer Hilflosenentschädigung der\nüber ihren Versicherten ein Rückforderungsrecht für\nInvalidenversicherung nicht anzurechnen, so gilt dies\ndie im Wege der Sachleistungsaushilfe durch den\nauch für Bezüger einer entsprechenden Rente nach\ndeutschen aushelfenden Träger erbrachten Leistun-\nden deutschen Rechtsvorschriften bis zum Erreichen\ngen, die durch die schweizerische Krankenkasse\ndes Rentenalters gemäß der schweizerischen Alters-\nnicht versichert sind. Sind die Leistungen durch einen\nund Hinterlassenenversicherung.\nanderen Versicherer (Versicherung gegen Berufs-\nund Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankhei-\n9 f. Ergänzend zu Artikel 10 b des Abkommens gilt Arti-\nten oder Invalidenversicherung) gedeckt, kann die\nkel 4 a Absatz 1 des Abkommens nicht für die Ansprü-\nschweizerische Krankenkasse ihr Rückforderungs-\nche nach den deutschen Rechtsvorschriften aus Ver-\nrecht unmittelbar gegenüber diesem Versicherer gel-\nsicherungsfällen, die nach dem Ausscheiden des Ver-\ntend machen.\nsicherten eintreten.\n9 i. Die Erstattungen nach Artikel 1O f des Abkommens\n9 g.     ( 1) In Anwendung des Artikels 1O c des Abkom-            erfolgen auf deutscher Seite über die für die Kran-\nmens ist der Entbindungspauschbetrag nach den                kenversicherung bestimmte Verbindungsstelle, auf\ndeutschen Rechtsvorschriften eine Sachleistung.              schweizerischer Seite durch den Schweizerischen\nVerband für die erweiterte Krankenversicherung.\n(2) Ärztlichen Untersuchungen, die nach den deut-\nschen Rechtsvorschriften für die in Absatz 1 bezeich-   9 j.    (1) Für die Voraussetzungen nach den deutschen\nnete Leistung erforderlich sind, stehen entspre-             Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht ist\nchende Untersuchungen nach den schweizerischen               die Versicherungszeit in einer schweizerischen aner-\nRechtsvorschriften gleich.                                   kannten Krankenkasse der Mitgliedschaft bei einem","898                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\ndeutschen Träger der Krankenversicherung hinzuzu-                  ren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt\nrechnen.                                                           während höchstens zwei Monaten außerhalb der\n(2) Eine in der Schweiz wohnende Person, die nur                Schweiz aufgehalten hat, mit der Maßgabe, daß die\naus der deutschen Rentenversicherung eine Rente                    schweizerische Invalidenversicherung die dort entstan-\nbezieht oder beantragt hat, wird auf Antrag von der                denen Kosten im Sinne von Satz 2 nur übernimmt, wenn\nVersicherungspflicht gemäß Artikel 1O g Absatz 3 des               die Maßnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort\nAbkommens befreit, wenn sie in bezug auf Kranken-                  durchgeführt werden müssen.\"\npflege einer schweizerischen anerkannten Kranken-              b) In Absatz 2 werden die Worte „in der Bundesrepublik\nkasse angehört; ist sie bei einem Krankenversicherer,              Deutschland\" durch die Worte „außerhalb der Schweiz\"\nder der schweizerischen Versicherungsaufsicht                      ersetzt.\nunterliegt, versichert, gelten die deutschen Rechts-\nvorschriften entsprechend. Der Antrag ist binnen        38. Nummer 10 g des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\neinem Monat nach Unterrichtung über den Beginn der            gestrichen.\nMitgliedschaft, im Fall des Wohnortwechsels in die\nSchweiz binnen einem Monat nach Verlegung des\ngewöhnlichen Aufenthalts aus der Bundesrepublik         39. Nach Nummer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nDeutschland bei der deutschen zuständigen Kranken-             folgende Nummer 11 a eingefügt:\nkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der           „ 11 a. Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens\nVersicherungspflicht oder vom Beginn des Wohnort-                      sind Sachleistungen in der Bundesrepublik Deutsch-\nwechsels an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie                     land nur von dem deutschen Träger der Unfallversi-\nkann auch dann nicht widerrufen werden, wenn die\ncherung zu erbringen, wenn nach den deutschen\nPerson ihren Wohnort in die Bundesrepublik Deutsch-\nRechtsvorschriften eine Regelung in Kraft tritt, nach\nland verlegt.\nder Sachleistungen an eine Person, die bei einer\n(3) In den Fällen des Artikels 1O g Absatz 3 des                    deutschen Krankenkasse versichert ist, nur von\nAbkommens finden die deutschen Rechtsvorschriften                      einem Träger der Unfallversicherung erbracht wer-\nüber die Krankenversicherung keine Anwendung,                          den.\"\nwenn die betreffende Person nach den schweizeri-\n40. Die Nummern 13 und 14 des Schlußprotokolls zum Abkom-\nschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, sich gegen\nmen werden gestrichen.\nKrankheit zu versichern oder wenn im Hinblick auf\ndiese Person eine andere Person eine Rente oder\neine erhöhte Rente aus der schweizerischen Renten-                                    Artikel 2\nversicherung bezieht oder beantragt hat. Satz 1 gilt       Das Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkom-\nentsprechend in den Fällen des Artikels 14 des          men vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik\nAbkommens.                                              Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\n9 k. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften           Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung „Erstes Zusatzabkom-\nüber die Rentenversicherung, die die Berechnung der     men zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der\nRente, insbesondere die höhere Bewertung von Bei-      Bundesrepublik        Deutschland    und der Schweizerischen\ntragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Min-      Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit\".\ndestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung\neiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mit                                      Artikel 3\nSachbezügen von bestimmter Dauer, betreffen, sind\nschweizerische Versicherungszeiten oder entspre-           ( 1) Die Neufassung des Artikels 4 des Abkommens durch\nchende schweizerische Beschäftigungen nicht zu          dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen einer vor sei-\nberücksichtigen.\"                                       nem Inkrafttreten begonnenen Pflichtversicherung in der deut-\nschen Rentenversicherung nicht entgegen, sofern der Pflichtver-\n36. Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält              sicherte oder, wenn er nicht die Pflichtversicherung beantragen\nfolgende Fassung:                                               kann, die Stelle, die dazu berechtigt ist, nicht binnen einem Jahr\n„ 10.    (1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des     nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gegenüber der Ein-\nAbkommens stehen einer für einen Leistungsanspruch        zugsstelle erklärt, daß die Pflichtversicherung ab Inkrafttreten\nnach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetz-       dieses Zusatzabkommens beendet sein soll.\nten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätig-       (2) Die Neufassung des Artikels 16 des Abkommens durch\nkeit Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechts-      dieses Zusatzabkommen berührt nicht das Recht zur freiwilligen\nvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäftigung oder Versicherung in der deutschen Rentenversicherung derjenigen\nTätigkeit beziehen.                                       Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkom-\nmens vom Recht auf freiwillige Versicherung aufgrund des\n(2) Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens und Num-\nAbkommens in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens\nmer 1O b gelten entsprechend für die nach den schwei-     Gebrauch gemacht haben.\nzerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten,\nwährend derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt           (3) Die Bestimmungen\nwurde.                                                    a) des Artikels 1 Nummer 5,\n(3) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine   b) des Artikels 1 Nummer 14 Buchstabe b,\nRegelung über die Erbringung anteiliger Leistungen in\nc) des Artikels 1 Nummer 16,\n'<raft, so sind vom Tag des lnkrafttretens an insoweit\ndie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 1 und 2    d) des Artikels 1 Nummer 17\ndes Abkommens nicht mehr anzuwenden.\"                     gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten die-\nses Zusatzabkommens eingetreten sind. Leistungen der Renten-\n37  Nummer 10 c des Schlußprotokolls zum Abkommen wird wie          versicherung nach diesen Bestimmungen sind frühestens vom\nfolgt geändert:                                                 1. Januar 1982 an zu erbringen. Hierbei gilt ein Antrag innerhalb\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens\nals rechtzeitig gestellt. Im übrigen begründet dieses Zusatz-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Kinder, die         abkommen keinen Anspruch auf Leistungen vor seinem Inkraft-\naußerhalb des Gebiets der Vertragsparteien invalid gebo-    treten.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                          899\n(4) Artikel 1 Nummer 5 gilt für Leistungen der deutschen Ren-    können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt\ntenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-      die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die\ngänge vor 1921 auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses       Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt.\nZusatzabkommens.\n(5) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses\nZusatzabkommens nicht entgegen.                                                                Artikel 4\n(6) a) Hat eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet         Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nder Schweiz, für die nach Artikel 14 des Abkommens in der           Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations-\nFassung dieses Zusatzabkommens ein Beitragszuschuß nicht in         urkunden ausgetauscht werden.\nBetracht kommt, am Tag vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkom-\nmens einen Beitragszuschuß für eine schweizerische Kranken-\nversicherung bezogen, so ist dieser nach Maßgabe der deutschen                                 Artikel 5\nRechtsvorschriften weiterzuzahlen.\nDieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nb) Bestand für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im    nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland am Tag vor Inkrafttreten      dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten\ndieses Zusatzabkommens nach den deutschen Rechtsvorschrif-          nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eine gegenteilige\nten in Verbindung mit Artikel 14 des Abkommens in der bis zum       Erklärung abgibt.\nInkrafttreten dieses Zusatzabkommens geltenden Fassung\nAnspruch auf einen Beitragszuschuß für eine schweizerische\nArtikel 6\nKrankenversicherung, so ist der Zuschuß über den Zeitpunkt des\nlnkrafttretens dieses Zusatzabkommens hinaus weiterzuzahlen;           (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\nhierbei steht die schweizerische Krankenversicherung weiterhin      kationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-\nder deutschen Krankenversicherung gleich.                           tauscht.\n(7) Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens         (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter\nfestgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie   denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatz-\nabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGeschehen zu Bern am 2. März 1989 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herrn. Wentker\nBlüm\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nCotti","900                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZusatzvereinbarung\nzur Vereinbarung vom 25. August 1978\nzur Durchführung des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             4. Artikel 7 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende\nund                                     Fassung:\n„Artikel 7\nder Schweizerische Bundesrat\n( 1) Auf Antrag einer in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des\nhaben in Anwendung des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens              Abkommens bezeichneten Stelle der einen Vertragspartei\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-              werden Untersuchungen und Beobachtungen einer Person,\nschen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom                      die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, von\n25. Februar 1964 in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens              der nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in\nvom heutigen Tage - im folgenden als „Abkommen\" bezeichnet -           - Betracht kommenden Stelle dieser Vertragspartei durchge-\nführt oder veranlaßt. Sie werden so durchgeführt, als wäre\nzur Änderung der am 25. August 1978 geschlossenen Verein-              über eine vergleichbare Leistung nach den Rechtsvorschrif-\nbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicher-               ten dieser Vertragspartei zu entscheiden. Ist für die Bundes-\nheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens             republik Deutschland keine Zuständigkeit begründet, so ist\nvom 9. September 1975 - im folgenden als „Durchführungsver-              die angegangene Stelle zuständig.\neinbarung\" bezeichnet - folgendes vereinbart:\n(2) Die Träger und die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des\nAbkommens bezeichneten Stellen der einen Vertragspartei\nArtikel 1                                  können auch ohne Vermittlung der in Artikel 35 Absätze 2\n1. In Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung werden           und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen der anderen\ndie Worte „Satz 1\" gestrichen.                                     Vertragspartei Untersuchungen und Beobachtungen vorneh-\nmen lassen.\"\n2. In Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz der Durchführungs-\nvereinbarung werden die Worte „von der zuständigen Kreis-\n5. In Artikel 9 der Durchführungsvereinbarung wird jeweils das\nagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt\"\nWort „Träger\" durch das Wort „Stellen\" ersetzt.\ndurch die Worte „ vom zuständigen Unfallversicherer\"\nersetzt.\n6. Artikel 1O der Durchführungsvereinbarung erhält folgende\n3. Nach Abschnitt I der Durchführungsvereinbarung wird fol-             Fassung:\ngender Abschnitt la eingefügt:\n„Artikel 10\n„Abschnitt la\nDie in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-\nKrankenversicherung\nneten Stellen der einen Vertragspartei können davon abse-\nArtikel 4a                              hen, die nach ihren Rechtsvorschriften einzuholenden\nDie Berechtigten oder ihre Familienangehörigen haben             Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von dem\nden Träger des Aufenthaltsorts von jeder Änderung in ihren         im Gebiet der anderen Vertragspartei sich aufhaltenden\nVerhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachlei-       Anspruchsberechtigten zu beschaffen, solange auch eine in\nstungen ändern kann, insbesondere von jedem Ruhen oder              Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichnete\nWegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel.                     Stelle dieser Vertragspartei im Hinblick auf die in Betracht\nkommenden Personen Leistungen erbringt.\"\nArtikel 4b\nDie Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger das    7. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende\nVorliegen von Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, besteht bei           Fassung:\nAnwendung des Artikels 10~ des Abkommens nur gegen-\n„Artikel 12\nüber dem Träger des Aufenthaltsorts. Dieser unterrichtet den\nzuständigen Träger innerhalb von drei Tagen.                           Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens sowie\nder Nummern 1O und 1Ob des Schlußprotokolls zum Abkom-\nArtikel 4c\nmen teilt die schweizerische Verbindungsstelle dem in Artikel\n( 1) Leistungen nach Artikel 1Ob Absatz 1 Nummer 2 des           35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten deut-\nAbkommens sind:                                                     schen Träger auf Ersuchen in Kalenderjahren und Monaten\na) Dialysebehandlung,                                               die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückge-\nlegten Versicherungszeiten mit, getrennt nach Zeiten einer\nb) Behandlung wegen Hämophilie.                                     Beschäftigung oder einer Tätigkeit und nach anderen Zeiten;\n(2) Die für die Krankenversicherung zuständigen Verbin-          in den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens teilt\ndungsstellen der Vertragsparteien können unter Beteiligung          sie auch die Zeiten der dort genannten Beschäftigungen mit.\"\nder zuständigen Betiörden einvernehmlich weitere Leistun-\ngen einbeziehen.\"                                             8. Artikel 13 der Durchführungsvereinbarung wird gestrichen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                            901\n9. Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende           13. Artikel 18 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende\nFassung:                                                               Fassung:\n„Artikel 14                                                          „Artikel 18\n( 1) Personen, die sich im Gebiet der Bundesrepublik                   Die Artikel 7, 9 und 10 gelten entsprechend mit der Maß-\nDeutschland aufhalten, reichen den Antrag auf eine Leistung            gabe, daß schweizerischerseits die in diesen Bestimmungen\nnach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar                 der Verbindungsstelle übertragenen Aufgaben durch die in\noder durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zustän-              Betracht kommenden Träger ohne Einschaltung der schwei-\ndigen schweizerischen Unfallversicherer ein.                            zerischen Verbindungsstelle wahrgenommen werden. Die\ndeutschen Träger oder die deutsche Verbindungsstelle ver-\n(2) Personen, die sich im Gebiet der Schweiz aufhalten,\nkehren mit diesen Trägern unmittelbar oder über die schwei-\nreichen den Antrag auf eine Leistung nach den deutschen\nzerische Verbindungsstelle. Untersuchungen und Beobach-\nRechtsvorschriften unmittelbar bei der deutschen Ver-\ntungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 werden in der\nbindungsstelle oder über die Schweizerische Unfallver-\nSchweiz durch die Schweizerische Unfallversicherungs-\nsicherungsanstalt in Luzern ein.\nanstalt in Luzern durchgeführt oder veranlaßt.\"\n(3) Artikel 17 bleibt unberührt.\"\n14. Abschnitt V der Durchführungsvereinbarung wird gestrichen.\n10. Artikel 15 Satz 2 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\ngende Fassung:                                                    15. Artikel 22 der Durchführungsvereinbarung wird wie folgt\n,.Dieser unterrichtet unmittelbar oder über die Verbindungs-            geändert:\nstellen den zuständigen Träger.\"                                        a) In Absatz 1 werden die Worte „die Schweizerische Unfall-\nversicherungsanstalt\" durch die Worte „der schweizeri-\n11 . Artikel 16 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende                    sche Unfallversicherer\" ersetzt.\nFassung:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n„Artikel 16\nUnbeschadet des Artikels 22 des Abkommens werden               16. Artikel 26 der Durchführungsvereinbarung wird gestrichen.\nGeldleistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-\nten an Empfänger im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland unmittelbar und Geldleistungen nach den deutschen                                        Artikel 2\nRechtsvorschriften an Empfänger im Gebiet der Schweiz                Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, wenn\nüber die deutsche Verbindungsstelle ohne Einschaltung der         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nschweizerischen Verbindungsstelle gezahlt.\"                       dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung eine gegenteilige\n12. Artikel 17 der Durchführungsvereinbarung wird wie folgt            Erklärung abgibt.\ngeändert:\nArtikel3\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDiese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zweiten\n,,(2) Beantragt ein Versicherter die Leistungen beim       Zusatzabkommen vom heutigen Tage zum Abkommen zwischen\nTräger des Aufenthaltsorts und liegt diesem die              der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\nAnspruchsbescheinigung des zuständigen Trägers nicht\ngenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in\nvor, so wendet sich der Träger des Aufenthaltsorts unmit-\nKraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ntelbar oder über die Verbindungsstellen an den zuständi-\ndie schweizerische zuständige Behörde einander mitgeteilt\ngen Träger.\"\nhaben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Vor-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                               aussetzungen vorliegen.\nGeschehen zu Bern am 2. März 1989 in zwei Urschriften.\nFür die. Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herrn. Wentker\nBlüm\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nCotti"]}