{"id":"bgbl2-1989-40-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":40,"date":"1989-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/40#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_40.pdf#page=51","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages","law_date":"1989-10-31T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989        939\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 31. Oktober 1989\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für\nSpanien                            am 16. November 1989\nin Kraft treten.\nSpanien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 1 des Patentzusam-\nmenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. März 1989 (BGBI. II S. 351).\nBonn, den 31. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 7. November 1989\nDas in Dakar am 28. September 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 28. September 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","940                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    für die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1989\nabgeschlossen worden sind.\nund\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                    (3) Die in Absatz 2 Buchstaben aa) bis cc) bezeichneten\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap          Verde durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nVerde,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe für die in Artikel 1 Absatz 2\nBuchstaben aa) bis cc) genannten Vorhaben bestimmen die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nzwischen der Republik Kap Verde und der Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu schließenden Finanzierungs-\nverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Republik Kap Verde beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                                lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kap Verde erhoben\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       werden, frei.\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu\ninsgesamt 11,0 Mio. DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark)          Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nzu erhalten.                                                          aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\na) als Projekthilfe bis zur Höhe von 6,0 Mio. DM (in Worten:\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nsechs Millionen Deutsche Mark)\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\naa) zur Deckung erhöhten Finanzbedarfs für das Vorhaben         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n.,Wasserversorgung der Insel Fogo\",                        men erforderlichen Genehmigungen.\nbb) zur Deckung zusätzlichen Finanzbedarfs für das Vor-\nhaben „Butangasabfüllanlage\",                                                           Artikel 5\ncc) für das Vorhaben „Asphaltierung der Flugpisten Fogo            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nund Brava\",                                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nden ist;\ngenutzt werden.\nb) bis zu 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)                                   Artikel 6\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für         Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von drei Monaten\nTransport, Versicherung und Montage - vorzugsweise zur          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nweiteren Entwicklung der Inseln Fogo und Brava.                 abgibt.\nArtikel 7\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 28. September 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleich'3rmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nSpencer Lima"]}