{"id":"bgbl2-1989-40-10","kind":"bgbl2","year":1989,"number":40,"date":"1989-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/40#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_40.pdf#page=54","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-11-16T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["942                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-gulnelschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 16. November 1989\nDas in Conakry am 21. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Guinea -                    für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Abkommen Anwendung.\nGuinea,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung der Republik Guinea durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nersetzt werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Em-\nder Republik Guinea beizutragen,                                     pfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-          schriften unterliegt.\nden Regierungen vom 7. bis 9. Dezember 1988 in Conakry -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß unj Durchführung\nArtikel 1                                des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Guinea\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch!and ermöglicht        erhoben werden, frei.\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis                                   Artikel 4\nzu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nzur Kofinanzierung eines Forstprogramms mit der Weltbank zu             Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nerhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\ngestellt worden ist.                                                 ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1989                                          943\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-    Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich        genutzt werden.\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                  Artikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                               Artikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 21. Oktober 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hubert Beemelmans\nFür die Regierung der Republik Guinea\nlbrahima Sylla","944                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: BundeSdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtlic;he Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellunger, sowie BesteNungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II hal>jährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die v°' dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen V\"'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz             Bundesanzeiger Y•lag..-.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 465. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1989,\nist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 17. November 1989 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 217 vom 17. November 1989 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}