{"id":"bgbl2-1989-4-20","kind":"bgbl2","year":1989,"number":4,"date":"1989-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-4-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_4.pdf#page=5","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-02T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989                                           77\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 1989\nDas in Maputo am 25. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und cfer Regierung der Volksrepublik Mosam-\nbik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 25. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Versicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nund\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- beziehungs-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -               weise Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988 abgeschlos-\nsen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMosambik,\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  lehens zu schließende Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen -                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                  Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan-      öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur       bik erhoben werden.\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nArtikel 4\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-            Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,       porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird","78                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nden nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-                                    Artikel 6\nberechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nHinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnung getragen.                                                         Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 5                                  rung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 7\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 25. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer-Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhart Kraus\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1 . Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n25. November 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:\n-   Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\n-   industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\n-   Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n-   Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\n-   sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mosambiks von Bedeu-\ntung sind,\n-   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989        79\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organisation\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)\nist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71\nfür die\nSalomonen                             am 27. Juni 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II\ns. 820).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Vereins- und Koalitionsrecht\nder landwirtschaftlichen Arbeiter\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 12. November 1921 über das Vereins-\nund Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter\n(RGBI. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für\nGuatemala                             am 14. Juni 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","80                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer\nbei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-\nnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)\nist für\nBotsuana                                                  am 3. Februar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten\nIn Bergwerken Jeder Art\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-\nwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für\nMalta                                             am            9. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDas Übereinkommen ist am 29. April 1988 von Luxemburg, am 20. Mai 1988\nvon Australien, am 26. Mai 1988 vom Vereinigten Königreich und am 27. Mai\n1988 von Irland g e kündigt worden; es wird daher nach seinem Artikel 7 für\nAustralien                                        am           20. Mai 1989\nIrland                                            am           27. Mai 1989\nLuxemburg                                         am          29. April 1989\nVereinigtes Königreich                            am           26. Mai 1989\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Februar 1988 (BGBI. II S. 233).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989        81\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvor-\nschriften bei Hochbaua.rbeiten (BGBI. 1955 II S. 178) wird\nnach seinem Artikel 20 Abs. 3 für\nMalta                                    am 9. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 806).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung\n(Neufassung 1949)\nVom 3.Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche\nArbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II\nS. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nMalta                                    am 9. Juni 1989\n- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 498).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","82                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte\nfür gleichwertige Arbeit\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit\ndes Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für\ngleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird nach\nseinem Artikel 6 Abs. 3 für\nMalta                                     am 9. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II S. 987).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-\nnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II S. 1321)\nwird nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für\nSpanien                                  am 29. Juni 1989\nhinsichtlich der Teile 1, II, III, IV,\nVI, XI, XII, XIII, XIV und XV\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989        83\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-\nnierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97)\nwird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nKamerun                                am 13. Mai 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Juli 1987 (BGBI. II S. 390).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-\nsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird\nnach seinem Artikel 29 Abs. 3 für\nMalta                                   am 9. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 236).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh e lt","84                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Jahresurlaub\n(Neufassung vom Jahre 1970)\nVom 3. Januar1989\nDas Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten\nJahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI. 1975\nII S. 745 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nMalta                                      am 9. Juni 1989\nunter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15\nAbs. 1 Buchstaben a und b\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1982 (BGBI. II\ns. 882).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 3. Januar 1989\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über\ninternationale Beförderungen leicht verderblicher Lebens-\nmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für\ndiese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -\nBGBI. 197411 S. 565; 198811 S. 630,672, 865-wird nach\nseinem Artikel 11 Abs. 2 für\nPortugal                               am 15. August 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989                                              85\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar1989\nDas in Bonn am 7. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 7. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main, für von beiden Regierungen gemäß Schlußbericht vom\nder Regierung der Republik der Philippinen -              7. Dezember 1988 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zu insgesamt 40 000 000, - DM (in Worten: vierzig Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der         Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis\nPhilippinen,                                                         zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten. Der Finanzierungsbeitrag ist für Wiederaufbau-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         maßnahmen von Wirbelsturmschäden vorgesehen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Deutschland und der Regierung der Philippinen durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 2\nder Republik der Philippinen beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 7. Dezember 1988           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nder deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen vom 5. bis       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\n7. Dezember 1988 in Bonn\" -                                          Empfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzierungs-\nbeitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 1\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder ande-         Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.","86                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 3                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß       Darlehen und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der       gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nRepublik der Philippinen erhoben werden.                          lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten    Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,   ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-    rung abgibt.\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 7\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 7. Dezember 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nWolf Preuss\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nC. Espiritu\nF. Pante\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tlerhaltungen\nVom 5. Januar 1989\nDas Europäische übereinkommen vom 10. März 1976\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-\ngen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14\nAbs. 3 für die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft am 19. April 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}