{"id":"bgbl2-1989-4-19","kind":"bgbl2","year":1989,"number":4,"date":"1989-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-4-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_4.pdf#page=3","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-02T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989                             75\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 27. Dezember 1988\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nSamoa                                                            am 20. Dezember 1988\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung in Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"For the purposes of its obligations under        „Für die Zwecke seiner Verpflichtungen\nthe said Convention the Independent State         aufgrund des genannten Abkommens\nof Western Samoa considers itself bound by        betrachtet sich der Unabhängige Staat\nalternative (b) of Article 1 B (1) thereof, that  Westsamoa durch die Formulierung b des\nis to say 'events occurring in Europa or          Artikels 1 Abschnitt B Absatz 1 als ge-\nelsewhere before 1 January 1951 '.\"               bunden, das heißt ,Ereignisse, die vor dem\n1. Januar 1951 in Europa oder anderswo\neingetreten sind'.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. November 1988 (BGBI. II S. 1141 ).\nBonn, den 27. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanlschen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 1989\nDas in Maputo am 25. April 1988 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-\nbik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 25. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","76                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       Darlehen bis zu 16 500 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark).\nund\n(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nMosambik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nMosambik,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu              gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nvertiefen,                                                                    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                           land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen,                                                                   Artikel 3\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-\nunter Bezugnahme auf die am 16. November 1987 in Bonn                     stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ngeführten Regierungsverhandlungen -                                           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nsind wie folgt übereingekommen:                                           Volksrepublik Mosambik erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nBei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu\nden nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-\ninsgesamt 16 800 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen acht-\nberechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nHinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-\n(2) Die Darlehen werden für folgende Vorhaben verwendet:                  nung getragen.\na) Darlehen bis zu 10 700 000,- DM (in Worten: zehn Millionen                                             Artikel 5\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) für die Telexerweite-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrung Beira*)                                                            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nb) Darlehen bis zu 6 100 000,- DM (in Worten: sechs Millionen                 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\neinhunderttausend Deutsche Mark) für die Überholung des                 Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDampfkraftwerks Maputo **)\nArtikel 6\nDas Darlehen unter Buchstabe b wird zusätzlich zu den bereits\nmit Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vom 26. Mai 1986 (Artikel 1                  sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbsatz 2 Buchstabe c) und vom 19. Januar 1987 (Artikel 1                     gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb\nAbsatz 2 Buchstabe a) bereitgestellten Darlehen in Höhe von                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\n3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen vierhunderttausend                 teilige Erklärung abgibt.\nDeutsche Mark) und 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\nArtikel 7\nDeutsche Mark) gewährt. Damit beträgt der Gesamtbetrag der für\ndie Überholung des Dampfkraftwerks Maputo bereitgestellten                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 25. April 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. Scholz\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso\n*) Central de Telex de Beira\n**) Central termica auxiliar de Maputo"]}