{"id":"bgbl2-1989-4-17","kind":"bgbl2","year":1989,"number":4,"date":"1989-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-4-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_4.pdf#page=14","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen","law_date":"1989-01-05T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["86                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 3                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß       Darlehen und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der       gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nRepublik der Philippinen erhoben werden.                          lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten    Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,   ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-    rung abgibt.\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 7\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 7. Dezember 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nWolf Preuss\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nC. Espiritu\nF. Pante\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tlerhaltungen\nVom 5. Januar 1989\nDas Europäische übereinkommen vom 10. März 1976\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-\ngen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14\nAbs. 3 für die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft am 19. April 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).\nBonn, den 5. Januar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}