{"id":"bgbl2-1989-4-16","kind":"bgbl2","year":1989,"number":4,"date":"1989-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/4#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-4-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_4.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-04T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989                                              85\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar1989\nDas in Bonn am 7. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 7. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main, für von beiden Regierungen gemäß Schlußbericht vom\nder Regierung der Republik der Philippinen -              7. Dezember 1988 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zu insgesamt 40 000 000, - DM (in Worten: vierzig Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der         Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis\nPhilippinen,                                                         zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten. Der Finanzierungsbeitrag ist für Wiederaufbau-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         maßnahmen von Wirbelsturmschäden vorgesehen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Deutschland und der Regierung der Philippinen durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 2\nder Republik der Philippinen beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 7. Dezember 1988           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nder deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen vom 5. bis       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\n7. Dezember 1988 in Bonn\" -                                          Empfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzierungs-\nbeitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 1\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder ande-         Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren."]}