{"id":"bgbl2-1989-39-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":39,"date":"1989-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_39.pdf#page=23","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-18T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1989                                          887\nBekanntmachung\ndes deutsch-lvorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1989\nDas in Abidjan am 11. September 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d' lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. September 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung. der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nund\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -                a) ein Darlehen bis zu 21 000 000,- DM (in Worten: einundzwan-\nzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Reisanbau im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Norden\" und einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik COte              DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für notwendige\nd'lvoire,                                                                  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung dieses\nVorhabens;\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nb) ein Darlehen bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: achtund-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sektor-\nvertiefen,\nprogramm Straßenunterhaltung\";\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       c) ein Darlehen bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: achtund-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       zwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „ Wasser-\nversorgung VI und VII\";\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik COte d'lvoire beizutragen -                             d) ein Darlehen bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ausstattung von\nsind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den               Landkrankenhäusern\";\nbeiden Regierungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom\n29. November bis 1. Dezember 1988 in Bonn wie folgt überein-         e} ein Darlehen bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn\ngekommen:                                                                  Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sektorprogramm\nGesundheit\".\nArtikel 1\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt   ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt       wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\n104 000 000,- DM (in Worten: einhundertvier Millionen Deutsche       in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nMark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt                aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\n4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für        Anwendung.","888                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrifte.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Pos1girokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.\nBuncleunzelger Yerlagagea.m.b.H. · POIStfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                               Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahH\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können von den                               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nVertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt                              keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nwerden.                                                                                    regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Län-\ndern erschweren und erteilen gegebenenfalls die für eine Betei-\n(4)     Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\ngungen.\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 2                                                                         Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das                             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-                             Darlehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und                            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in                            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb von drei Monaten\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nCöte d'lvoire erhoben werden.\nabgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-\nrung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 11. September 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Michael Schmidt\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nA. Kone"]}