{"id":"bgbl2-1989-38-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":38,"date":"1989-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_38.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"1989-10-25T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                                            857\nArtikel 4                                   ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See·, Land• und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-                                      Artikel 6\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel·            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver•        Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unter.zeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 8. Oktober 1989 in zwei Urschrif·\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort·\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nKhalid Mahmood Cheema\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 25. Oktober 1989\nIm Zusammenhang mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terro-\nrismus (BGBI. 1978 II S. 321) hat G riechen I an d mit Schreiben vom\n5. September 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 6. September\n1988 zuging, den folgenden Vorbehalt notifiziert:\n(Übersetzung)\necLa Grace declare, en application de l'arti·     „Griechenland erklärt in Anwendung des\ncle 13 de la Convention europeenne pour la        Artikels 13 des Europäischen Übereinkom-\nrepression du terrorisme, qu'elle se reserve      mens zur Bekämpfung des Terrorismus,\nle droit, aux termes du paragraphe 1• de cet      daß es sich nach Absatz 1 jenes Artikels\narticle, de refuser l'extradition pour n'im·      das Recht vorbehält, die Auslieferung we-\nporte quelle infraction parmi celles qui sont     gen irgendeiner der in Artikel 1 dieses Über•\na\nenumerees I' article 1• de cette Conven·          einkommens genannten Straftaten abzuleh-\ntion, si l'auteur soupc;onne de l'infraction est  nen, wenn die der Straftat verdächtigte Per-\npoursuivi pour son action en faveur de la         son wegen ihres Eintretens für die Freiheit\nliberte.»                                         verfolgt wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. September 1988 (BGBI. II S. 955) und vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 346).\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}