{"id":"bgbl2-1989-38-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":38,"date":"1989-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_38.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-25T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["856                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1989\nDas in Islamabad am 8. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 8. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Darlehen werden für noch auszuwählende Vorhaben im\nBereich der Forstwirtschaft verwendet, wenn nach Prüfung die\nund\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                     Artikel 2\nRepublik Pakistan,                                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar-\nvertiefen,                                                          lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                     füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder an-            Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten:      Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     der Islamischen Republik erhoben werden."]}