{"id":"bgbl2-1989-38-12","kind":"bgbl2","year":1989,"number":38,"date":"1989-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-38-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_38.pdf#page=6","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-25T00:00:00Z","page":854,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["854                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jamalkanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1989\nDas in Kingston am 23. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 23. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-\ndokumente nach dem 12. September 1988 ausgestellt worden\nund\nsind.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nvertiefen,\nliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sei nicht selbst Dar-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nJamaika beizutragen -                                               zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 1                                aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nder Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regierun-          rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erhoben\ngen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-             werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n,,Warenhilfe XI (Wiederaufbau III nach Wirbelsturm)\" zur Finan-\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-         Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und        Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nund Montage ein Darlehen bis zu 30 000 000,- DM (in Worten:         Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\ndreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei   mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen              schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                                           855\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-                                         Artikel 6\nnehmigungen.                                                             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                  Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 23. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung von Jamaika\nSeymour Mullings\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. August 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n23. August 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, einschließlich Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel,\ne) sonstige Erzeugnisse, die gemäß der vom Planning Institute of Jamaica mit Schrei-\nben vom 18. Mai 1989 übersandten detaillierten Warenliste für den Wiederaufbau\nvon Jamaika nach den Zerstörungen durch den Wirbelsturm \"Gilbert\" von Bedeu-\ntung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","856                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1989\nDas in Islamabad am 8. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 8. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Darlehen werden für noch auszuwählende Vorhaben im\nBereich der Forstwirtschaft verwendet, wenn nach Prüfung die\nund\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                     Artikel 2\nRepublik Pakistan,                                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar-\nvertiefen,                                                          lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                     füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder an-            Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten:      Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     der Islamischen Republik erhoben werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                                            857\nArtikel 4                                   ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See·, Land• und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-                                      Artikel 6\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel·            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver•        Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unter.zeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 8. Oktober 1989 in zwei Urschrif·\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort·\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nKhalid Mahmood Cheema\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 25. Oktober 1989\nIm Zusammenhang mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terro-\nrismus (BGBI. 1978 II S. 321) hat G riechen I an d mit Schreiben vom\n5. September 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 6. September\n1988 zuging, den folgenden Vorbehalt notifiziert:\n(Übersetzung)\necLa Grace declare, en application de l'arti·     „Griechenland erklärt in Anwendung des\ncle 13 de la Convention europeenne pour la        Artikels 13 des Europäischen Übereinkom-\nrepression du terrorisme, qu'elle se reserve      mens zur Bekämpfung des Terrorismus,\nle droit, aux termes du paragraphe 1• de cet      daß es sich nach Absatz 1 jenes Artikels\narticle, de refuser l'extradition pour n'im·      das Recht vorbehält, die Auslieferung we-\nporte quelle infraction parmi celles qui sont     gen irgendeiner der in Artikel 1 dieses Über•\na\nenumerees I' article 1• de cette Conven·          einkommens genannten Straftaten abzuleh-\ntion, si l'auteur soupc;onne de l'infraction est  nen, wenn die der Straftat verdächtigte Per-\npoursuivi pour son action en faveur de la         son wegen ihres Eintretens für die Freiheit\nliberte.»                                         verfolgt wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. September 1988 (BGBI. II S. 955) und vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 346).\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","858                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 25. Oktober 1989\nG u i n e a - Biss au hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen am 7. August 1989 hinterlegt worden ist,\ndie Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des\nStatuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Verein-\nten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II\nS. 1252) ist, anerkannt:\n(Übersetzung)\n«Conformement au paragraphe 2 de l'arti-       „Nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des\ncle 36 du Statut de la Cour, la Republique     Gerichtshofs erkennt die Republik Guinea-\nde Guinee-Bissau reconnait comme obliga-       Bissau die Zuständigkeit des Internationa-\ntoire de plein droit et sans convention spe-   len Gerichtshofs von Rechts wegen und\nciale a I' egard de tout autre Etat acceptant  ohne besondere Übereinkunft gegenüber\nla meme obligation, la juridiction de la Cour  jedem anderen Staat, der dieselbe Ver-\nInternationale de Justice sur tous les diffe-  pflichtung übernimmt, für alle in Artikel 36\nrends d'ordre juridique mentionnes au para-    Absatz 2 des Statuts des Internationalen\ngraphe 2 de l'article 36 du Statut de la Cour  Gerichtshofs erwähnten Rechtsstreitigkei-\nInternationale de Justice.                     ten als obligatorisch an.\nLa presente declaration restera en vi-         Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von\ngueur jusqu'a l'expiration d'un delai de six   sechs Monaten nach dem Tag in Kraft, an\nmois a dater du jour ou le Gouvernement de     dem die Regierung von Guinea-Bissau ihre\nla Guinee-Bissau fera connaftre son inten-     Absicht mitteilt, sie zu beenden.\"\ntion d'y mettre fin.»\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 1989 (BGBI. II S. 618).\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                              859\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 25. Oktober 1989\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-\ngen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nBulgarien                                                           am 10. August 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung\nder Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: bulgare)                   (Übersetzung) (Original: Bulgarisch)\nLa Republique populaire de Bulgarie                Die Volksrepublik Bulgarien ist in bezug\nconsidere qu ·en ce qui concerne les dispo-        auf Artikel 31 Absatz 2 des Wiener Überein-\nsitions du paragraphe 2 de l'article 31 de la      kommens über konsularische Beziehungen\nConvention de Vienne sur les relations             der Auffassung, daß die Behörden des\nconsulaires, les autorites de !'Etat de resi-      Empfangsstaats die konsularischen Räum-\ndence peuvent penetrer dans les locaux             lichkeiten bei Feuer oder einem anderen\nconsulaires en cas d'incendie ou d'autre           Unglück in Gegenwart eines Vertreters des\nsinistre en presence d'un representant de          Entsendestaats oder nachdem alle geeig-\nl'Etat d'envoi ou apres que toutes les me-         neten Maßnahmen zur Erlangung der Zu-\nsures appropriees ont ete prises pour obte-        stimmung des Leiters der konsularischen\nnir le consentement du chef de poste               Vertretung getroffen worden sind, betreten\nconsulaire.                                        dürfen.\nSüdafrika                                                       am 20. September 1989\nII.\nDas Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehö-\nrigkeit zu dem Wiener übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.\n1969 II S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für\nBulgarien                                                           am 10. August 1989\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung\nvon Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-\ngen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nBulgarien                                                            am 10. August 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Juli 1986 (BGBI. II S. 780) und vom 5. Juli 1989 (BGBI. II S. 640).\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","860                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 26. Oktober 1989\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über\ndas Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach\nseinem Artikel 84 Abs. 2 für die\nSalomonen                           am 8. September 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. August 1989 (BGBI. II S. 803).\nBonn, den 26. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT\nVom 27. Oktober 1989\nNach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 9. März 1989 zu dem Protokoll vom\n13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fern-\nmeldesatellitenorganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) wird bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Abs. 1\nam 25. Juni 1989\nin Kraft getreten ist. An diesem Tage ist das Protokoll nach seinem Artikel 24\nAbs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 26. Mai 1989 bei dem General-\ndirektor der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT hinterlegt\nworden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die             Bundes r e p u b I i k\nDeutsch I an d folgenden Vorbehalt gemacht:\n,,Herr Generaldirektor,\nich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammen-\nhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation\n(EUTELSAT) einen Vorbehalt zu Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls einzulegen. Die in Arti-\nkel 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer gilt somit\nnicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder im Land Berlin haben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                             861\nDas Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                                                     am       17. August   1988\nFinnland                                                     am 17. November       1988\nIsland                                                       am       17. August   1988\nMalta                                                        am       17. August   1988\nMonaco                                                       am        3. Februar  1989\nNiederlande                                                  am       17. August   1988\nnach Maßgabe des folgenden, bei der unmittelbar\nvertragsbindenden Unterzeichnung gemachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n\"The Kingdom of the Netherlands will not         .,Das Königreich der Niederlande wird Arti-\napply Article 8, paragraph 1 (a) and (c), of      kel 8 Absatz 1 Buchstaben a und c des\nthe Protocol in cases in which the Signatory      Protokolls nicht anwenden, wenn der Unter-\nis a private entity.\"                            zeichner ein privater Rechtsträger ist.\"\nÖsterreich                                                   am          20. April 1989\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde gemachten Vorbehalts:\n\"Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik\nÖsterreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die\nUmsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfol-\ngen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen\nVertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforder-\nlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechts-\nvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.\"\nSchweden                                                      am       17. August 1988\nVereinigtes Königreich                                        am   13. November 1988\nBonn, den 27. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nüber die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen\nVom 30. Oktober 1989\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der\nBeitrittsurkunde zu dem übereinkommen vom 13. Februar\n1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten\nNationen (BGBI. 1980 II S. 941) im Jahre 1960 gemachten\nVorbehalt zu Abschnitt 30 dieses Übereinkommens hat\nB u I g a r i e n am 7. August 1989 dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen die R ü c k n a h m e dieses Vorbehalts\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 30. De~ember 1980 (BGBI. 1981\nII S. 34) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 334).\nBonn, den 30. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","862                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen\ndurch Einzelpersonen\nVom 30. Oktober 1989\nDas Europäische Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des\nErwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBI. 1980 II\nS. 953) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft\ntreten:\nDänemark                                                       am 1. Dezember 1989\nItalien                                                        am 1. Dezember 1989\nDänemark hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die folgende\nErklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n«En execution de l'article 14 la Convention    „In Übereinstimmung mit Artikel 14 wird\nne s'appliquera ni aux lles Feroe ni au        das Übereinkommen weder auf die Färöer\nGroenland et en execution de son article 15    noch auf Grönland Anwendung finden, und\n(Annexe II a. etc.), la Convention ne s'appli- in Übereinstimmung mit Artikel 15 (Anlage II\nquera pas aux armes a feu mentionnees a        Buchstaben a und c) wird das Übereinkom-\nl'Annexe I A, alineas j. an.»                  men nicht auf die in Abschnitt A Buchstaben\nj bis n der Anlage I genannten Schußwaffen\nangewendet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1132).\nBonn, den 30. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}