{"id":"bgbl2-1989-38-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":38,"date":"1989-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_38.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1989-10-24T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                                             853\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von       make a contrary declaration to the Government of the Yemen\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des.Abkommens eine gegentei-        Arab Republic within three months of the date of entry into force of\nlige Erklärung abgibt.                                              this Agreement.\nArtikel 6                                                           Article 6\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.        This Agreement shall enter into force on the date of signature\nthereof.\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, danach          This Agreement shall be valid for five years and thereafter be\nverlängert es sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es   extended tacitly for successive periods of one year, unless it is\nnicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der     denounced in writing by either contracting party three months prior\njeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.                to the expiry of any such period.\nGeschehen zu Sanaa am 30. August 1989 in zwei Urschriften,          Done at Sanaa on the 30th of August, 1989 in duplicate, in the\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder   German, Arabic and English languages, all three texts being\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des       authentic. In case of divergent interpretations of the German and\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut       Arabic texts, the English text shall prevail.\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nRainers\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nFor the Government of the Yemen Arab Republic\nKadi lsmail AI-Akwa\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 24. Oktober 1989\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;\n1984 II S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nLesotho                           am 28. September 1989\nin Kraft getreten.\nLesotho hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung-vom 17. August 1988 (BGBI. II S. 788).\nBonn, den 24. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt","854                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jamalkanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1989\nDas in Kingston am 23. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 23. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-\ndokumente nach dem 12. September 1988 ausgestellt worden\nund\nsind.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nvertiefen,\nliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sei nicht selbst Dar-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nJamaika beizutragen -                                               zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 1                                aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nder Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regierun-          rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erhoben\ngen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-             werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n,,Warenhilfe XI (Wiederaufbau III nach Wirbelsturm)\" zur Finan-\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-         Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und        Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nund Montage ein Darlehen bis zu 30 000 000,- DM (in Worten:         Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\ndreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei   mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen              schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989                                           855\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-                                         Artikel 6\nnehmigungen.                                                             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                  Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 23. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung von Jamaika\nSeymour Mullings\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. August 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n23. August 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, einschließlich Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel,\ne) sonstige Erzeugnisse, die gemäß der vom Planning Institute of Jamaica mit Schrei-\nben vom 18. Mai 1989 übersandten detaillierten Warenliste für den Wiederaufbau\nvon Jamaika nach den Zerstörungen durch den Wirbelsturm \"Gilbert\" von Bedeu-\ntung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}