{"id":"bgbl2-1989-37-9","kind":"bgbl2","year":1989,"number":37,"date":"1989-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/37#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_37.pdf#page=5","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-05T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                        837\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawl\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n29. August 1989 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, P~tente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 1989\nDas in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 29. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","838                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund                                   schriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMalawi,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Malawi\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Republik Malawi übertäßt bei den sich aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nder Republik Malawi beizutragen -                                     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nsind wie folgt übereingekommen:                                    dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                                men erfordertichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Trinkwas-\nserversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani\", wenn nach Prü-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen          zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 6 800 000,- DM (in Wor-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu             festgelegt wird.\nerhalten.\nArtikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nung des Vorhabens \"Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano,\ngenutzt werden.\nThekerani\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                             Artikel 7\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben            Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nersetzt werden.                                                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL.J. Chimango"]}