{"id":"bgbl2-1989-37-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":37,"date":"1989-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_37.pdf#page=3","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-05T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                                            835\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der        genutzt werden.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5\nabgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. J. Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 1989\nDas in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","836                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie Regierung der Republik Malawi -\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepl,lblik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegen.\nMalawi,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nvertiefen,                                                            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Republik Malawi beizutragen,                                      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, und Luftverkehr den\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 22. bis                 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n24. Februar 1989 und das Verhandlungsprotokoll vom 24.                nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nFebruar 1989 sowie auf die Zusage vom 23. März 1989 -                 Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem              Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nlaufenden zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der             genutzt werden.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-                                      Artikel 6\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-           Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nrungsbeitrag bis zu 7 659 347,86 DM (in Worten: sieben Millionen      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsechshundertneunundfünfzigtausenddreihundertsiebenundvierzig          Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nDeutsche Mark und sechsundachtzig Pfennige) zu erhalten. Es           Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der              abgibt.\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nArtikel 7\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\n24. Februar 1989 abgeschlossen wurden.                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. J. Chimango"]}