{"id":"bgbl2-1989-37-7","kind":"bgbl2","year":1989,"number":37,"date":"1989-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_37.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-israelischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts","law_date":"1989-10-16T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["846                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-Israelischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts\nVom 16. Oktober 1989\nIn Bonn ist am 22. August 1989 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Justizministerium des Staates\nIsrael über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts\nunterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nAbschnitt V\nam 22. August 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKober\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister der Justiz\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Justizministerium des Staates Israel\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts\nDer Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland         III.  Es besteht Übereinstimmung darüber, daß einzelne Vor-\nund                                      haben im Rahmen des Austauschs auch von anderen Stellen\nder jeweiligen Seite zur Durchführung übernommen werden\ndas Justizministerium des Staates Israel -                   können. Die verschiedenen Formen gemeinsamer Veranstal-\ntungen sollen auch der Förderung des Verständnisses der\nin dem Bemühen, das gegenseitige Verständnis für die Rechts-          sozialen, wirtschaftlichen, politischen sowie historischen\nordnung zu fördern,                                                        Gegebenheiten beider Länder dienen.\nund\nIV.    Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nin der Überzeugung, dadurch einen Beitrag zur Wetterentwick-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nlung der freundschaftlichen Verbindungen zu leisten -                      der Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        rung abgibt.\n1.     Die Justizministerien beider Seiten werden die Zusammen-     V.     Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung auf\narbeit auf dem Gebiet des Rechts fördern durch Juristenaus-         unbestimmte Dauer in Kraft, sie kann von jeder Vertrags-\ntausch, Austausch von Forschungsprogrammen, von Unter-              partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum\nlagen, Literatur und Dokumentation zur Gesetzgebung sowie           Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.\ndurch Erfahrungsaustausch im Bereich der Juristenausbil-\ndung und -fortbildung.\nII.    Die Zusammenarbeit kann zum Gegenstand haben:\nGeschehen zu Bonn am 22. August 1989 in zwei Urschriften,\n1. Juristenaustauschprogramme                               jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder Worttaut\n2. Seminare zu aktuellen Rechtsfragen                        gleichermaßen verbindlich ist.\n3. Seminare und andere Aus- und Fortbildungsveranstal-\nDer Bundesminister der Justiz\ntungen für Juristen\nder Bundesrepublik Deutschland\n4. Gegenseitige Studienbesuche und Besuche von Einrich-                                   In Vertretung\ntungen der Juristenausbildung und -fortbildung                                    Dr. Klaus Kinkel\n5. Expertengespräche zu Rechtsfragen von gemeinsamem\nInteresse                                                             Der Generaldirektor des Justizministeriums\n6. Programme allgemeinbildender Art auf dem Gebiet des                                 des Staates Israel\nRechts.                                                                            Haim Klugman"]}