{"id":"bgbl2-1989-37-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":37,"date":"1989-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_37.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau","law_date":"1989-10-16T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["844               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 16. Oktober 1989\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nAntigua und Barbuda                 am 28. August 1989\nin Kraft getreten.\nUnter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-\nkationsurkunden im Jahre 1981 gemachten Vorbehalte zu\nArtikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens haben die\nSowjetunion am 8. März 1989, Weißrußland am\n19. April 1989 und die Ukraine am 20. April 1989 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen die Rück -\nn a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. November 1985 (BGBI. II\nS. 1234) und vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 627).\nBonn, den 16. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Oktober 1989\nDas in Brazzaville am 22. September 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nKongo über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 22. September 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                                             845\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                  ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik         selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nKongo,                                                                für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-\nder Volksrepublik Kongo beizutragen -                                 republik Kongo erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                    Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo oder anderen von\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndas Vorhaben „ATC IV - Lieferung von Rangierlokomotiven\",\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nist, Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nMark) zu erhalten.\ngen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt                                     Artikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen        Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nAnwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 6\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vor-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen                Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Monaten\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nwerden.                                                               abgibt.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die                                   Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung ge~tellt wird, sowie das           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 22. September 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Merten\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nPierre N'Gaka"]}