{"id":"bgbl2-1989-37-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":37,"date":"1989-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-04T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["834                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 1989\nDas in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nund\nung des Vorhabens \"Straße Dwangwa-Nkhata Bay\" von der\ndie Regierung der Republik Malawi -                  Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMalawi,\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nder Republik Malawi beizutragen -                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Straße\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi\nDwangwa-Nkhata Bay\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nerhoben werden.\ndigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu insgesamt 31 460 015,39 (in Worten: einunddreißig Millionen\nvierhundertsechzigtausendundfünfzehn Deutsche Mark und                                         Artikel 4\nneununddreißig Pfennige) zu erhalten.                                  Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt          ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                                            835\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der        genutzt werden.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5\nabgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. J. Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 1989\nDas in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","836                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie Regierung der Republik Malawi -\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepl,lblik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegen.\nMalawi,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nvertiefen,                                                            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Republik Malawi beizutragen,                                      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, und Luftverkehr den\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 22. bis                 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n24. Februar 1989 und das Verhandlungsprotokoll vom 24.                nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nFebruar 1989 sowie auf die Zusage vom 23. März 1989 -                 Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem              Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nlaufenden zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der             genutzt werden.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-                                      Artikel 6\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-           Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nrungsbeitrag bis zu 7 659 347,86 DM (in Worten: sieben Millionen      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsechshundertneunundfünfzigtausenddreihundertsiebenundvierzig          Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nDeutsche Mark und sechsundachtzig Pfennige) zu erhalten. Es           Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der              abgibt.\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nArtikel 7\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\n24. Februar 1989 abgeschlossen wurden.                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. J. Chimango","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                        837\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawl\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n29. August 1989 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, P~tente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 1989\nDas in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 29. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","838                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund                                   schriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMalawi,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Malawi\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Republik Malawi übertäßt bei den sich aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nder Republik Malawi beizutragen -                                     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nsind wie folgt übereingekommen:                                    dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                                men erfordertichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Trinkwas-\nserversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani\", wenn nach Prü-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen          zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 6 800 000,- DM (in Wor-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu             festgelegt wird.\nerhalten.\nArtikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nung des Vorhabens \"Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano,\ngenutzt werden.\nThekerani\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                             Artikel 7\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben            Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nersetzt werden.                                                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL.J. Chimango","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                                           839\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenlanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1989\nDas in Nairobi am 15. September 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. September 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                über 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) vom 17. Februar 1966\nund\nüber 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen zweihunderttau-\ndie Regierung der Republik Kenia -\nsend Deutsche Mark) vom 28. Juni 1971\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           über 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttau•\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              send Deutsche Mark) vom 28. März 1973\nKenia,\nüber 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-\nsend Deutsche Mark) vom 28. März 1973\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      über 5 800 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen achthunderttau-\nvertiefen,                                                            send Deutsche Mark) vom 14. Juni 1974\nüber 3 800 000,00 DM (in Worten: drei Millionen achthunderttau-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       send Deutsche Mark) vom 16. Juli 1975\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nüber 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der  se\"<! Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1966\nRepublik Kenia beizutragen,                                          über 4 350 000,00 DM (in Worten: vier Millionen dreihundertfünf-\nzigtausend Deutsche Mark) vom 26. Januar 1968\nin der Absicht, durch diese Übereinkunft auch die Bemühungen\nfür verstärkte gemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der            über 6 500 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau-\nnatürlichen Ressourcen und der Umwelt zu unterstützen -              send Deutsche Mark) vom 22. Mai 1970\nüber 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                   vom 28. März 1973\nüber 10000000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nArtikel 1                               Mark) vorn 26. Jum 1969\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      über 1 300 000,00 DM (in Worten: eine Million dreihunderttausend\nes, die nachstehenden von der Regierung der Republik Kenia mit       Deutsche Mark) vom 24. November 1969\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlos•\nsenen Darlehensverträge über insgesamt 747 512 953,22 DM (in          über 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche\nWorten: siebenhundertsiebenundvierzig Millionen fünfhundert•          Mark) vom 28. März 1973\nzwölftausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und              über 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nzweiundzwanzig Pfennige), nämlich                                    Mark) vom 28. März 1973","840                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nüber 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)   über 3 600 000,00 DM (in Worten: drei Millionen sechshunderttau-\nvom 28. März 1973                                                send Deutsche Mark) vom 26. September 1980\nüber 2 844 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen achthundertvier- über 199 606,86 DM (in Worten: einhundertneunundneunzigtau-\n„ undvierzigtausend Deutsche Mark) vom 30. September 1974          sendsechshundertsechs Deutsche Mark und sechsundachtzig\nPfennige) vom 26. Oktober 1982\nüber 1O000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) vom 30. September 1974                                     über 1 400 000,00 DM (in Worten: eine Million vierhunderttausend\nDeutsche Mark) vom 26. Oktober 1982\nüber 2 600 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen sechshundert-\ntausend Deutsche Mark) vom 24 Februar 1987                       über 14 300 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihun-\nderttausend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982\nüber 1 700 000,00 DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-\nsend Deutsche Mark) vom 30. November 1974                        über 5 400 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttau-\nsend Deutsche Mark) vom 8. Mai 1985\nüber 2 400 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen vierhunderttau-\nsend Deutsche Mark) vom 13. Dezember 1974                        über 2 750 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen siebenhundert-\nfünfzigtausend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982\nüber 13 500 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen fünfhun-\nderttausend Deutsche Mark) vom 23. Juni 1976                     über 30 800 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen achthundert-\ntausend Deutsche Mark) vom 4. September 1984\nüber 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) vom 13. Dezember 1974                                      über 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark) vom 26. September 1980\nüber 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen\nDeusche Mark) vom 14. November 1975                              über 28 000 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) vom 26. Oktober 1982\nüber 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nvom 13. Oktober 1977                                             über 38 000 000,00 DM (in Worten: achtunddreißig Millionen\nDeutsche Mark) vom 26. Oktober 1982\nüber 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen zweihunderttau-\nsend Deutsche Mark) vom 13. Oktober 1977                         über 656 000,00 DM (in Worten: sechshundertsechsundfünzig-\ntausend Deutsche Mark) vom 9. August 1982\nüber 13 700 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen siebenhun-\nderttausend Deutsche Mark) vom 31. Januar 1979                   über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) vom 26. Oktober 1982\nüber 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nvom 31.Januar 1979                                               über 62 000 000,00 DM (in Worten: zweiundsechzig Millionen\nDeutsche Mark) vom 4. September 1984\nüber 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) vom 11. Januar 1977                                        über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) vom 6. Januar 1984\nüber 82 266 000,00 DM (in Worten: zweiundachtzig Millionen\nzweihundertsechsundsechzigtausend Deutsche Mark) vom             über 8 000 000,00 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\n8. Februar 1978                                                  vom 4. September 1984\nüber 7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche       über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nMark) vom 26. September 1980                                     vom 24. September 1986\nüber 28 800 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen       über 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nachthunderttausend Deutsche Mark) vom 11 . Oktober 1979          Deutsche Mark) vom 2. Februar 1988\nüber 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)   über 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf Millionen achthundert-\nvom 13. Juli 1988                                                tausenddreihundertdreiundneunzig Deutsche Mark und vierzehn\nPfennige) vom 17. Dezember 1987\nüber 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) vom 31. Januar 1979                               über 6 084 953,22 DM (in Worten: sechs Millionen vierundachtzig-\ntausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und zweiund-\nüber 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\nzwanzig Pfennige) vom 7. November 1988\nvom 26. September 1980\nüber 3 762 000,00 DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-\nüber 18 000 000,00 DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche\nzweiundsechzigtausend Deutsche Mark) vom 21. September\nMark) vom 14. Januar 1981\n1971\nüber 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-\nsend Deutsche Mark) vom 26. September 1980                       dahingehend zu ändern, daß\nüber 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)   a) die der Regierung der Republik Kenia sowie der EARC\nvom 14. Januar 1981                                                  gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 in\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem\nüber 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttau-\nZeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Dar-\nsend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982\nlehensverträgen erlassen werden;\nüber 25 500 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) vom 6. November 1981           b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den\nvorgenannten Darlehensverträgen ab 31. Dezember 1988\nüber 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend     nicht mehr berechnet werden.\nDeutsche Mark) vom 23. Februar 1988\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nüber 6 800 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen achthundert-\nes der Republik Kenia weiterhin, mit der Kreditanstalt für Wieder-\ntausend Deutsche Mark) vom 26. September 1980\naufbau eine Vereinbarung zu schließen, nach der die Kreditanstalt\nüber 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)  für Wiederaufbau\nvom 26. Oktober 1982\na) die Republik Kenia aus der Garantie entläßt, die die Republik\nüber 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche           Kenia mit Garantievertrag vom 21. September 1971 zum Dar-\nMark) vom 6. November 1981                                          lehensvertrag vom 21. September 1971 zwischen der Kredit-\nüber 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)      anstalt für Wiederaufbau und der East African Railways Cor-\nvom 8. Mai 1985                                                     poration übernommen hat und","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989                                           841\nb) anerkennt, daß keine Verpflichtungen der Republik Kenia                                         Artikel 3\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau aus dem Darle-          Die Regierung der Republik Kenia setzt die durch den Schul-\nhensvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und       denerlaß freiwerdenden Mittel in Landeswährung im Rahmen des\nder East African Railways Corporation vom 21. September            Möglichen für konkrete und nachprüfbare Maßnahmen deJI\n1971 bestehen.                                                    Umwelt- und Ressourcenschutzes ein. Einzelheiten werden durchJ\n(3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß          ein Protokoll festgelegt, das Bestandteil dieses Abkommens ist.\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 695 646 953,22 DM\n(in Worten: sechshundertfünfundneunzig Millionen sechshundert-                                     Artikel 4\nsechsundvierzigtausendneunhundertdreiundfünfzig            Deutsche\nMark und zweiundzwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen und Zu-                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nsageprovision verzichtet.                                              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 2                                   Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nRegierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-\nArtikel 5\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngen.                                                                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 15. September 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Frhr. v. Mentzingen\nDr. h. c. Siegfried Lengl\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti\nProtokoll\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Republik Kenia\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 15. September 1989 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit in Durchführung des Artikels 3 Satz 2 des Abkommens\nfolgendes vereinbart:\nBeide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt\nausgefüllt wird:\nDie Regierung der Republik Kenia wird die durch den Schuldenerlaß freiwerdenden Mittel in\nLandeswährung im Rahmen des Möglichen für zusätzliche Maßnahmen des Umwelt- und\nRessourcenschutzes in Kenia verwenden. Die Höhe der hierfür jährlich aufzuwendenden\nBeträge orientiert sind an den Schuldendienstzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu\nzahlen wären.\nDie Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen:\n- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen\n(institutionelle Förderung);\n- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich\nDie Regierung der Republik Kenia wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine Liste der im folgenden kenianischen Haushaltsjahr zu fördernden zusätzlichen Maß-\nnahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch einer der beteiligten\nRegierungen finden Konsultationen statt.\nNach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Republik Kenia die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Verwendung der Mittel.\nNach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend festge-\nlegte Verfahren überprüfen."]}