{"id":"bgbl2-1989-36-9","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen","law_date":"1989-10-11T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["830                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 2                              Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu-                                       Artikel 5\nguinea, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden          und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nVerträge garantieren.                                               ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea                                      Artikel 6\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge       Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea inner-\nvon oder in dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea erhoben           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nwerden, frei.                                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port Moresby am 13. September 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKamps\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nM. Somare\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls\nüber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten\nzum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen\nVom 11. Oktober 1989\nDas Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener\nÜbereinkommen über diplomatische Beziehungen\n(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 2 für\nBulgarien                                  am 6. Juli 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 19. November 1984 (BGBI. II\nS. 1009) und vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).\nBonn, den 11. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr.v. Stein"]}