{"id":"bgbl2-1989-36-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-06T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["··- --···-···-····· ··------------------------\nNr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989                                         829\nBekanntmachung\ndes deutsch-papua-neugulnelschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1989\nDas in Port Moresby am 13. September 1989 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nUnabhängigen Staates Papua-Neuguinea über finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 13. September 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             furt am Main, ein Darlehen bis zu 4 000 000 DM (in Worten: vier\nMillionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund                                  1 000 000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), insgesamt\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea -             bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), zu\nerhalten, wovon für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\na) Ausrüstung zur Verbesserung der Sicherheit im zivilen Flug-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängi-               verkehr ein Darlehen bis zu 4 000 000, - DM (in Worten: vier\ngen Staat Papua-Neuguinea,\nMillionen Deutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          b) Studien- und Fachkräftefonds ein Finanzierungsbeitrag bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         1 000 000, - DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nvertiefen,                                                           vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\ndem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea beizutragen,                 Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbei-\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Record of        Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditan-\nDiscussions) vom 9. November 1988 der Regierungsverhandlun-         stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ngen in Bonn -                                                       dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu-\nArtikel                               guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nes der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea          nahmen gemäß Absatz 2 oder für das in Absatz 1 (b) bezeichnete\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-         Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-     solche Maßnahmen verwendet werden."]}