{"id":"bgbl2-1989-36-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs","law_date":"1989-10-06T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989                                 827\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 6. Oktober 1989\n1.\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von ersticken-\nden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\n(RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nÄquatorialguinea                                                   am          20. Mai 1989\nBangladesch                                                       am          20. Mai 1989\nmit den folgenden, bei Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde gemachten Vorbehalten:\n(Übersetzung)\n\"The said protocol is only binding on the           .,Das genannte Protokoll ist für die Regie-\nGovernment of the People's Republic of               rung der Volksrepublik Bangladesch nur ge-\nBangladesh as regards states which have              genüber Staaten bindend, die es unter-\nsigned and ratified it or which may accede           zeichnet und ratifiziert haben oder die ihm\nto it.\"                                              beitreten.\"\n\"The said protocol shall ipso facto cease to        .,Das genannte Protokoll verliert seine bin-\nbe binding on the Government of the Peo-            dende Wirkung für die Regierung der Volks-\nple's Republic of Bangladesh in regard to            republik Bangladesch ohne weiteres in be-\nany enemy state whose armed forces or               zug auf jeden Feindstaat, dessen Streitkräf-\nwhose allies fail to respect the prohibitions       te oder dessen Verbündete die in dem Pro-\nlaid down in the protocol.\"                         tokoll enthaltenen Verbote nicht achten.\"\nGuinea-Bissau                                                      am          20. Mai 1989\nKamerun                                                            am          20. Juli 1989\nLaotische Demokratische Volksrepublik                             am          20. Mai 1989\nII.\nVon der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner am\n20. Mai 1989 die Hinterlegung der Gebundenheitserklärung von Grenada\nangezeigt worden, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 7. Februar 1974,\ndem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden\nbetrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war.\nIII.\nEiner weiteren Anzeige der französischen Verwahrregierung vom 20. Mai 1989\nzufolge hat Neusee I an d seine Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 16.\nSeptember 1930/RGBI. 1930 II S. 1216) zu dem Protokoll, die es anläßlich der am\n24. Mai 1930 angezeigten Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde geltend gemacht\nhatte, zurück genommen; die Rücknahme ist am 20. Mai 1989, dem Tage\nihrer Anzeige durch die französische Regierung, wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. September 1930 (RGBI. II S. 1216) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 469).\nBonn, den 6. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}