{"id":"bgbl2-1989-36-13","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-10-11T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Ok1ober 1989                                         831\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 1989\nDas in Harare am 16. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nund\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nSimbabwe,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                 schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                          Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor-      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nbezogenes Programm Landwirtschaft II\", wenn nach Prüfung die        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nFörderungswürdigkeit festgestellt ist, ein Darlehen bis zu insge-   erhoben werden.\nsamt 12 800 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen achthundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                                            Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-","832                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - O.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundeunzelger Yerlagagea.m.b.H. • Poatfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                              P<>.tvertriebeatück · Z 1998 A · Gebühr bezah\"\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                              ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                                              Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmigungen.                                                                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5                                          abgibt.\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 16. August 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMushayakarara"]}