{"id":"bgbl2-1989-36-12","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1989-09-28T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989                                    823\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 28. September 1989\n1.\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und\nim Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nBrasilien                                                                        am 10. Mai 1988\nin Kraft getreten. Brasilien hat seine Ratifikationsurkunden am 10. Mai 1988 in\nLondon und Washington und am 4. August 1988 in Moskau hinterlegt.\nB ras i I i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden folgendes\nerklärt:\n(Übersetzung)\n\"The Brazilian Government wishes to state             „Die brasilianische Regierung erklärt, daß\nthat nothing in the present Treaty shall be           dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als\ninterpreted as in any way prejudicing the             beeinträchtige er in irgendeiner Weise die\nsovereign rights of Brazil in the area of the         souveränen Rechte Brasiliens in dem an die\nsea, the seabed and its subsoil adjacent to           brasilianische Küste angrenzenden Gebiet\nthe Brazilian coast, in accordance with the            des Meeres, des Meeresbodens und seines\nUnited Nations Convention on the Law of                Untergrunds in Übereinstimmung mit dem\nthe Sea. lt is the understanding of the Brazi-         Seerechtsübereinkommen der Vereinten\nlian Government that the word 'observation'            Nationen. Die brasilianische Regierung\nin Article III, Paragraph 1 of the Treaty re-          geht davon aus, daß mit dem Wort ,Beob-\nfers only to observation that is incidental in         achtung' in Artikel III Absatz 1 des Vertrags\nthe normal course of navigation, in accord-            nur die Beobachtung gemeint ist, die im\nance with international law.\"                           Einklang mit dem Völkerrecht zur üblichen\nSchiffsführung gehört.\"\nAnti g u a u n d Bar b u d a hat am 16. November 1988 der Verwahrregierung\nin Washington, am 28. Dezember 1988 der Verwahrregierung in Moskau und am\n18. Januar 1989 der Verwahrregierung in London notifiziert, daß es sich mit\nWirkung vom 1. November 1981, dem Tage der Erlangung seiner Unabhängig-\nkeit, an den Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nII.\nUnter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt wiedergegebene Erklä-\nrung Brasiliens hat\n1. die Regierung der V e r e i n i g t e n Staate n mit Note vom 16. März 1989 der\nbrasilianischen Regierung folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the United States of               „Die Regierung der Vereinigten Staaten\nAmerica draws the attention of the Govem-              von Amerika weist die Regierung von Brasi-\nment of Brazil to the provisions of Article III        lien auf Artikel III des Meeresbodenvertrags\nof the Seabed Treaty that address verifica-            hin, der sich mit Nachprüfungs- und lnspek-\ntion and inspection rights of State Parties.           tionsrechten der Vertragsstaaten befaßt.\nThe United States expects all States Parties           Die Vereinigten Staaten erwarten, daß alle\nto exercise their rights and fulfill their obliga-     Vertragsstaaten ihre Rechte im Einklang mit\ntions in accordance with the Seabed Treaty.            dem Meeresbodenvertrag ausüben und ihre\nVerpflichtungen im Einklang mit dem Ver-\ntrag erfüllen.\nArticle III provides that all States Parties          Artikel III sieht vor, daß alle Vertragsstaa-\nmay ·verify through observation the activi-            ten ,durch Beobachtung die Tätigkeiten\nties of other States Parties to the Treaty'            anderer Vertragsstaaten' außerhalb der\nbeyond the 12-mile seabed zone, so long as             Zwölfmeilen-Zone          des    Meeresbodens","824                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nsuch observation does not interfere with          ,nachprüfen' können, solange diese Beob-\nthe activities of other States Parties and is     achtung nicht in die Tätigkeiten anderer\nconducted with due regard for rights recog-       Vertragsstaaten eingreift und unter gebüh-\nnized under international law. lt is the view     render Berücksichtigung der völkerrechtlich\nof the Government of the United States of         anerkannten Rechte ausgeübt wird. Die Re-\nAmerica that, under customary international       gierung der Vereinigten Staaten von Ameri-\nlaw and Article III of the Treaty, these obser-   ka ist der Auffassung, daß diese Beobach-\nvations may be undertaken whether or not         tungen nach dem Völkergewohnheitsrecht\nthey are incidental to a so-called 'normal        und nach Artikel III des Vertrags durchge-\ncourse of navigation', and that such activity    führt werden können, gleichviel ob sie zur\nis not subject to unilateral coastal state re-    sogenannten ,üblichen Schiffsführung' ge-\nstriction.\"                                       hören oder nicht, und daß eine solche Tätig-\nkeit nicht durch einen Küstenstaat einseitig\neingeschränkt werden darf.\"\n2. die Regierung des Ver e i n i g t e n König reich s mit Note vom 3. Mai 1989\nder brasilianischen Regierung folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The United Kingdom does not consider             \"Das Vereinigte Königreich ist nicht der\nthat the interpretation of Article 111(1) is a    Auffassung, daß die Auslegung des Arti-\ncorrect interpretation of that provision in that  kels III Absatz 1 eine zutreffende Auslegung\nit describes incorrectly the meaning of the      jener Bestimmung darstellt, da sie die Be-\nword 'observation'.\"                              deutung des Wortes ,Beobachtung' unzu-\ntreffend wiedergibt.\"\n3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note vom\n18. Mai 1989 der Verwahrregierung in Washington folgendes notifiziert:\n,,Das Recht jedes Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 des genannten Vertrages,\ndurch Beobachtung Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten zu kontrollieren, ist nur inso-\nweit beschränkt, als die Beobachtung diese Tätigkeiten oder die Tätigkeiten anderer\nVertragsstaaten nicht behindern und unter Beachtung der vom Völkerrecht anerkannten\nRechte durchgeführt werden soll. Das Verständnis, das die Regierung Brasiliens mit\ndem Begriff ,Beobachtung' verbindet, stellt nach Ansicht der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland keine zutreffende Auslegung dieses Begriffs dar.\"\n4. die Regierung der Sowjet u n i o n mit Note vom 21. Juli 1989 der brasiliani-\nschen Regierung das nachstehend in deutscher Übersetzung Wiedergege-\nbene notifiziert:\n(Übersetzung)\n„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken beehrt sich, auf die Note der Botschaft Nr. 190 vom 2. August 1988,\ndie eine Erklärung der Regierung von Brasilien im Zusammenhang mit der Übersendung\nder Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 (siehe erste Note)\nenthielt, Bezug zu nehmen und zu erklären, daß die Sowjetunion der in der Erklärung\nangegebenen Auslegung des Begriffs ,Beobachtung' in Artikel III Absatz 1 nicht zu-\nstimmen kann.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. September 1987 (BGBI. II S. 601 ).\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989         825\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren\nVom 29. September 1989\nDas Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über\ndas Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von\nWaren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Artikel 21\nAbs. 2 für\nIndien                                am 5. Oktober 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II\ns. 39).\nBonn, den 29. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 4. Oktober 1989\nUnter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-\nkationsurkunden zu dem Internationalen Übereinkommen\nvom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\ndiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) gemachten Vor-\nbehalte zu Artikel 22 dieses Übereinkommens haben die\nSowjetunion am 8. März 1989, die Ukraine am\n20. April 1989 und Weißruß I an d am 19. April 1989 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen die Rück -\nn a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI II\nS. 2211) und vom 10. August 1989 (BGBI. II. S. 743).\nBonn, den 4. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","826                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 5. Oktober 1989\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 197411 S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nHaiti                           am   15. Februar 1988\nMalta                           am       27. April 1989\nMongolei                        am          4. Mai 1989\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Februar 1987 (BGBI. II S. 186).\nBonn, den 5. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 6. Oktober 1989\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über die\nInternationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\n-BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3,\ndie dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-\ntember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081 , 1112) nach ihrem\nArtikel XVII für\nKuba                         am            25. Juli 1989\nNigeria                      am       23. Februar 1988\nSchweiz                      am           17. Mai 1989\nTschechoslowakei             am     8. Dezember 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 626).\nBonn, den 6. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989                                 827\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 6. Oktober 1989\n1.\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von ersticken-\nden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\n(RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nÄquatorialguinea                                                   am          20. Mai 1989\nBangladesch                                                       am          20. Mai 1989\nmit den folgenden, bei Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde gemachten Vorbehalten:\n(Übersetzung)\n\"The said protocol is only binding on the           .,Das genannte Protokoll ist für die Regie-\nGovernment of the People's Republic of               rung der Volksrepublik Bangladesch nur ge-\nBangladesh as regards states which have              genüber Staaten bindend, die es unter-\nsigned and ratified it or which may accede           zeichnet und ratifiziert haben oder die ihm\nto it.\"                                              beitreten.\"\n\"The said protocol shall ipso facto cease to        .,Das genannte Protokoll verliert seine bin-\nbe binding on the Government of the Peo-            dende Wirkung für die Regierung der Volks-\nple's Republic of Bangladesh in regard to            republik Bangladesch ohne weiteres in be-\nany enemy state whose armed forces or               zug auf jeden Feindstaat, dessen Streitkräf-\nwhose allies fail to respect the prohibitions       te oder dessen Verbündete die in dem Pro-\nlaid down in the protocol.\"                         tokoll enthaltenen Verbote nicht achten.\"\nGuinea-Bissau                                                      am          20. Mai 1989\nKamerun                                                            am          20. Juli 1989\nLaotische Demokratische Volksrepublik                             am          20. Mai 1989\nII.\nVon der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner am\n20. Mai 1989 die Hinterlegung der Gebundenheitserklärung von Grenada\nangezeigt worden, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 7. Februar 1974,\ndem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden\nbetrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war.\nIII.\nEiner weiteren Anzeige der französischen Verwahrregierung vom 20. Mai 1989\nzufolge hat Neusee I an d seine Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 16.\nSeptember 1930/RGBI. 1930 II S. 1216) zu dem Protokoll, die es anläßlich der am\n24. Mai 1930 angezeigten Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde geltend gemacht\nhatte, zurück genommen; die Rücknahme ist am 20. Mai 1989, dem Tage\nihrer Anzeige durch die französische Regierung, wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. September 1930 (RGBI. II S. 1216) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 469).\nBonn, den 6. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","828                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 6. Oktober 1989\nDas Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nHaiti                                                      am            16. Juni 1989\nNiederlande                                                am          5. Januar 1989\n(für das Königreich in Europa, die Nieder-\nländischen Antillen und Aruba)\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nfolgenden Erklärung sowie des hierbei gemachten nachstehenden Vorbehalts:\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"In the view of the Govemment of the            \"Nach Auffassung der Regierung des Kö-\nKingdom of the Netherlands Article 15 of the    nigreichs der Niederlande läßt Artikel 15\nConvention, and in particular the second        des Übereinkommens und insbesondere\nsentence of that Article, in no way affects     Satz 2 jenes Artikels die Anwendbarkeit des\nthe applicability of Article 33 of the Conven-  Artikels 33 des Abkommens vom 28. Juli\ntion of 28 July 1951 relating to the Status of  1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-\nRefugees.\"                                      ge unberührt.\"\nVorbehalt:\n(Übersetzung)\n\"In cases where the judicial authorities of     \"Für den Fall, daß die Justizbehörden der\neither the Netherlands, the Netherlands         Niederlande, der Niederländischen Antil-\nAntilles or Aruba cannot exercise jurisdic-     len oder Arubas die Gerichtsbarkeit nicht\ntion pursuant to one of the principles men-     nach einem der in Artikel 5 Absatz 1 er-\ntioned in article 5, para 1, the Kingdom        wähnten Grundsätze ausüben können,\naccepts the aforesaid obligation [laid down     übernimmt das Königreich die genannte [in\nin article 8) subject to the condition that it  Artikel 8 enthaltene) Verpflichtung unter der\nhas received and rejected a request for         Bedingung, daß es ein Auslieferungsersu-\nextradition from another state party to the     chen von einem anderen Vertragsstaat des\nConvention.\"                                    Übereinkommens erhalten und abgelehnt\nhat.\"\nTürkei                                                     am 14. September 1989\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu\nArtikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Juli 1989 (BGBI. II S. 682).\nBonn, den 6. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr.v. Stein","··- --···-···-····· ··------------------------\nNr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989                                         829\nBekanntmachung\ndes deutsch-papua-neugulnelschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1989\nDas in Port Moresby am 13. September 1989 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nUnabhängigen Staates Papua-Neuguinea über finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 13. September 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             furt am Main, ein Darlehen bis zu 4 000 000 DM (in Worten: vier\nMillionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund                                  1 000 000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), insgesamt\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea -             bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), zu\nerhalten, wovon für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\na) Ausrüstung zur Verbesserung der Sicherheit im zivilen Flug-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängi-               verkehr ein Darlehen bis zu 4 000 000, - DM (in Worten: vier\ngen Staat Papua-Neuguinea,\nMillionen Deutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          b) Studien- und Fachkräftefonds ein Finanzierungsbeitrag bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         1 000 000, - DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nvertiefen,                                                           vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\ndem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea beizutragen,                 Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbei-\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Record of        Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditan-\nDiscussions) vom 9. November 1988 der Regierungsverhandlun-         stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ngen in Bonn -                                                       dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu-\nArtikel                               guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nes der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea          nahmen gemäß Absatz 2 oder für das in Absatz 1 (b) bezeichnete\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-         Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-     solche Maßnahmen verwendet werden.","830                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nArtikel 2                              Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu-                                       Artikel 5\nguinea, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden          und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nVerträge garantieren.                                               ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea                                      Artikel 6\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge       Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea inner-\nvon oder in dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea erhoben           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nwerden, frei.                                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port Moresby am 13. September 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKamps\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nM. Somare\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls\nüber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten\nzum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen\nVom 11. Oktober 1989\nDas Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener\nÜbereinkommen über diplomatische Beziehungen\n(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 2 für\nBulgarien                                  am 6. Juli 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 19. November 1984 (BGBI. II\nS. 1009) und vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).\nBonn, den 11. Oktober 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr.v. Stein"]}