{"id":"bgbl2-1989-36-11","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=5","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-27T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989           821\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 22. September 1989\nDas Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist\nnach seinem drittletzten Absatz für\nVanuatu                              am 31 . Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 265).\nBonn, den 22. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-botsuanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. September 1989\nDas in Gaborone am 11 . August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","822                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\ndie Regierung der Republik Botsuana -                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 3\nRepublik Botsuana,\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                            rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Botsuana erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Der Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus\nBotsuana beizutragen -                                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nArtikel 1\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nes der Regierung der Republik Botsuana oder einem anderen von         men erforderlichen Genehmigungen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen II\" einen\nArtikel 5\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ngenutzt werden.\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung des Vorhabens „Ländliche Gesundheits-\neinrichtungen II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                              Artikel 6\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nund der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vorha-           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nben ersetzt werden.                                                   abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-                                 Artikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone, am 11. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Katzki\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi"]}