{"id":"bgbl2-1989-36-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":36,"date":"1989-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_36.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1989-09-22T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989           821\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 22. September 1989\nDas Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist\nnach seinem drittletzten Absatz für\nVanuatu                              am 31 . Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 265).\nBonn, den 22. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-botsuanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. September 1989\nDas in Gaborone am 11 . August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","822                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\ndie Regierung der Republik Botsuana -                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 3\nRepublik Botsuana,\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                            rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Botsuana erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Der Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus\nBotsuana beizutragen -                                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nArtikel 1\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nes der Regierung der Republik Botsuana oder einem anderen von         men erforderlichen Genehmigungen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen II\" einen\nArtikel 5\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ngenutzt werden.\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung des Vorhabens „Ländliche Gesundheits-\neinrichtungen II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                              Artikel 6\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nund der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vorha-           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nben ersetzt werden.                                                   abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-                                 Artikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone, am 11. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Katzki\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989                                    823\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 28. September 1989\n1.\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und\nim Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nBrasilien                                                                        am 10. Mai 1988\nin Kraft getreten. Brasilien hat seine Ratifikationsurkunden am 10. Mai 1988 in\nLondon und Washington und am 4. August 1988 in Moskau hinterlegt.\nB ras i I i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden folgendes\nerklärt:\n(Übersetzung)\n\"The Brazilian Government wishes to state             „Die brasilianische Regierung erklärt, daß\nthat nothing in the present Treaty shall be           dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als\ninterpreted as in any way prejudicing the             beeinträchtige er in irgendeiner Weise die\nsovereign rights of Brazil in the area of the         souveränen Rechte Brasiliens in dem an die\nsea, the seabed and its subsoil adjacent to           brasilianische Küste angrenzenden Gebiet\nthe Brazilian coast, in accordance with the            des Meeres, des Meeresbodens und seines\nUnited Nations Convention on the Law of                Untergrunds in Übereinstimmung mit dem\nthe Sea. lt is the understanding of the Brazi-         Seerechtsübereinkommen der Vereinten\nlian Government that the word 'observation'            Nationen. Die brasilianische Regierung\nin Article III, Paragraph 1 of the Treaty re-          geht davon aus, daß mit dem Wort ,Beob-\nfers only to observation that is incidental in         achtung' in Artikel III Absatz 1 des Vertrags\nthe normal course of navigation, in accord-            nur die Beobachtung gemeint ist, die im\nance with international law.\"                           Einklang mit dem Völkerrecht zur üblichen\nSchiffsführung gehört.\"\nAnti g u a u n d Bar b u d a hat am 16. November 1988 der Verwahrregierung\nin Washington, am 28. Dezember 1988 der Verwahrregierung in Moskau und am\n18. Januar 1989 der Verwahrregierung in London notifiziert, daß es sich mit\nWirkung vom 1. November 1981, dem Tage der Erlangung seiner Unabhängig-\nkeit, an den Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nII.\nUnter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt wiedergegebene Erklä-\nrung Brasiliens hat\n1. die Regierung der V e r e i n i g t e n Staate n mit Note vom 16. März 1989 der\nbrasilianischen Regierung folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the United States of               „Die Regierung der Vereinigten Staaten\nAmerica draws the attention of the Govem-              von Amerika weist die Regierung von Brasi-\nment of Brazil to the provisions of Article III        lien auf Artikel III des Meeresbodenvertrags\nof the Seabed Treaty that address verifica-            hin, der sich mit Nachprüfungs- und lnspek-\ntion and inspection rights of State Parties.           tionsrechten der Vertragsstaaten befaßt.\nThe United States expects all States Parties           Die Vereinigten Staaten erwarten, daß alle\nto exercise their rights and fulfill their obliga-     Vertragsstaaten ihre Rechte im Einklang mit\ntions in accordance with the Seabed Treaty.            dem Meeresbodenvertrag ausüben und ihre\nVerpflichtungen im Einklang mit dem Ver-\ntrag erfüllen.\nArticle III provides that all States Parties          Artikel III sieht vor, daß alle Vertragsstaa-\nmay ·verify through observation the activi-            ten ,durch Beobachtung die Tätigkeiten\nties of other States Parties to the Treaty'            anderer Vertragsstaaten' außerhalb der\nbeyond the 12-mile seabed zone, so long as             Zwölfmeilen-Zone          des    Meeresbodens","824                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nsuch observation does not interfere with          ,nachprüfen' können, solange diese Beob-\nthe activities of other States Parties and is     achtung nicht in die Tätigkeiten anderer\nconducted with due regard for rights recog-       Vertragsstaaten eingreift und unter gebüh-\nnized under international law. lt is the view     render Berücksichtigung der völkerrechtlich\nof the Government of the United States of         anerkannten Rechte ausgeübt wird. Die Re-\nAmerica that, under customary international       gierung der Vereinigten Staaten von Ameri-\nlaw and Article III of the Treaty, these obser-   ka ist der Auffassung, daß diese Beobach-\nvations may be undertaken whether or not         tungen nach dem Völkergewohnheitsrecht\nthey are incidental to a so-called 'normal        und nach Artikel III des Vertrags durchge-\ncourse of navigation', and that such activity    führt werden können, gleichviel ob sie zur\nis not subject to unilateral coastal state re-    sogenannten ,üblichen Schiffsführung' ge-\nstriction.\"                                       hören oder nicht, und daß eine solche Tätig-\nkeit nicht durch einen Küstenstaat einseitig\neingeschränkt werden darf.\"\n2. die Regierung des Ver e i n i g t e n König reich s mit Note vom 3. Mai 1989\nder brasilianischen Regierung folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The United Kingdom does not consider             \"Das Vereinigte Königreich ist nicht der\nthat the interpretation of Article 111(1) is a    Auffassung, daß die Auslegung des Arti-\ncorrect interpretation of that provision in that  kels III Absatz 1 eine zutreffende Auslegung\nit describes incorrectly the meaning of the      jener Bestimmung darstellt, da sie die Be-\nword 'observation'.\"                              deutung des Wortes ,Beobachtung' unzu-\ntreffend wiedergibt.\"\n3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note vom\n18. Mai 1989 der Verwahrregierung in Washington folgendes notifiziert:\n,,Das Recht jedes Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 des genannten Vertrages,\ndurch Beobachtung Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten zu kontrollieren, ist nur inso-\nweit beschränkt, als die Beobachtung diese Tätigkeiten oder die Tätigkeiten anderer\nVertragsstaaten nicht behindern und unter Beachtung der vom Völkerrecht anerkannten\nRechte durchgeführt werden soll. Das Verständnis, das die Regierung Brasiliens mit\ndem Begriff ,Beobachtung' verbindet, stellt nach Ansicht der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland keine zutreffende Auslegung dieses Begriffs dar.\"\n4. die Regierung der Sowjet u n i o n mit Note vom 21. Juli 1989 der brasiliani-\nschen Regierung das nachstehend in deutscher Übersetzung Wiedergege-\nbene notifiziert:\n(Übersetzung)\n„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken beehrt sich, auf die Note der Botschaft Nr. 190 vom 2. August 1988,\ndie eine Erklärung der Regierung von Brasilien im Zusammenhang mit der Übersendung\nder Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 (siehe erste Note)\nenthielt, Bezug zu nehmen und zu erklären, daß die Sowjetunion der in der Erklärung\nangegebenen Auslegung des Begriffs ,Beobachtung' in Artikel III Absatz 1 nicht zu-\nstimmen kann.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. September 1987 (BGBI. II S. 601 ).\nBonn, den 28. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}