{"id":"bgbl2-1989-34-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":34,"date":"1989-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_34.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem amerikanisch-panamaischen Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals","law_date":"1989-09-20T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1989                                        797\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt      Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\ngenutzt werden.                                                     ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 1. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Scholz\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veleso\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu dem amerikanisch-panamaischen Vertrag\nüber die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals\nVom 20. September 1989\nDas Protokoll zu dem in Washington am 7. September\n1977 von den Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRepublik Panama geschlossenen Vertrag über die\ndauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals\n(BGBI. 1988 II S. 293) ist nach seinem Artikel III für die\nSowjetunion                        am 2. November 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 293).\nBonn, den 20. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}