{"id":"bgbl2-1989-34-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":34,"date":"1989-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_34.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-15T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["796                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. September 1989\nDas in Maputo am 1. Juli 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik .über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               men der Finanziellen Zusammenarbeit mit der Southern African\nDevelopment Coordination Conference (SADCC) einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -                Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                                  Artikel 2\nVolksrepublik Mosambik,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit - auch auf regio-     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nnaler Ebene - zu festigen und zu vertiefen,                         anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 3\nMosambik und in der Region der Southern African Development\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-\nCoordination Conference beizutragen -\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mosam-\nbik erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditanstalt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nund Fachkräftefonds (Transport und Kommunikation)\" im Rah-          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen"]}