{"id":"bgbl2-1989-34-13","kind":"bgbl2","year":1989,"number":34,"date":"1989-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-34-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_34.pdf#page=9","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-04T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1989                                            793\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1989\nDas in N'Djamena am 22. Juli 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach dem 1. Januar 1989 abgeschlossen worden sind.\nund\ndie Regierung der Republik Tschad -                                               Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nTschad,                                                             der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    schriften unterliegt.\nvertiefen,                                                                                      Artikel 3\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Tschad\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nerhoben werden, frei.\nder Republik Tschad beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nArtikel 1                              ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nder Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für        kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für     Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehme,,\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit         erforderlichen Genehmigungen.\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport,\nVersicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nArtikel 5\n3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des","794                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen             Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngenutzt werden.\nArtikel 6                                                              Artikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die         Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                  Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 22. Juli 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichennaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Axel Weishaupt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nMahamat Abdelbaki\nAnlage\nzum Abkommen vom 22. Jull 1989\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik t schad\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n22. Juli 1989 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Tschad von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1989        795\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nvom 6. September 1989\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die\ninternationale Registrierung von Marken in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;\n1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-\nstabe b für\nChina am 4. Oktober 1989\nin Kraft treten.\nChina hat die in den Artikeln 3bal und 14 Abs. 2 Buch-\nstabe d des Abkommens vorgesehenen Erklärungen\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1989 (BGBI. II S. 558).\nBonn, den 6. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung\nbei der Beförderung von Kernmaterial auf See\nVom 13. September 1989\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die\nzivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmate-\nrial auf See (BGBI. 1975 II S. 957, 1026) ist nach seinem\nArtikel 6 Abs. 2 für\nBelgien                            am 13. September 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. März 1982 (BGBI. II S. 279).\nBonn, den 13. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","796                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. September 1989\nDas in Maputo am 1. Juli 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik .über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               men der Finanziellen Zusammenarbeit mit der Southern African\nDevelopment Coordination Conference (SADCC) einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -                Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                                  Artikel 2\nVolksrepublik Mosambik,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit - auch auf regio-     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nnaler Ebene - zu festigen und zu vertiefen,                         anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 3\nMosambik und in der Region der Southern African Development\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-\nCoordination Conference beizutragen -\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mosam-\nbik erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditanstalt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nund Fachkräftefonds (Transport und Kommunikation)\" im Rah-          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1989                                        797\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt      Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\ngenutzt werden.                                                     ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 1. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Scholz\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veleso\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu dem amerikanisch-panamaischen Vertrag\nüber die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals\nVom 20. September 1989\nDas Protokoll zu dem in Washington am 7. September\n1977 von den Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRepublik Panama geschlossenen Vertrag über die\ndauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals\n(BGBI. 1988 II S. 293) ist nach seinem Artikel III für die\nSowjetunion                        am 2. November 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 293).\nBonn, den 20. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","798                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls vom 2. März 1983\nzur Änderung des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\nVom 20. September 1989\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1986 zu dem Protokoll\nvom 2. März 1983 zur Änderung des Übereinkommens zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\n(BGBI. 1986 II S. 998) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem\nArtikel VIII Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                            am 1. September 1989\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 10. Februar 1987 bei der\nRegierung von Norwegen hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner am 1. September 1989 für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nBelgien\nDänemark\nohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland\nFinnland\nFrankreich\nIrland\nIsland\nNiederlande\nNorwegen\n- Portugal\nSchweden\nSpanien\nVereinigtes Königreich\nBonn, den 20. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1989                  799\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Protokolle\nüber Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 22. September 1989\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II\nS. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nVanuatu                                                  am 31. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buch-\nstabe a, Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II S. 69) ist nach\nseinem drittletzten Absatz für\nVanuatu                                                  am 31. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. März 1989 (BGBI. II S. 267).\nBonn, den 22. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 22. September 1989\nDas Übereinkomen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nÖsterreich                     am 22. September 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. September 1989 (BGBI. II\ns. 764).\nBonn, den 22. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","800                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhtngende Bekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOl'SChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie BesteMungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - O.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nB u ~ Yerlagages.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                         Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                                            über den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 56 des Abkommens                                             zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                                                         des Abkommens\nüber ~die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 22. September 1989\nVom 22. September 1989\nDas Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des                                      Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des\nArtikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über                                   Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in\ndie Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für                      Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-\nVanuatu                                                am 31. Januar 1989         nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner\nNummer 3 Buchstabe g für\nin Kraft getreten.\nVanuatu                                      am 31 . Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 265).                                Bekanntmachung vom 1. März 1989 (BGBI. II S. 266).\nBonn, den 22. September 1989                                                         Bonn, den 22. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                                   Im Auftrag\nFrhr.v. Stein                                                                 Frhr.v. Stein"]}