{"id":"bgbl2-1989-34-12","kind":"bgbl2","year":1989,"number":34,"date":"1989-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_34.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-04T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1989                                           791\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung     lndonesia within three months of the date of entry into force of this\nabgibt.                                                          Agreement.\nArtikel 7                                                         Article 7\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.    This Agreement shall enter into force on the date of signature\nthereof.\nGeschehen zu Jakarta am 28. Juni 1989 in zwei Urschriften,        Done at Jakarta on June 28, 1989 in duplicate in the German,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei    lndonesian and English languages, all three texts being authentic.\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung   In the event of divergent interpretations of the German and\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische   lndonesian texts, the English text shall prevail.\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Govemment of the Federal Republic of Germany\nTheodor Wallau\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nFor the Government of the Republic of lndonesia\nPoedji Kuntarso\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen -Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1989\nDas in N'Djamena am 22. Juli 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","792                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nund\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Regierung der Republik Tschad -                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 3\nTschad,                                                                  Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Tschad\nvertiefen,                                                            erhoben werden, frei.\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n·in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Republik Tschad beizutragen -                                      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel 1                                nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                                                  Artikel 5\n- Rehabilitierung der Straße Guelendeng-Bongor                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n- Sektorbezogenes Programm Forst- und Umweltschutz,                    Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 31 500 000,- DM (in Worten:          genutzt werden.\neinunddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu                                      Artikel 6\nerhalten.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\nland und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-        Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung in\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das            Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 22. Juli 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Axel Weishaupt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nMahamat Abdelbaki"]}