{"id":"bgbl2-1989-33-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":33,"date":"1989-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_33.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung über die Beschäftigung jugoslawischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1989-08-29T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 24. August 1989\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-\nstabe a für\nLesotho                                                am 28. September 1989\nin Kraft treten.\nLesotho hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 27. Juni 1989 gemäß\nArtikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen Fassung\nerklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in\nAnspruch nimmt.\nferner hat Lesotho eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlos-\nsenen Fassung der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Mai 1989 (BGBI. II S. 486).\nBonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt\nBekanntmachung\nder deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 29. August 1989\nDie in Belgrad am 24. August 1988 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesexekutivrat der Versamm-\nlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer\naus Organisationen der assoziierten Arbeit aus der soziali-\nstischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der\nGrundlage von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12\nAbs. 1 Satz 1\nam 20. Juli 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989                                          775\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesexekutivrat der Versammlung\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer\naus Organisationen der assoziierten Arbeit\naus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nund über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              jugoslawischen Organisation insbesondere darauf, daß es nicht\nzu einer regionalen Konzentration von Werkvertragsarbeitneh-\nund\nmern in einem Wirtschaftszweig kommt.\nder Bundesexekutivrat der Versammlung der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -\nArtikel 4\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden             ( 1) Die in Artikel 2 Abs. 1 festgelegten Höchstzahlen werden\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,     wie folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des      Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-       Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Höchstzahlen um\nmer aus Organisationen der assoziierten Arbeit zur Absicherung      jeweils fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den\nder wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund-      sich die Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert\nlage zu stellen sowie                                               hat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern\nsich die Höchstzahlen entsprechend. Für die Anpassung sind\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen      jeweils die Arbeitslosenquoten - getrennt nach Gesamtquoten\nzusammenarbeitenden Organisationen der assoziierten Arbeit          und Unterquoten für den Baubereich - am 30. Juni des laufenden\naus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und        Jahres und des Vorjahrs zu vergleichen. Die Änderungen sind\nUnternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland klare Bedin-         vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die\ngungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der Entsendung und         neuen Höchstzahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die Zahl\nBeschäftigung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen        zehn ohne Rest teilbar sind.\nder assoziierten Arbeit zu verbessern -                                (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt die\nHöchstzahlen dem Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Sozialpolitik jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.\nArtikel 1                                                          Artikel 5\nJugoslawischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines           (1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit\nWerkvertrags zwischen den jugoslawischen Organisationen der\nassoziierten Arbeit und einem in der Bundesrepublik Deutschland     1. der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-\nansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit in              erlaubnis besitzt,\ndas Bundesgebiet entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer),        2. die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich\nwird die Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwick-           des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt\nlung des Arbeitsmarkts erteilt.                                          wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deut-\nschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.\nArtikel 2                                (2) Im übrigen finden die einschlägigen innerstaatlichen Rechts-\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf höchstens     vorschriften über die Erteilung und Versagung sowie über das\n5 000 festgesetzt, davon im Baugewerbe 1 500 Arbeitnehmer.          Erlöschen der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des\nWerkvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-\neinzureichen.\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-                                 Artikel 6\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.      (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nArtikel 3\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren\n(1) Die festgelegte Höchstzahl der Werkvertragsarbeitnehmer      Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\nwird von der von dem zuständigen Organ bestimmten Organisa-         nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\ntion in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf    daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\ndie jugoslawischen Organisationen der assoziierten Arbeit verteilt. dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\nJahren erteilt.\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit achtet bei der Durchführung der\nVereinbarung in Zusammenarbeit mit dem Bundeskomitee für               (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\nArbeit, Gesundheit und Sozialpolitik oder der entsprechenden        eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-","776                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nnis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren                                         Artikel 9\nerteilt werden.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche      Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und Sozialpolitik arbeiten\nTätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.     im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Auf Antrag einer\nIn begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für         Seite tritt die Gemischte deutsch-jugoslawische Kommission über\nmehrere Werkverträge erteilt werden. Die jugoslawischen Organi-     Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundes-\nsationen der assoziierten Arbeit können den Arbeitnehmer inner-     republik Deutschland (Vereinbarung zwischen der Regierung der\nhalb der vorgesehenen Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vor-       Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti-\nübergehend zur Ausführung eines anderen Werkvertrags umset-         schen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968)\nzen, wenn mit der Ausführung dieses Werkvertrags bereits            zusammen, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung\nbegonnen wurde. Sie haben die Umsetzung dem Landesarbeits-          dieser Vereinbarung zusammenhängen.\namt unverzüglich mitzuteilen. Das Landesarbeitsamt veranlaßt,\ndaß eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.                                              Artikel 10\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-          Arbeitnehmern, die bei jugoslawischen Organisationen der\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von     assoziierten Arbeit beschäftigt werden sollen, die ohne Erlaubnis\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach         der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmer Dritten gewerbsmäßig\nGröße des Projekts einem bis vier Arbeitnehmern erteilt.             zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine Arbeitserlaubnis\nerteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von jugoslawischen Organi-\nsationen der assoziierten Arbeit, die mehr Werkvertragsarbeitneh-\nmer beschäftigen als ihnen nach Artikel 3 Abs. 1 zugeteilt sind,\nArtikel 7\noder die Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Auf-\nEin Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner          enthaltserlaubnis haben.\nTätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, kann im\nArtikel 11\nRahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder\nerhalten, wenn er sich nach Beendigung seiner Tätigkeit minde-          Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nstens so lange außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, wie      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\ner zuletzt dort tätig war.                                           Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-\ntiven Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 8\nArtikel 12\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist\nvor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertre-          (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\ntung zu beantragen. Sobald der Sichtvermerk erteilt ist, kann der    Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-\nArbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Er hat     tiven Republik Jugoslawien der Regierung der Bundesrepublik\nsich unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen      Deutschland mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht erfor-\nAusländerbehörde zu melden.                                          derlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vereinbarung wird ab\ndem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewandt.\n(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei\ndem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag          (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\nausgeführt wird oder die jugoslawische Organisation der assozi-      31. Dezember jeden Jahres gekündigt werden. Im Falle der\nierten Arbeit einen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung     Kündigung bleiben die aufgrund der Vereinbarung erteilten\nhat.                                                                Arbeitserlaubnisse unberührt.\nGeschehen zu Belgrad am 24. August 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Göckel\nFür den Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien\nDr. Janko Obocki","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989                                        777\nBekanntmachung\ndes deutsch-zairlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1989\nDas in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26.Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben\nund\n- Lokomotiven für die zairische Eisenbahngesellschaft SNCZ,\nder Exekutivrat der Republik Zaire,\n- Wasserversorgung REGIDESO,\nim folgenden \"Vertragsparteien\" genannt -\n- Strukturhilfe,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-\nZaire,\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbetrag von 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nvertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nder Republik Zaire beizutragen -                                     nahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-"]}