{"id":"bgbl2-1989-33-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":33,"date":"1989-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_33.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-06T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989                                        777\nBekanntmachung\ndes deutsch-zairlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1989\nDas in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26.Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben\nund\n- Lokomotiven für die zairische Eisenbahngesellschaft SNCZ,\nder Exekutivrat der Republik Zaire,\n- Wasserversorgung REGIDESO,\nim folgenden \"Vertragsparteien\" genannt -\n- Strukturhilfe,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-\nZaire,\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbetrag von 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nvertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nder Republik Zaire beizutragen -                                     nahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-","778                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-       Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Detailfra-\nliegen.                                                              gen werden durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst    geregelt.\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-                                  Artikel 5\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                       und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für                              Artikel 6\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nExekutivrat der Repubfik Zaire innerhalb von drei Monaten nach\nerhoben werden.\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-              Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-         zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen        chen Voraussetzungen auf selten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa, am 26. Januar 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher- und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Venzlaff\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMobutu Nyiwa\nStaatskommissar für Internationale Kooperation\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Kulturlnstltuten\nVom 8. September 1989\nDie in Sofia am 21. November 1988 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-\nrien über den Austausch von Kulturinstituten in München\nund Sofia ist nach ihrem Artikel 12\nam 29. Juni 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989                                             779\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (4) Zur Wahrnehmung von technischen, administrativen und\norganisatorischen Aufgaben kann das Kulturinstitut auch örtliche\nund\nMitarbeiter einstellen.\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien -                                             Artikel 3\nunter Bezugnahme auf das am 25. November 1975 in Bonn                Die Tätigkeit der Kulturinstitute umfaßt folgendes:\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-            1. Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Symposien, Litera-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-            turlesungen, Musik-, Theater- und Filmvorführung, Treffen mit\nrien über kulturelle Zusammenarbeit,                                       Kulturschaffenden, Wissenschaftlern, Spezialisten im Bereich\nder Technik und Vertretern des gesellschaftlichen Lebens.\nvon dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Verständigung zwi-\nschen beiden Seiten zu fördern,                                       2. Veranstaltung von Ausstellungen aus den verschiedenen\nGebieten der Kunst und über die gesellschaftliche, wirtschaft-\nin dem Bestreben, zum besseren Kennenlernen der kulturellen            liche und kulturelle Entwicklung der jeweils entsendenden\nWerte der beiden Seiten beizutragen,                                      Seite.\n3. Verteilung von Bulletins, Zeitschriften, Prospekten und sonsti-\nin dem Bemühen, die bestehende Zusammenarbeit in den                  gen Publikationen.\nBereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Technik auszu-\n4. Unterhaltung von Bibliotheken und Leseräumen.\nbauen und zu vertiefen,\n5. Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Schallplatten, Tonband-\nin der Absicht, die gegenseitige Information über das gesell-         aufzeichnungen, Dias, Videokassetten, Filmen, Fotos und\nschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben beider Seiten zu        sonstigen· Informationsmaterialien.\nverbessern -\n6. Deutsche und bulgarische Sprachkurse, Programme zur fach-\nlichen Fortbildung von Sprachlehrern und Überlassung von\nhaben folgendes vereinbart:                                            Lehrmaterialien.\nArtikel 4\nArtikel\nDie Tätigkeit der beiden Kulturinstitute wird im Geiste der\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland errichtet ein Kulturinstitut   Schlußakte von Helsinki entwickelt. Sie wird weder gegen die\nin Sofia. Die Volksrepublik Bulgarien errichtet ein Kulturinstitut in empfangende Seite noch gegen ein drittes Land gerichtet sein.\nMünchen.\n(2) Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland wird den                                 Artikel 5\nNamen „Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland\" führen.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen allseitig auf der Grund-\nDas Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien wird den Namen\nlage der Gegenseitigkeit die Institute bei der Ausübung ihrer\n,,Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien\" führen.\nTätigkeit.\n(3) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der\n(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten unterstützen die\nKulturinstitute nach dieser Vereinbarung tragen die Vertragspar-\nKulturinstitute bei der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,\nteien. Die Tätigkeit des Kulturinstituts der Bundesrepublik\ndie für deren Tätigkeit erforderlich sind, und die auf der Grundlage\nDeutschland in der Volksrepublik Bulgarien wird über das\nder Gegenseitigkeit von Mietzahlungen befreit werden. Die Ein-\n„Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland\nzelheiten zu dieser Frage werden in einem gesonderten Protokoll\nund zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammen-\ngeregelt, das von den zuständigen Stellen der beiden Seiten\narbeite.V.\", München, ausgeübt, und die des Kulturinstituts der\nunterzeichnet wird. Für den Fall, daß aus städtebaulichen, archi-\nVolksrepublik Bulgarien in der Bundesrepublik Deutschland über\ntektonischen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Umsied-\ndas Komitee für Kultur, Sofia.\nlung des Kulturinstituts erforderlich ist, sind die zuständigen Stel-\nlen der empfangenden Seite verpflichtet, die andere Seite recht-\nArtikel 2                              zeitig davon in Kenntnis zu setzen und ihr gleichwertige Räumlich-\nkeiten zur Verfügung zu stellen.\n(1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute wird unter den in dieser\nVereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung             (3) Die von der entsendenden Seite eingebrachte Einrichtung\nmit dem Recht und den Bestimmungen der empfangenden Seite             einschließlich der technischen Geräte, die Materialien und das\nausgeübt.                                                             Vermögen der Institute sind Eigentum der entsendenden Seite.\n(2) Die Kulturinstitute werden von Direktoren geleitet, die von      (4) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten\nder entsendenden Seite ernannt werden. Die Direktoren vertreten       Unterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der ent•\ndie Institute bei den zuständigen Institutionen der empfangenden      sandten Mitarbeiter des jeweiligen Kulturinstituts.\nSeite.\n(3) Zur Wahrnehmung der in Artikel 3 dieser Vereinbarung                                       Artikel 6\ngenannten Funktionen kann die entsendende Seite auch andere              Beide Seiten verpflichten sich, im Geiste des KSZE-Prozesses\nMitarbeiter ernennen.                                                 sowie der von seinen Konferenzen und Foren verabschiedeten","780                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nDokumente die Bedingungen für normale Tätigkeit der Kulturinsti-     ten von den Behörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaub-\ntute zu schaffen sowie den unbehinderten Zugang der Öffentlich-       nis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die\nkeit zu den Bücherbeständen, Publikationen und Veranstaltungen        Dauer des vorgesehenen Aufenthalts. Für die Dauer ihrer Gültig-\nzu gewährleisten.                                                    keit berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu mehrmaligen Ein- und\nArtikel 7                               Ausreisen.\n(1) Beide Seiten gewähren im Rahmen ihrer jeweils geltenden          (2) Die entsandten Mitarbeiter der Kulturinstitute benötigen zur\nGesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegenseitig-          Ausübung ihrer Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis.\nkeit Abgabenbefreiung\n- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für die                                       Artikel 10\nInstitute eingeführt werden;\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-\n- für Umzugsgut der entsandten Mitarbeiter, das innerhalb von        dung dieser Vereinbarung werden auf den zwischen beiden Ver-\nzwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsit-       tragsparteien laufenden Konsultationen oder auf den Tagungen\nzes in das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird. Die         des Gemischten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit bei-\nAbgabenbefreiung bezieht sich auf die zum persönlichen           gelegt.\nGebrauch bestimmten Gegenstände, einschließl~h Kraftfahr-\nzeuge, die mindestens sechs Monate vor der Ubersiedlung                                        Artikel 11\nbenutzt worden sind. Diese Gegenstände dürfen innerhalb von         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vorn 3. September\nzwölf Monaten nach der Einfuhr nicht verliehen, vermietet oder\n1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\nveräußert werden.                                                gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n(2) Bei jenen Steuern, Gebühren und Abgaben, die die Kultur-\ninstitute als Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-\nschriften der empfangenden Seite zu zahlen verpflichtet sind,                                     Artikel 12\ngenießen sie keine Abgabenbefreiung.\nDiese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in\nKraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß\nArtikel 8                              die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nDie steuerliche Behandlung des entsandten Personals der bei-      Inkrafttreten erfüllt sind.\nden Institute richtet sich nach den Bestimmungen des Abkom-\nmens vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                        Artikel 13\nland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppel-         (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren vom\nbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vorn Einkommen und           Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; sie verlängert sich\nvorn Vermögen und den jeweils geltenden Gesetzen.                   stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von\neiner der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf\nArtikel 9                              der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familien-      (2) Die Kulturinstitute stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an\nangehörigen (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder) erhal-       dem diese Vereinbarung außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Sofia am 21. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nP. Mladenow"]}